OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 Ws 544/15

OLG Karlsruhe 2. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2015:1208.2WS544.15.0A
9mal zitiert
3Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Begehrt ein Strafgefangener in Baden-Württemberg seine Rückverlegung in die nach dem Vollzugsplan zuständige Anstalt, findet § 6 Abs. 1 JVollzGB III BW jedenfalls entsprechende Anwendung. Danach setzt die Verlegung eines Gefangenen nach den hier allein in Betracht kommenden gesetzlichen Alternativen voraus, dass durch die Verlegung entweder die Behandlung oder Eingliederung nach der Entlassung gefördert wird (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 JVollzGB III BW) oder sie aus Gründen der Vollzugsorganisation oder sonstigen wichtigen Gründen erforderlich ist (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 JVollzGB III BW). Bei Vorliegen dieser tatbestandlichen Voraussetzungen, die der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegen, steht die Entscheidung im Ermessen der Vollzugsbehörde, das nur beschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliegt.(Rn.5) 2. Soweit im angefochtenen Beschluss eine Gefährdung des Betroffenen in der Justizvollzugsanstalt, die einen wichtigen Grund i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 4 JVollzGB III BW darstellen kann, verneint wird, genügen die dazu getroffenen Feststellungen nicht den rechtlichen Anforderungen. Da die rechtliche Prüfung in dem dem Revisionsverfahren nachgeschalteten Rechtsbeschwerdeverfahren ausschließlich auf Grundlage der Gründe angefochtenen Entscheidung erfolgt, müssen diese derart abgefasst sein, dass sie dem Gericht eine Überprüfung ermöglichen, wobei hierbei grundsätzlich die an ein strafgerichtliches Urteil zu stellenden Darlegungsanforderungen zu erfüllen sind. Aus dem angefochtenen Beschluss ergibt sich insoweit nur, dass sich die Strafvollstreckungskammer der auf der Anhörung des Betroffenen und von Zeugen beruhenden Überzeugung der Vollstreckungsbehörde angeschlossen hat, dass eine Bedrohungslage nicht bestehe, ohne dass indes der für eine Überprüfung durch den Senat erforderliche wesentliche Inhalt der erhobenen Beweise im Beschluss wiedergegeben wird.(Rn.7)
Tenor
1. Dem Antragsteller wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Verpflichtung zur Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwältin C. G., F., bewilligt (§§ 120 Abs. 2 StVollzG, 114, 121 ZPO). 2. Auf die Rechtsbeschwerde wird der Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 9. Oktober 2015 aufgehoben. Die Sache wird zu erneuter Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Freiburg zurückverwiesen. 3. Der Gegenstandswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 1.000 € festgesetzt (§§ 65, 60, 52 GKG).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Begehrt ein Strafgefangener in Baden-Württemberg seine Rückverlegung in die nach dem Vollzugsplan zuständige Anstalt, findet § 6 Abs. 1 JVollzGB III BW jedenfalls entsprechende Anwendung. Danach setzt die Verlegung eines Gefangenen nach den hier allein in Betracht kommenden gesetzlichen Alternativen voraus, dass durch die Verlegung entweder die Behandlung oder Eingliederung nach der Entlassung gefördert wird (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 JVollzGB III BW) oder sie aus Gründen der Vollzugsorganisation oder sonstigen wichtigen Gründen erforderlich ist (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 JVollzGB III BW). Bei Vorliegen dieser tatbestandlichen Voraussetzungen, die der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegen, steht die Entscheidung im Ermessen der Vollzugsbehörde, das nur beschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliegt.(Rn.5) 2. Soweit im angefochtenen Beschluss eine Gefährdung des Betroffenen in der Justizvollzugsanstalt, die einen wichtigen Grund i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 4 JVollzGB III BW darstellen kann, verneint wird, genügen die dazu getroffenen Feststellungen nicht den rechtlichen Anforderungen. Da die rechtliche Prüfung in dem dem Revisionsverfahren nachgeschalteten Rechtsbeschwerdeverfahren ausschließlich auf Grundlage der Gründe angefochtenen Entscheidung erfolgt, müssen diese derart abgefasst sein, dass sie dem Gericht eine Überprüfung ermöglichen, wobei hierbei grundsätzlich die an ein strafgerichtliches Urteil zu stellenden Darlegungsanforderungen zu erfüllen sind. Aus dem angefochtenen Beschluss ergibt sich insoweit nur, dass sich die Strafvollstreckungskammer der auf der Anhörung des Betroffenen und von Zeugen beruhenden Überzeugung der Vollstreckungsbehörde angeschlossen hat, dass eine Bedrohungslage nicht bestehe, ohne dass indes der für eine Überprüfung durch den Senat erforderliche wesentliche Inhalt der erhobenen Beweise im Beschluss wiedergegeben wird.(Rn.7) 1. Dem Antragsteller wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Verpflichtung zur Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwältin C. G., F., bewilligt (§§ 120 Abs. 2 StVollzG, 114, 121 ZPO). 2. Auf die Rechtsbeschwerde wird der Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 9. Oktober 2015 aufgehoben. Die Sache wird zu erneuter Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Freiburg zurückverwiesen. 3. Der Gegenstandswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 1.000 € festgesetzt (§§ 65, 60, 52 GKG). I. Der Antragsteller ist Strafgefangener. Wegen von ihm behaupteter Bedrohungen wurde er aus der nach dem Vollstreckungsplan zuständigen Justizvollzugsanstalt X zunächst in die Justizvollzugsanstalt Y und dann in die Justizvollzugsanstalt F. verlegt, wo er sich derzeit befindet. Mit Verfügung vom 10.9.2015 lehnte die Antragsgegnerin seinen Antrag auf Verlegung in die Justizvollzugsanstalt X oder die Justizvollzugsanstalt Y ab. Den am 14.9.2015 gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung wies das Landgericht Freiburg mit Beschluss vom 9.10.2015 zurück, der dem Antragsteller am 14.10.2015 zugestellt wurde. Hiergegen richtet sich die am 9.11.2015 mittels einer von einer Rechtsanwältin unterzeichneten Schrift erhobene und begründete Rechtsbeschwerde, mit der die Verletzung sachlichen Rechts gerügt wird. Gleichzeitig wurde die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin G. aus F. beantragt. II. Die zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 116 Abs. 1 StVollzG) zulässige Rechtsbeschwerde hat (vorläufigen) Erfolg, weil der angefochtene Beschluss an Darstellungsmängeln leidet. 1. Zutreffend ist das Landgericht zunächst davon ausgegangen, dass der Verlegungsantrag an § 6 Abs. 1 JVollzGB III BW zu messen ist. Auch soweit der Antrag mit einer in der Justizvollzugsanstalt F. bestehenden Gefährdungslage zum Nachteil des Antragstellers begründet wurde, ist die speziellere Vorschrift des § 65 JVollzGB III BW nicht einschlägig, die vielmehr nur bei von der Person des zu Verlegenden ausgehenden Gefährdungen Anwendung findet (BVerfG NJW 2006, 2683; Feest/Köhne in Feest/Lesting, StVollzG, 6. Aufl. 2012, § 85 Rn. 5; anders für durch eigenes Verhalten provozierte Gefährdungen OLG Hamburg ZfStrVo 1991, 312). Soweit mit der Verlegung in die Justizvollzugsanstalt X die (Rück-)Verlegung in die nach dem Vollstreckungsplan zuständige Anstalt begehrt wird, findet § 6 Abs. 1 JVollzGB III BW jedenfalls entsprechende Anwendung (BVerfG Kammerbeschluss vom 26.8.2008 - 2 BvR 679/07, juris; OLG Bremen ZfStrVo 1996, 310 - jeweils zur Vorgängervorschrift des § 8 StVollzG). 2. Danach setzt die Verlegung eines Gefangenen nach den hier allein in Betracht kommenden gesetzlichen Alternativen voraus, dass durch die Verlegung entweder die Behandlung oder Eingliederung nach der Entlassung gefördert wird (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 JVollzGB III BW) oder sie aus Gründen der Vollzugsorganisation oder sonstigen wichtigen Gründen erforderlich ist (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 JVollzGB III BW). Bei Vorliegen dieser tatbestandlichen Voraussetzungen, die der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegen (OLG Bremen NStZ 1983, 572; ZfStrVo 1996, 310; OLG Hamm NStZ 1985, 573; Feest/Straube in Feest/Lesting a.a.O., § 8 Rn. 6; Arloth a.a.O., § 8 Rn. 10), steht die Entscheidung im Ermessen der Vollzugsbehörde, das nur beschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliegt (OLG Bremen a.a.O.; OLG Koblenz ZfStrVo 1987, 107; Arloth a.a.O., § 8 Rn. 10). 3. Soweit im angefochtenen Beschluss eine Gefährdung des Antragstellers in der Justizvollzugsanstalt F., die einen wichtigen Grund i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 4 JVollzGB III BW darstellen kann, verneint wird, genügen die dazu getroffenen Feststellungen nicht den rechtlichen Anforderungen. Da die rechtliche Prüfung durch den Senat in dem dem Revisionsverfahren nachgestalteten Rechtsbeschwerdeverfahren allein auf der Grundlage der Gründe der angefochtenen Entscheidung erfolgt, müssen diese so abgefasst sein, dass sie aus sich heraus eine Überprüfung ermöglichen, wobei im Grundsatz die Darlegungsanforderungen zu erfüllen sind, die auch an ein strafgerichtliches Urteil zu stellen sind (st. Rspr. des Senats, zuletzt Beschluss vom 10.7.2015 - 2 Ws 163/15; OLG Hamburg StraFo 2005, 346; Kamann/Spaniol in Feest/Lesting, StVollzG, 6. Aufl. 2012, § 115 Rn. 80). Aus dem angefochtenen Beschluss ergibt sich insoweit nur, dass sich die Strafvollstreckungskammer der auf der Anhörung des Antragstellers und von Zeugen beruhenden Überzeugung der Antragsgegnerin angeschlossen hat, dass eine Bedrohungslage nicht bestehe, ohne dass indes der für eine Überprüfung durch den Senat erforderliche wesentliche Inhalt der erhobenen Beweise im Beschluss wiedergegeben wird. 4. Ob die weiteren vom Antragsteller zur Begründung seines Antrags angeführten Umstände, namentlich die räumliche Entfernung zu seiner Familie und die aus einer Erkrankung der Ehefrau resultierende Erschwerung von Besuchskontakten, eine Verlegung nach § 6 Abs. 1 JVollzGB III BW rechtfertigen könnten (zur Bedeutung familiärer Beziehungen im Rahmen einer Verlegungsentscheidung vgl. BVerfG NStZ-RR 2006, 325), hat die Strafvollstreckungskammer überhaupt nicht geprüft und kann - mangels hierzu getroffener Feststellungen im angefochtenen Beschluss - vom Senat nicht beurteilt werden. 5. Soweit das Landgericht im Übrigen - auch insoweit der Einschätzung der Antragsgegnerin folgend - davon ausgegangen ist, dass die Bedrohungslagen, die jeweils zur Verlegung des Antragstellers aus den Justizvollzugsanstalten X und Y fortbestehen, fehlt es ebenfalls an der Mitteilung der tatsächlichen Grundlagen für diese Bewertung, die eine Überprüfung durch den Senat ermöglicht. Eine nähere Auseinandersetzung hiermit war aber nicht nur deshalb geboten, weil der Antragsteller selbst konkrete Gründe für das Wegfallen der Bedrohung benannt hatte, sondern auch im Hinblick darauf, dass das wechselnde Einlassungsverhalten des Antragstellers Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit seiner Darstellung gab, die nach den getroffenen Feststellungen alleinige Grundlage für die Bewertung der Sicherheitslage in den Haftanstalten in X und Y gewesen war. Da wegen der aufgezeigten Mängel eine eigene Sachentscheidung des Senats nicht möglich ist, war die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zurückzuverweisen (§119 Abs. 4 Satz 1 und 3 StVollzG). III. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: 1. Da der Antragsteller nicht gleichzeitig in zwei andere Anstalten verlegt werden kann, wird die Strafvollstreckungskammer zunächst auf eine Konkretisierung des Antrags in der Weise hinzuwirken haben, welche Verlegung vorrangig erstrebt wird. 2. Sowohl bei der Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 JVollzGB III BW als auch bei der Überprüfung der daran anschließend von der Antragsgegnerin zu treffenden Ermessensentscheidung, in deren Rahmen auch das Fortbestehen der Gründe für die Verlegung in die Justizvollzugsanstalt Freiburg zu berücksichtigen sein wird, darf die Strafvollstreckungskammer vom Antragsteller bestrittenes Vorbringen der Antragsgegnerin nicht einfach ungeprüft übernehmen. Vielmehr ist sie im Rahmen der ihr obliegenden Amtsaufklärungspflicht gehalten, eine eigene Prüfung vorzunehmen (BVerfG NJW 2006, 2683; NStZ-RR 2009, 218; Kammerbeschluss vom 26.8.2008 - 2 BvR 697/07, juris; OLG Hamm NStZ 1984, 574; OLG Stuttgart Die Justiz 1984, 142).