Urteil
2 (4) Ss 401/16, 2 (4) Ss 401/16 - AK 131/16
OLG Karlsruhe 2. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2017:0123.2.4SS401.16.0A
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Leitsätze
1. Der nach § 17 Abs. 1 Nr. 3 BestattVO BW ermächtigte Arzt ist Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c StGB.(Rn.20)
2. Die ärztliche Bescheinigung über die zweite Leichenschau (§ 16 Abs. 2 Nr. 2 BestattVO BW) ist eine öffentliche Urkunde.(Rn.24)
(Rn.33)
3. Füllt der Bestatter in Absprache mit dem ermächtigten Arzt die ärztliche Bescheinigung über die zweite Leichenschau wahrheitswidrig aus, stellt er keine unechte Urkunde im Sinne des § 267 Abs. 1 StGB her.(Rn.14)
4. Zwischen (täterschaftlicher) Urkundenfälschung (§ 267 Abs. 1 StGB) und Beihilfe zur Falschbeurkundung im Amt (§§ 348 Abs. 1, 27 StGB) kann eine Verurteilung auf der Grundlage ungleichartiger Wahlfeststellung in Betracht kommen.(Rn.7)
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 24. März 2016 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Waldshut-Tiengen zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der nach § 17 Abs. 1 Nr. 3 BestattVO BW ermächtigte Arzt ist Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c StGB.(Rn.20) 2. Die ärztliche Bescheinigung über die zweite Leichenschau (§ 16 Abs. 2 Nr. 2 BestattVO BW) ist eine öffentliche Urkunde.(Rn.24) (Rn.33) 3. Füllt der Bestatter in Absprache mit dem ermächtigten Arzt die ärztliche Bescheinigung über die zweite Leichenschau wahrheitswidrig aus, stellt er keine unechte Urkunde im Sinne des § 267 Abs. 1 StGB her.(Rn.14) 4. Zwischen (täterschaftlicher) Urkundenfälschung (§ 267 Abs. 1 StGB) und Beihilfe zur Falschbeurkundung im Amt (§§ 348 Abs. 1, 27 StGB) kann eine Verurteilung auf der Grundlage ungleichartiger Wahlfeststellung in Betracht kommen.(Rn.7) Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 24. März 2016 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Waldshut-Tiengen zurückverwiesen. I. Dem Verfahren liegt ein Tatvorwurf aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Bad Säckingen vom 22.07.2014 zugrunde, wonach der Angeklagte, Inhaber eines Bestattungsinstituts, am 20.09.2012 gegen 13:15 Uhr beim Standesamt in B eine ärztliche Bescheinigung über die Durchführung einer nach § 43 Abs. 3 Bestattungsgesetz Baden-Württemberg (in der Fassung vom 01.04.2014; BestattG BW) erforderlichen zweiten Leichenschau vorgelegt habe, um einen behördlichen Leichenpass nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BestattG BW (in der Fassung vom 01.04.2014) zur Beförderung einer Verstorbenen zum Zweck der Feuerbestattung in die Schweiz zu erhalten. Diese Bescheinigung, die ausweislich eines darauf angebrachten Stempels von dem Facharzt für Pathologie Dr. X (im Folgenden: Pathologe), unterzeichnet gewesen sei, sei dem Angeklagten vom Pathologen zuvor blanko unterschrieben zur Verfügung gestellt worden, um im Falle des Erfordernisses einer zweiten Leichenschau die Daten des Sterbefalls durch den Angeklagten oder einen seiner Angestellten eintragen zu lassen. Dabei habe der Angeklagte oder einer seiner Angestellten vorliegend das Blankoformular mit den Daten des betreffenden Sterbefalls ausgefüllt, obwohl er gewusst habe, dass der Pathologe die Leichenschau nicht durchgeführt habe, um die Bediensteten des Standesamts bei der Beantragung des Leichenpasses darüber zu täuschen, dass eine zweite Leichenschau durchgeführt worden sei, um gleichwohl das amtliche Dokument zu erhalten. Dem Pathologen sei - jedenfalls in diesem Fall - nicht bekannt und er sei auch nicht damit einverstanden gewesen, dass der Angeklagte das zur Vereinfachung von Verfahrensabläufen bei tatsächlich vorgenommen Leichenschauen zur Verfügung gestellte Blankoformular vorliegend mit den Daten des Sterbefalls ausgefüllt habe, obwohl eine zweite Leichenschau nicht durchgeführt worden sei. Auch im Falle eines Einverständnisses des Pathologen mit der Vorgehensweise des Angeklagten habe der Angeklagte aufgrund seiner gegen § 11 der Rechtsverordnung des Sozialministeriums Baden-Württemberg zur Durchführung des Bestattungsgesetzes (in der Fassung vom 15.09.2000; BestattVO [a.F.]) verstoßenden Vorgehensweise gewusst, dass eine Vertretung bei der Ausstellung durch ihn nicht zulässig gewesen und daher der scheinbare Aussteller der Bescheinigung (der Pathologe) und der Angeklagte als tatsächlicher Aussteller nicht identisch gewesen seien. Der Angeklagte wurde durch Urteil des Amtsgerichts B vom 27.07.2015 - 7 Cs 21 Js 7027 - vom Vorwurf der Urkundenfälschung aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die hiergegen eingelegte Berufung der Staatsanwaltschaft verwarf das Landgericht Waldshut-Tiengen mit Urteil vom 24.03.2016. Zum Sachverhalt stellte die Strafkammer fest, dass zwischen dem Angeklagten und dem Pathologen zum Tatzeitpunkt eine dauerhafte geschäftliche Verbindung bestanden habe, im Rahmen derer sich der Pathologe (und der mit ihm in derselben Praxis zusammenarbeitende Kollege) verpflichtet habe, bei Bedarf gegen ein pauschales Honorar von jeweils 45 Euro die benötigten Bescheinigungen über eine zweite Leichenschau für das Fehlen von Anhaltspunkten für einen nicht natürlichen Tod auszustellen.Zu diesem Zweck hätten die Pathologen dem Angeklagten Blankoformulare überlassen, die den Namen der Pathologen im Kopf getragen und im Textteil unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Bestimmung des § 16 Abs. 2 Nr. 3 BestattVO [a.F.] die ärztliche Bescheinigung - dass die Untersuchung des/der noch zu bezeichnenden Verstorbenen an einem ebenfalls noch näher zu bezeichnenden Tag keinen Anhaltspunkt für einen nicht natürlichen Tod ergeben habe - enthalten hätten sowie jeweils mit Namensstempel und Unterschrift eines der Pathologen versehen gewesen seien. Als Leerstellen seien noch auszufüllen gewesen: Zeitpunkt der Untersuchung, Name und Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, letzter Wohnort sowie Sterbedatum und Sterbeort des/der Verstorbenen.Der Angeklagte bzw. dessen Angestellte seien von den Pathologen ermächtigt gewesen, die Leerstellen in bestimmten Fällen zu ergänzen.Im vorliegenden Sterbefall habe entweder der Angeklagte selbst oder auf seine Anweisung ein Angestellter seines Bestattungsunternehmens die auf dem durch den Pathologen Dr. X unterschriebenen Blankoformular vorgesehenen Leerstellen durch verschiedene Eintragungen von - im Urteil näher ausgeführten - Daten des Sterbefalls ergänzt und das ausgefüllte Formular dem Standesamt zum Zweck der Ausstellung eines Leichenpasses vorgelegt. Dies sei im Bewusstsein des Angeklagten erfolgt, dass der Pathologe die Verstorbene nie untersucht gehabt habe und auch vor Verbringung in die Schweiz nicht mehr habe untersuchen sollen; des Weiteren sei ihm klar gewesen, dass er hierdurch die für die Bearbeitung seines Antrags auf Ausstellung eines Leichenpasses zuständigen Bediensteten des Standesamtes B über die Durchführung einer zweiten Leichenschau versucht habe zu täuschen. Wegen Bedenken der Bediensteten des Standesamtes gegen die Richtigkeit der Bescheinigung sei es allerdings nicht zur Ausstellung des Leichenpasses gekommen. Nicht festgestellt habe ein Einverständnis beider Pathologen mit dem Ausfüllen der Blankoformulare und der Vorlage der ausgefüllten Formulare bei der Behörde nur unter der Bedingung einer tatsächlich durchgeführten zweiten Leichennachschau werden können; einiges spreche vielmehr für ein generelles Einverständnis der Pathologen mit einer derartigen Vorgehensweise, das nicht ausschließbar dahin gegangen sei, dass der Angeklagte stets inhaltlich unrichtige ärztliche Bescheinigungen zu Täuschungszwecken habe vorlegen dürfen. Für den vorliegenden Fall stellt die Strafkammer fest (UAS 8): „Die Kammer kann jedoch nicht feststellen, dass Herr Dr. X in diesem Fall nicht damit einverstanden war, dass das vom Angeklagten ausgefüllte Formular mit seiner Blanko-Unterschrift so verwendet wurde. Vielmehr ist zu Gunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass Herr Dr. X mit solch einer Verwendung des von ihm blanko unterschriebenen Formulars durch den Angeklagten einverstanden war und ihm auch bewusst war, dass der Angeklagte damit auch ohne Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen die Ausstellung eines Leichenpasses erreichen wollte“. Angesichts dessen sei die beim Ausfüllen des Blanketts absprachegemäße Vorgehensweise des Angeklagten in rechtlicher Hinsicht nach den zur Strafbarkeit einer Blankettfälschung nach § 267 Abs. 1 StGB entwickelten Grundsätzen nicht strafbar. Nachdem durch den Angeklagten verwirklichte Bußgeldtatbestände - § 49 Abs. 1 Nr. 23 BestattG BW - bereits verjährt seien, sei der Angeklagte freizusprechen. Gegen das ihr am 03.05.2016 zugestellte Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit der am 29.03.2016 per Fax beim Landgericht Waldshut-Tiengen eingegangenen und am 30.05.2016 mit der Verletzung sachlichen Rechts begründeten Revision; die Generalstaatsanwaltschaft vertritt das Rechtsmittel und hat mit Schreiben vom 15.07.2016 beantragt, das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache an eine andere Kammer des Landgericht Waldshut-Tiengen zurückzuverweisen. Der Angeklagte ist dem in seiner Gegenäußerung entgegengetreten. II. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist mit der allein erhobenen Sachrüge zulässig und auch begründet. Das Rechtsmittel führt zur Urteilsaufhebung, weil die Strafkammer - bei der ihr angenommenen Tatsachenalternativität - Feststellungen dazu, ob zwischen dem Angeklagten und dem Pathologen eine Absprache im Hinblick auf das Ausfüllen des Formulars bestanden habe, hätten nicht getroffen werden können - der Kognitionspflicht (§ 264 Abs. 1 StPO) nicht in dem gebotenen Umfang nachgekommen ist. Auch im Falle einer von der Strafkammer zu Gunsten des Angeklagten zugrunde gelegten absprachegemäßen Ausfüllung des Blankoformulars kommt nämlich eine Verurteilung des Angeklagten nach den Grundsätzen der ungleichartigen Wahlfeststellung in Betracht, da der Angeklagte sich unter Zugrundelegung dieser Sachverhaltsvariante wegen Beihilfe zur Falschbeurkundung im Amt nach §§ 348 Abs. 1, 27 StGB strafbar gemacht haben kann. Diesbezüglich sind allerdings noch weitere Feststellungen erforderlich. Eine Verurteilung wegen ungleichartiger Wahlfeststellung kommt in Betracht, wenn sich der Angeklagte durch jede der beiden möglichen Sachverhaltsalternativen - bei absprachewidriger beziehungsweise absprachegemäßer Ausfüllung des Blanketts - strafbar gemacht hat, eine exklusive Alternativität der Sachverhalte besteht und die infrage stehenden Delikte rechtsethisch und psychologisch vergleichbar sind (Eser/Hecker in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Auflage, § 1 Rn. 80 ff., 98 ff.). Dies wäre vorliegend - unter der Voraussetzung der Nachholung der diesbezüglich erforderlichen weiteren Feststellungen - der Fall. 1. Unter Zugrundelegung der Grundsätze zur Strafbarkeit bei absprachewidrigem Ausfüllen eines Blanketts - sogenannte Blankettfälschung - hat sich der Angeklagte bei Annahme dieser Sachverhaltsvariante wegen Urkundenfälschung nach § 267 Abs. 1 StGB strafbar gemacht (Herstellen einer unechten Urkunde und Gebrauchmachen von derselben in deliktischer Einheit; BGH NJW 2014, 871; Heine/Schuster in: Schönke/Schröder, aaO, § 267 Rn. 79). a. Bei dem dem Angeklagten nach den Feststellungen der Strafkammer durch den Pathologen unterschrieben zur Verfügung gestellten und verwendeten Formular handelt es sich um ein Blankett. Darunter ist jede ergänzungsfähige und mit Urheberangabe versehene Unterlage zu verstehen, wobei im Blankett außer der Unterschrift auch bereits Erklärungen - laut den Feststellungen der vorgedruckte Textteil in Form einerseits der ausdrücklichen Bezugnahme auf die Bestimmung des § 16 Abs. 2 Nr. 2 BestattVO (in der Fassung vom 13.05.2015; wortgleich zum zur Tatzeit geltenden § 16 Abs. 2 Nr. 3 BestattVO [a.F.]) und andererseits der Formulierung, dass die Untersuchung des/der (noch näher zu bezeichnenden) Verstorbenen an einem (ebenfalls noch näher zu bezeichnenden) bestimmten Tag keine Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod ergeben habe - vorhanden sein können und zur Urheberangabe ein Handzeichen genügt (Zieschang in: Leipziger Kommentar, StGB, 12. Auflage, § 267 Rn. 187). b. Kennzeichnend ist dabei, dass das Blankett erst zur Urkunde wird, wenn die Unterschrift, die es trägt, später mit einem urkundlichen Inhalt - hier den Daten des konkreten Sterbefalls und dem Eintrag des Zeitpunkts der Durchführung der zweiten Leichenschau - versehen wird (Zieschang, aaO, § 267 Rn. 186; Heine/Schuster, aaO, § 267 Rn. 62). c. In der Ausfüllung eines Blanketts liegt dabei nach allgemeiner Meinung dann das Herstellen einer unechten Urkunde durch die ausfüllende Person, wenn die Ausfüllung - wie in der hier zugrunde gelegten Sachverhaltsvariante - im Widerspruch zum Willen des Unterzeichners des Blanketts, hier des Pathologen, steht (Heine/Schuster, aaO, § 267 Rn. 62; Fischer, StGB, 64. Auflage, § 267 Rn. 32; Erb in: Münchener Kommentar, StGB, 2. Aufl., § 267 Rn. 121; BGH, B. v. 11.01.1994, 5 StR 754/93). Das Herstellen einer unechten Urkunde liegt aber nicht bereits im Falle einer schriftlichen Lüge, sondern nur dann vor, wenn über die Identität der Person des Ausstellers getäuscht wird, also derjenigen Person, der die Gedankenerklärung nach dem Urkundeninhalt zuzurechnen ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Erklärung nicht von dem stammt, der in ihr (scheinbar) als Aussteller bezeichnet ist (Fischer, aaO, § 267 Rn. 30; Heine/Schuster, aaO, § 267 Rn. 48). Bei der Frage, von wem eine Urkunde herrührt, ist dabei in erster Linie maßgeblich, wer den darin verkörperten Inhalt zu seiner eigenen Erklärung gemacht hat. Es kommt nicht darauf an, wer sie eigenhändig - durch Skripturakt - vollzogen hat (sog. Körperlichkeitstheorie); entscheidend ist vielmehr, wem die Urkunde geistig zuzurechnen ist (herrschende sog. Geistigkeitstheorie). Aussteller einer Urkunde ist daher nicht notwendig der Schreiber, sondern typischerweise der, der seine Erklärung in der Urkunde verwirklicht wissen und sich an diese gebunden fühlen will (Zieschang, aaO, § 267 Rn. 29; Heine/Schuster, aaO, § 267 Rn. 55). Unter Zugrundelegung der Sachverhaltsvariante einer absprachewidrigen Ausfüllung des Blanketts hat der Angeklagte durch Ausfüllen des Blanketts eine unechte Urkunde hergestellt, nachdem der Pathologe sich den erst durch die Vervollständigung des Blanketts generierten Urkundeninhalt mangels Vornahme der zweiten Leichenschau nicht als in seiner Verantwortung stehend zurechnen lassen wollte. 2. Unter der Voraussetzung der Nachholung erforderlicher weiterer Feststellungen bliebe der Angeklagte indes auch im Falle einer absprachegemäßen Ausfüllung des Blanketts nicht straflos. Zwar kann sich der Angeklagte unter Zugrundelegung dieser Sachverhaltsvariante entgegen der Auffassung der Revision nicht wegen Herstellens einer unechten Urkunde gemäß § 267 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben (unten a.); jedoch verwirklichte sein Verhalten unter der - von der Strafkammer noch festzustellenden - Voraussetzung, dass es sich bei dem Pathologen um einen nach § 17 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 BestattVO zur Vornahme einer zweiten Leichenschau ermächtigten Arzt gehandelt hat, den Tatbestand einer Beihilfe zur Falschbeurkundung im Amt nach §§ 348, 27 StGB (unten b.). a. Bei absprachegemäßer Ausfüllung der Leerstellen des Blanketts mit dem von der Strafkammer festgestellten Inhalt hat der Angeklagte unter Zugrundelegung der bisherigen Ausführungen (oben Ziffer 1, c.) keine unechte Urkunde im Sinne des § 267 Abs. 1 StGB hergestellt. Eine Täuschung über den Hersteller der Urkunde - denjenigen, der sich deren Inhalt auch nach außen zurechnen lassen und in seine Verantwortung gestellt wissen will - liegt nicht vor. Bei demjenigen, der sowohl geistig hinter der absprachegemäß verschrifteten urkundlichen Erklärung stand, sie als seine Erklärung gelten lassen wollte, sich zu ihr bekannte und sich an sie gebunden fühlte, handelte es sich nur um den Pathologen. Dieser ging auch nach außen - aus Sicht des Rechtsverkehrs - entsprechend dem Willen der Beteiligten aus der Urkunde als deren Urheber hervor. (1) Die Argumentation der Revision, dass auch in den Fällen einer absprachegemäßen Vorgehensweise eine Blankettfälschung im Sinne des Herstellens einer unechten Urkunde dann vorliege, wenn die Ermächtigung zum Ausfüllen des Blanketts wegen des Erfordernisses eigenhändiger Ausfüllung rechtlich unwirksam sei (so in der „Testaments-Entscheidung“, OLG Düsseldorf, U. v. 23.12.1965, NJW 1966, 749), vermag - unabhängig davon, dass für den Fall der Erstellung einer ärztlichen Bescheinigung über die Durchführung einer zweiten Leichenschau nach § 16 Abs. 2 Nr. 2 BestattVO ein gesetzliches Erfordernis einer eigenhändigen Niederschrift im Unterschied zu § 2247 Abs. 1 BGB nicht kodifiziert ist - vor dem Hintergrund des bereits dargestellten Schutzzwecks des § 267 Abs. 1 StGB nicht zu überzeugen. Eine sich gegebenenfalls aus zivilrechtlichen Formvorschriften, die vielfach anderen als den seitens des Strafrechts verfolgten Schutzzwecken dienen, ergebende Unwirksamkeit einer Ermächtigung berührt die Ausstelleridentität und den Willen des Ausstellers eines Blanketts, dieses in seinen Verantwortungsbereich gestellt zu wissen, grundsätzlich nicht. Die Eigenhändigkeit bildet auch dort, wo sie im Einzelfall rechtlich vorgeschrieben ist, kein taugliches Kriterium dafür, wer was erklärt (Erb, aaO, § 267 Rn. 143; differenzierend Zieschang, aaO, § 267 Rn. 42). So ist dementsprechend die sogenannte „Testaments-Entscheidung“ sowohl in der Rechtsprechung (BayObLG, U.v.17.12.1980, NJW 1981, 772 ff.) als auch in der Kommentarliteratur (vgl. Erb, aaO, § 267 Rn. 126 aE; Zieschang, aaO, § 267 Rn. 42) aus Sicht des Senats zurecht auf Kritik gestoßen. (2) Soweit in Rechtsprechung und Teilen der Literatur auch bei absprachegemäßem Vorgehen des Angeklagten in Fällen des Handelns unter fremdem Namen - also der Unterzeichnung mit dem Namen eines anderen, daher besser: Zeichnen mit fremdem Namen (Zieschang, aaO, § 267 Rn. 40) -, das nach außen nicht offen gelegt wird, als Voraussetzung für die Echtheit einer Urkunde unter anderem verlangt wird, dass die Vertretung bei der Zeichnung rechtlich zulässig ist (so im „Fall - Mollath“, OLG Nürnberg, B. v. 06.08.2013, NJW 2013, 2692 ff., und im „Fahrtenschreiber-Fall“, BayObLG, B. v. 31.08.1993, NZV 119, 36; vgl. zur h.M. lediglich Zieschang, aaO, § 267 Rn. 33, 40, 43; ablehnend als systemwidrige Überdehnung des Schutzbereichs bereits insoweit Erb, aaO, § 267 Rn. 137), wird dieses Erfordernis zurecht für Fälle eines absprachegemäßen Ausfüllens eines Blanketts - lediglich der Text stammt hier nicht vom Unterzeichner - weder diskutiert noch angenommen (vgl. Erb, aaO, § 267 Rn. 121 bzw. 137; Zieschang, aaO, § 267 Rn. 33, 40, 43 bzw. 185 ff.). § 267 Abs. 1 StGB schützt die Urhebereigenschaft von Urkunden, die sich typischerweise in dem - zumeist finalen, im Fall des Blanketts zeitlich vorgelagerten - Skripturakt einer eigenhändigen Unterschrift widerspiegelt. Mag in Fällen des Zeichnens mit fremdem Namen mit der herrschenden Meinung dennoch die rechtliche Zulässigkeit einer diesbezüglichen Vertretung als Zuordnungskriterium zu fordern sein, ist ein solches jedenfalls dann nicht mehr erforderlich, wenn der absprachegemäß Handelnde über eine Vollmacht zum Ausfüllen eines bereits mit Willen des Ausstellers erstellten und von diesem gezeichneten Blanketts - gleichsam als Schreibhilfe - verfügt. Ungeachtet dessen ist vorliegend auch nicht ersichtlich, woraus eine rechtliche Unwirksamkeit der zwischen dem Angeklagten und dem Pathologen bestehenden Bevollmächtigung zur Ausfüllung der ärztlichen Bescheinigung auch bei nicht durchgeführter zweiter Leichenschau folgen sollte. Soweit die Revision darauf abhebt, dass nach der Bestattungsverordnung nicht davon ausgegangen werden könne, dass ein Arzt strafrechtlich unbedenklich einen Laien mit der Durchführung „der Aufgabe“ beauftragen könne, geht dieser Hinweis jedenfalls fehl. Der Pathologe hatte unter Zugrundelegung dieser Sachverhaltsvariante mit dem Angeklagten lediglich die Erbringung eines Skripturakts im Sinne einer Ausfüllung des Blanketts vereinbart, nicht jedoch die der Bescheinigung zu Grunde liegende Durchführung der zweiten Leichenschau anstelle des Pathologen. Auch dass eine Ermächtigung nicht wirksam bei öffentlich-rechtlicher Ableitung einer Befugnis erteilt werden kann (Fischer, aaO, § 267 Rn. 28), verfängt daher vorliegend nicht. Bei der Erteilung einer Vollmacht zum absprachegemäßen Ausfüllen eines Blanketts wurde keine derartige Befugnis im Sinne einer Stellvertretung übertragen, sondern der Angeklagte lediglich als Schreibhilfe tätig. b. Demgegenüber kommt nach den Feststellungen der Strafkammer - von dieser jedoch nicht erkannt - im Fall einer absprachegemäßen Ausfüllung des Blanketts eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen Beihilfe zur Falschbeurkundung - des Pathologen - im Amt nach §§ 348 Abs. 1, 27 StGB in Betracht. (1) § 348 StGB ist ein echtes Amtsdelikt, so dass tauglicher Täter der Haupttat nur ein Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB sein kann (Freund in: Münchener Kommentar, StGB, 2. Aufl., § 348 Rn. 3). Amtsträger sind dabei nach grundsätzlicher Definition Personen, die in einem bestimmten Dienst- oder Auftragsverhältnis zu einer öffentlichen Stelle stehen und deren Bestellung auf deutschem Recht beruht (Hilgendorf in: Leipziger Kommentar, StGB, 12. Aufl., § 11 Rn. 21). Angesichts dessen, dass es sich bei dem Pathologen nach den bisherigen Feststellungen der Strafkammer jedenfalls um einen niedergelassenen Freiberufler handelt, kann er nach der Legaldefinition des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB lediglich dann Amtsträger sein, wenn er nach deutschem Recht sonst dazu bestellt ist (unten (a)), bei oder im Auftrag einer Behörde oder einer sonstigen Stelle (unten (b)) Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen (unten (c)). Diese Voraussetzungen wären in der Person des Pathologen vorliegend erfüllt, soweit dieser zum Tatzeitpunkt über eine nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BestattVO von dem zuständigen Gesundheitsamt (Nr. 3) oder in einem anderen Bundesland von einer öffentlich-rechtlichen Stelle (Nr. 4) ausgestellte Ermächtigung zur Ausstellung der Bescheinigung über die zweite Leichenschau nach § 16 Absatz 2 Nr. 2 BestattVO verfügte; dies ist Tatfrage und bedarf weiterer tatgerichtlicher Feststellungen, nachdem sich die angegriffene Entscheidung hierzu nicht verhält. (a) Im Ausgangspunkt besteht hinsichtlich der Erforderlichkeit einer Bestellung zum Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB zunächst in Rechtsprechung und Rechtslehre Übereinstimmung, dass es sich dabei grundsätzlich um eine Ableitung der Wahrnehmung der Erfüllung öffentlicher Aufgaben von der Behörde beziehungsweise einer sonstigen Stelle handeln muss (Radtke in: Münchener Kommentar, StGB, 3. Aufl., § 11 Rn. 94). Unabhängig von der Rechtsnatur des sogenannten Grundverhältnisses („im Auftrag“ einer Behörde, dazu unten (b); zu dieser Terminologie vgl. Radtke, aaO, § 11 Rn. 98) muss zudem aus gesetzessystematischen Gründen im Hinblick auf die übrigen gesetzlich nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und b StGB bezeichneten Amtsträger einerseits, auf die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten nach § 11 Abs. 1 Nr. 4 StGB andererseits, eine von der privatrechtlichen Beauftragung zu unterscheidende Bestellung zum Amtsträger vorliegen (BGHSt 43, 96, 105, juris Rn. 46, 48), wobei hierzu ein öffentlich-rechtlicher, indes nicht formgebundener Akt erforderlich ist (BGHSt [GS] 57, 202, juris Rn. 24; Hilgendorf, aaO, § 11 Rn. 35; Radtke, aaO, § 11 Rn. 99 f.). Zumindest im Falle des Vorliegens einer generell erteilten „Ermächtigung“ des Pathologen nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BestattVO durch das zuständige Gesundheitsamt zur Durchführung von zweiten Leichenschauen handelt es sich nach der Systematik der Bestattungsverordnung um einen öffentlich-rechtlichen Bestellungsakt im Sinne der vorbezeichneten Legaldefinition, nachdem der Pathologe in diesem Falle anstelle der ansonsten berufenen und in öffentlich-rechtliche Strukturen eingebundenen Ärzte des Gesundheitsamts oder eines gerichtsmedizinischen Instituts (§ 17 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BestattVO) tätig wird. Insoweit besteht entgegen der Rechtsansicht des Angeklagten keine Vergleichbarkeit des Sachverhalts mit der Tätigkeit eines auf Hinzuziehung durch die Ermittlungsbehörden im Fall von Blutentnahmen ohne darüber hinausgehende generelle behördliche Verpflichtung nur im Einzelfall tätig werdenden niedergelassenen Arztes (insoweit hinsichtlich der Amtsträgereigenschaft zurecht ablehnend: OLG Dresden NJW 2001, 3643, juris Rn. 6, 8, 9). (b) Angesichts der festgestellten freiberuflichen Tätigkeit des Pathologen müsste dieser bei Ausstellung der ärztlichen Bescheinigung „im Auftrag“ einer Behörde oder sonstigen Stelle gehandelt haben; „bei“ einer Behörde erforderte seine Eingliederung in die Behördenstruktur, während sich „im Auftrag“ demgegenüber - wie vorliegend - auf behördenexterne, häufig nicht in die Behördenstruktur eingegliederte Personen bezieht (Saliger in: Nomos Kommentar, StGB, 4. Aufl., § 11 Rn. 39; Fischer, aaO, § 11 Rn. 18; Hilgendorf, aaO, § 11 Rn. 84). Der Begriff des Auftrags im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB ist dabei weit zu verstehen; er ist nicht auf Auftragsverhältnisse im Sinne des bürgerlichen Rechts nach §§ 662 ff. BGB begrenzt, sondern umfasst sämtliche Arten von Dienst- und Auftragsverhältnissen (BT-Drs. 7/550, S. 209; Radtke, aaO, § 11 Rn. 96). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist mit Blick auf das Auftragsverhältnis über einen Bestellungsakt hinaus allerdings erforderlich, dass die Bestellung zu einer über den einzelnen Auftrag hinausgehenden längerfristigen Tätigkeit führen muss (BGHSt 43, 96 ff., juris Rn. 46; kritisch zu dieser Voraussetzung: Hilgendorf, aaO, § 11 Rn. 37; Radtke, aaO, § 11 Rn. 103). Ob die Tätigkeit des Pathologen die zuletzt genannte Voraussetzung erfüllt, ist Tatfrage und bedarf wiederum weiterer Feststellungen, nachdem sich das Urteil hierzu nicht verhält. Jedenfalls im Falle der Erteilung einer Ermächtigung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BestattVO durch das zuständige Gesundheitsamt würde der Pathologe angesichts der Eingliederung der Gesundheitsämter in die Verwaltungsstruktur der Land- und Stadtkreise (§ 2 ÖGDG BW) auch für eine Behörde tätig (Radtke, aaO, § 11 Rn. 150). Entgegen der Rechtsauffassung des Angeklagten lässt sich dabei das Erfordernis einer Einbindung der Behörde - vorliegend des Gesundheitsamts -, etwa im Sinne der Etablierung von Kontrollmechanismen, in die tatsächliche Durchführung der in ihrem Auftrag wahrgenommenen einzelnen Verwaltungstätigkeit zur Begründung der Amtsträgereigenschaft eines ermächtigten Pathologen der Legaldefinition des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB nicht entnehmen. Vielmehr wird der Pathologe, auf dessen spezieller ärztlicher Qualifikation seine Ermächtigung zur Durchführung der zweiten Leichenschau fußt, gerade anstelle der Behörde tätig. Die Begründung der Amtsträgereigenschaft setzt außerdem nicht voraus, dass für die Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung eine amtliche Vergütung gewährt wird (Hilgendorf, aaO, § 11 Rn. 38); angesichts dessen steht ihr nicht entgegen, dass eine Pauschalgebühr an den Pathologen für die Ausstellung einer Bescheinigung über die zweite Leichenschau nach den Feststellungen der Strafkammer lediglich seitens eines privaten Auftraggebers auf Basis eines privatrechtlichen Dienstleistungsvertrages zu entrichten war. (c) Bei der Durchführung der zweiten Leichenschau und Ausstellung einer Bescheinigung hierüber nach § 16 Abs. 2 Nr. 2 BestattVO handelt es sich um eine Aufgabe der öffentlichen Verwaltung im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB. Für die Inhaltsbestimmung des Begriffs der „Aufgaben öffentlicher Verwaltung“ besteht ein Primat des Staats- und Verwaltungsrechts, das bei der strafrechtlichen Interpretation zu berücksichtigen ist, welches aber auch der Korrektur durch spezifisch strafrechtliche Wertungen - wie etwa solche vom Rechtsgut der einschlägigen Amtsdelikte oder dem systematischen Verhältnis zu den übrigen Gruppen strafrechtlicher Amtsträger her - zugänglich ist (Radtke, aaO, § 11 Rn. 48). Im Grundsatz ist dabei davon auszugehen, dass der Begriff „Aufgaben der öffentliche Verwaltung“ sämtliche Tätigkeiten umfasst, die ein Hoheitsträger in (rechtlich) zulässiger Weise an sich ziehen darf (Radtke, aaO, § 11 Rn. 50; Hilgendorf, aaO, § 11 Rn. 43). Aufgrund der legaldefinierten Irrelevanz der zur Erfüllung der Aufgaben gewählten Organisationsstruktur und Handlungsform vermag auch die Übertragung von bisher im Wege der Eingriffsverwaltung bewältigten Aufgaben auf einen privatrechtlich organisierten Träger nichts an dem Vorhandensein von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, wie beispielsweise im Fall des sogenannten Beliehenen, zu ändern (Radtke, aaO, § 11 Rn. 53). Die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben liegt auch dann vor, wenn das konkrete Verwaltungshandeln nicht in Form von Befehl und Zwang erfolgt (Radtke, aaO, § 11 Rn. 52). Letztlich beruht die Bestimmung des Begriffs der Wahrnehmung von Aufgaben öffentlicher Verwaltung im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB dabei auf einer wertenden Abgrenzung (BGHSt [GS] 57, 202, juris Rn. 18). Hieran gemessen stellt sich die Durchführung der zweiten Leichenschau und die Erteilung einer ärztlichen Bescheinigung nach § 16 Abs. 5, Abs. 2 Nr. 2 BestattVO in Verbindung mit § 43 Abs. 3 Satz 1 BestattG BW im Falle einer beabsichtigten Beförderung eines Leichnams in Orte außerhalb Deutschlands zum Zweck der Feuerbestattung als hoheitliche Tätigkeit im Sinne eines Tätigwerdens als „verlängerter Arm des Staates“ dar (so auch Waider/Madea, Archiv für Kriminologie 190, 176, 181; RGSt 22, 406, 407 [Leichenbeschauer]; allgemein: Saliger, aaO, § 11 Rn. 40; für den vergleichbaren Fall eines Trichinenbeschauers: OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.11.1966 - 1 Ss 44/66, Die Justiz 1967, 152). Zum einen unterfallen die vorliegend einschlägigen Vorschriften der Bestattungsverordnung und des Bestattungsgesetzes, nach denen das Erfordernis einer zweiten Leichenschau gesetzlich vorgeschrieben ist, als Teil des öffentlichen Gesundheitsrechts dem Ordnungs- und Polizeirecht und gehören damit zum Bereich der klassischen Eingriffsverwaltung (RGSt 22, 406, 407). Dementsprechend ist zuständige Behörde nach § 36 Abs. 3 BestattVO auch die Ortspolizeibehörde. Zum anderen ergibt sich dies auch aus der Gesetzessystematik, nach der den nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BestattVO bezeichneten, in öffentlich-rechtliche Strukturen eingebundene Ärzten - Angestellte des Gesundheitsamts sowie eines gerichtsmedizinischen Instituts -, mit den an ihrer Stelle tätig werdenden, durch Behörden nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 BestattVO ermächtigten Ärzten gleichgestellt werden. (2) Nach herrschender Meinung setzt die Befugnis zur Aufnahme (öffentlicher Urkunden) nach § 348 Abs. 1 StGB weiter voraus, dass der Amtsträger sachlich und örtlich für eine entsprechende Beurkundung zuständig sein muss (vgl. lediglich Freund, aaO, § 348 Rn. 5). Eine „Aufnahme“ durch einen Amtsträger erfolgt dabei, wenn sich die Beurkundung auf Erklärungen bezieht, die ein anderer vor ihm abgibt, auf Wahrnehmungen, die er als Amtsträger selbst macht, oder auf Tatsachen, die er selbst vollzieht (Zieschang, aaO, § 348 Rn . 7). Bei dem mit der Bescheinigung nach § 16 Abs. 2 Nr. 2 BestattVO beurkundeten Gegenstand - stattgehabte Durchführung einer zweiten Leichenschau mit der Feststellung eines natürlichen Todes - handelt es sich um eine Tatsache, die der Arzt als Amtsträger als selbst vollzogen beurkunden konnte. Weitere Feststellungen zum Sachverhalt werden indes bezogen auf den Inhalt einer erteilten Ermächtigung und die hieraus gegebenenfalls abzuleitende örtliche Zuständigkeit zu treffen sein. (3) Die Frage, ob es sich bei einer ärztlichen Bescheinigung über eine zweite Leichenschau durch einen niedergelassenen hierzu ermächtigten Pathologen nach §§ 16 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5, 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder 4 BestattVO um eine öffentliche Urkunde handelt, ist in der wenig überschaubaren Kasuistik zum Vorliegen einer öffentlichen Urkunde soweit ersichtlich bisher noch nicht entschieden worden. Jedoch ergibt sich nach Auffassung des Senats aus dem Zweck der Beurkundung der Durchführung einer zweiten Leichenschau und der Gesetzessystematik, dass der Gesetzgeber gerade diese Bescheinigung aufgrund ihrer besonderen Bedeutung in den Kreis der öffentlichen Urkunden erheben und ihrem legal definierten Inhalt besondere Beweiskraft im Rechtsverkehr zubilligen wollte. Der Begriff der öffentliche Urkunde wird auch für das Strafrecht in § 415 Abs. 1 ZPO legal definiert (Zieschang, aaO, § 348 Rn. 5): „Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind (öffentliche Urkunden), begründen, wenn sie über eine vor der Behörde oder der Urkundsperson abgegebene Erklärung errichtet sind, vollen Beweis des durch die Behörde oder die Urkundsperson beurkundeten Vorganges“. Als mit öffentlichem Glauben versehene Personen im Sinne der Vorschrift gelten solche, denen für einen örtlich und sachlich begrenzten Kreis durch Gesetz oder durch Verwaltungsanordnung die Befugnis verliehen ist, Erklärungen oder Tatsachen mit voller Beweiskraft zu öffentlichem Glauben zu bezeugen (Heine/Schuster, aaO, § 271 Rn. 5). Formal muss die Beurkundung insofern wirksam sein, als sie den wesentlichen Erfordernissen einer öffentlichen Urkunde zu entsprechen hat; dazu gehört die Angabe der ausstellenden Behörde und der Amtsstellung des Beurkundenden in dem Schriftstück selbst (Zieschang, aaO, § 348 Rn. 14). Inhaltlich wird der strafrechtliche Begriff der öffentlichen Urkunde in § 348 StGB dabei dadurch eingeschränkt, dass er eine Beweiskraft zu öffentlichem Glauben für und gegen jedermann - also nicht nur für und gegen den Aussteller, sondern gegen jeden Dritten für die in ihr konstatierten Tatsachen - voraussetzt (BGH NStZ 2016, 675; BGHSt 60, 66 ff., juris Rn. 21; Zieschang, aaO, § 348 Rn. 5). Wann einer Urkunde eine öffentliche Beweiswirkung zukommt, kann sich dabei ausdrücklich aus einem Gesetz ergeben, allerdings auch unter Berücksichtigung der Anschauung des Rechtsverkehrs aus einer am Schutzzweck der gesetzlichen Vorschriften orientierten Auslegung (BGHSt 22, 201 [GS], juris Rn. 9; BGH NStZ 2016, 675; Fischer, aaO, § 271 Rn. 5). Im Hinblick auf die begrenzte Reichweite begründbarer besonderer Beweiskraft ist dabei jeweils der genaue Beurkundungsgegenstand zu bestimmen, denn von der Strafvorschrift des § 348 StGB werden nur solche Angaben erfasst, auf die sich die gesteigerte Beweiskraft bezieht (BGHSt 60, 66 ff., juris Rn. 21). Eine derart gesteigerte Beweiskraft gilt dabei nur für solche beurkundeten Angaben, die gerade mit der Funktion besonderer amtlicher Richtigkeitsbestätigung erfolgen (Freund, aaO, § 348 Rn. 9). Welche Angaben dies sind, ist, wenn es an einer ausdrücklichen Vorschrift fehlt, mittelbar den gesetzlichen Bestimmungen zu entnehmen, die für die Errichtung und den Zweck einer Urkunde maßgeblich sind (BGHSt 60, 66 ff., juris Rn. 21). Eine derartige Beweiswirkung kann dabei nur angenommen werden, wenn kein Zweifel besteht, dass dies unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung dem Sinn und Zweck des Gesetzes entspricht (BGH NStZ 2016, 675, 676). Dazu, ob die vorliegend ausgestellte ärztliche Bescheinigung über die Durchführung der zweiten Leichenschau zunächst formal den Wirksamkeitserfordernissen einer öffentlichen Urkunde entspricht und ob es sich bei dem Angeklagten um eine mit öffentlichem Glauben versehene Person handelt, treffen die Urteilsgründe keine eindeutige Aussage, da der Inhalt der Bescheinigung nach § 16 Abs. 2 Nr. 2 BestattVO dort lediglich im Wesentlichen beschrieben ist und Feststellungen zur Ermächtigung des Pathologen nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bzw. 4 BestattVO nicht getroffen wurden. Der Bescheinigung nach § 16 Abs. 2 Nr. 2 BestattVO kommt grundsätzlich die besondere Beweiskraft im Sinne eines öffentlichen Glaubens zu. Nach dem Wortlaut des § 16 Abs. 2 Nr. 2 BestattVO dokumentiert die Bescheinigung, dass bei einer durchgeführten zweiten Untersuchung der verstorbenen Person keine Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod festgestellt wurden. Diese Bescheinigung ist nach § 16 Abs. 2 BestattVO einerseits Voraussetzung für die Erlaubnis zur Feuerbestattung nach § 35 Abs. 1 BestattG BW in Verbindung mit § 16 Abs. 1 BestattVO durch die Ortspolizeibehörde des Einäscherungorts. Zudem dient sie nach § 43 Abs. 3 BestattG BW in Verbindung mit §§ 16 Abs. 5, Abs. 2 Nr. 2 BestattVO auch im Fall der Beförderung eines Leichnams unter anderem in Orte außerhalb Deutschlands zum Zweck der Feuerbestattung zum Nachweis der Durchführung einer zweiten Nachschau gegenüber der Ortspolizeibehörde, die nach § 44 Abs. 1 BestattG BW in Verbindung mit § 36 Abs. 3 BestattVO für die Ausstellung eines hierfür erforderlichen Leichenpasses zuständig ist. Nach dem gesetzgeberischen Willen dient dabei die Kodifizierung des Erfordernisses der Durchführung einer zweiten Leichenschau in den vorbezeichneten Fällen der Rechtssicherheit, da durch die Verbrennung eines Leichnams - im Gegensatz zur Erdbestattung - sämtliche Spuren, die auch nach längerer Zeit noch auf einen nicht natürlichen Tod hinweisen können, mit der Feuerbestattung unwiederbringlich beseitigt würden (vgl. hierzu Gesetzesentwurf der Landesregierung zur Änderung des Bestattungsgesetzes vom 13.01.2009, LT-Drs. 14/3847, S. 20). Gerade der nach Durchführung einer Feuerbestattung endgültigen Beweisvernichtung entspricht es angesichts dessen, der über die vorangegangene ärztliche Untersuchung erstellten Dokumentation hervorgehobene Beweisbedeutung zuzumessen. Dieser vom Gesetzgeber mit der Regelung verfolgte Zweck einer besonderen Beweissicherung findet darüber hinaus auch in der Gesetzessystematik seine Bestätigung. So ist zwar jede niedergelassene Ärztin oder jeder niedergelassene Arzt - unabhängig von einer besonderen Qualifikation - nach §§ 20 Abs. 2, 22 Abs. 2 BestattG BW sowie nach § 8 Abs. 1 BestattVO verpflichtet, die (erste) Leichenschau auf Verlangen zur Feststellung und anderem der Todesart und der Todesursache vorzunehmen sowie unverzüglich eine Todesbescheinigung zu erstellen. Demgegenüber ist das Ausstellen der Bescheinigung nach § 16 Abs. 2 Nr. 2 BestattVO nur einem eng begrenzten Personenkreis - den in § 17 Abs. 1 BestattVO bezeichneten, teils in öffentliche Strukturen eingebundenen, teils behördlich ermächtigten Ärzten - vorbehalten, um aufgrund deren besonderer Qualifikation eine zuverlässige Feststellung der Todesart zu gewährleisten (für die Wertung bereits der (ersten) Todesbescheinigung als öffentliche Urkunde - allerdings ohne nähere Begründung -: RGSt 22, 406, 409). Liegt eine derartige amtliche Richtigkeitsbestätigung vor, wäre es bereits im Grundsatz verfehlt, eine für § 348 Abs. 1 StGB ausreichende besondere Beweiskraft im Hinblick auf das in der Rechtsprechung kaum konturierte Erfordernis einer „vollen Beweiswirkung für und gegen jedermann“ zu verneinen, weil nur wenige Personen oder vielleicht nur eine einzige Person von einer unrichtigen Beurkundung betroffen sein können (so auch Freund, aaO, § 348 Rn. 28). Die Bescheinigung über die Durchführung einer zweiten Leichenschau stellt gemessen am Erfordernis einer „vollen Beweiswirkung für und gegen jedermann“ jedenfalls gerade nicht lediglich ein Verwaltungsinternum dar, sondern dient im Rechtsverkehr zum Nachweis der Untersuchung im Rahmen mehrerer - jeweils im Zusammenhang mit Feuerbestattungen stehender - Verwaltungsvorgänge über die Erlaubnis zur Feuerbestattung einerseits und die Erteilung eines Leichenpasses andererseits. Angesichts der nach einer Feuerbestattung vollzogenen absoluten Beweisvernichtung stellt die Bescheinigung überdies auch die im Rechtsverkehr einzig verbleibende Nachweisunterlage für das Vorliegen der bescheinigten Todesart dar. (4) Angesichts des in § 16 Abs. 2 Nr. 2 BestattVO legaldefinierten Inhalts der Beurkundung wäre der Pathologe vorliegend aufgrund der schriftlichen Dokumentation einer nach den tatgerichtlichen Feststellungen tatsächlich nicht durchgeführten zweiten Leichenschau seiner besonderen Wahrheitspflicht - im Sinne einer falschen Beurkundung - nicht nachgekommen, und zwar unabhängig davon, ob die betroffene Person tatsächlich eines natürlichen Todes verstorben ist oder nicht. Als im Sinne des § 348 Abs. 1 StGB falsch beurkundet gilt eine von besonderer Beweiskraft umfasste rechtlich erhebliche Tatsache dann, wenn das beurkundete mit dem nicht übereinstimmt, was nach Sachlage vom Urkundsbeamten korrekt beurkundet werden konnte (Freund, aaO, § 348 Rn. 28). Ohne ordnungsgemäße amtliche Untersuchung konnte ein natürlicher Tod nicht in einer mit besonderer amtlicher Richtigkeitsgewähr versehen Weise festgestellt - und in diesem Sinne beurkundet - werden. Eine dennoch vorgenommene derartige Beurkundung ist mit Blick auf das spezifische Rechtsgüterinteresse des § 348 Abs. 1 StGB selbst dann zu beanstanden, wenn ein nicht natürlicher Tod zufällig der Fall gewesen sein sollte (so auch im vergleichbaren Fall einer durch den Trichinenschauer mit Stempelaufdruck „Trichinenfrei“ dokumentierten, tatsächlich jedoch (noch) nicht durchgeführten Trichinenschau: OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.11.1966 -1 Ss 44 / 66, Die Justiz, 152). (5) Angesichts dessen, dass im Hinblick auf das Vorliegen einer Ermächtigung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bzw. 4 BestattVO seitens der Strafkammer keine Feststellungen getroffen wurden, mangelt es auch an Feststellungen zur inneren Tatseite des Haupttäters (hierzu Hilgendorf, aaO, § 11 Rn. 60). (6) In Form des festgestellten Ausfüllens der Leerstellen der dem Angeklagten zur Verfügung gestellten Blankobescheinigung einer ärztlichen Bescheinigung nach § 16 Abs. 2 Nr. 2 BestattVO läge eine äußere, der Verwirklichung der Haupttat dienliche Bewirkungshandlung und damit eine Beihilfehandlung nach §§ 27, 28 Abs. 1 StGB zur Falschbeurkundung im Amt nach § 348 Abs. 1 StGB vor. Ob der Angeklagte neben einer Förderung der Haupttat deren wesentliche Merkmale erkannt hat, bleibt der Klärung in der Hauptverhandlung vorbehalten. Insoweit dürfte aufzuklären sein, ob es auch zu Kontakten zwischen der zuständigen Behörde und dem Angeklagten gekommen war, die sich auch auf die Tätigkeit eines nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BestattVO ermächtigten Arztes bezogen haben. 3. Unter der Voraussetzung, dass die vorbezeichneten weiteren Feststellungen getroffen werden, liegt nach Auffassung des Senats eine Strafbarkeit des Angeklagten auf alternativer Tatsachengrundlage nach den Grundsätzen der ungleichartigen Wahlfeststellung wegen Urkundenfälschung nach § 267 Abs. 1 StGB oder wegen Beihilfe zur Falschbeurkundung im Amt nach §§ 348 Abs. 1, 27 StGB vor, falls auch nach erneuter Durchführung der Hauptverhandlung die Alternativität der Sachverhaltsvarianten weiterhin als nicht aufklärbar bestehen bleibt. Der Senat folgt der nach wie vor herrschenden Ansicht des Bundesgerichtshofs, dass die Rechtsfigur der gesetzesalternativen Verurteilung mit Art. 103 Abs. 2 GG in Einklang steht (vgl. hierzu: Beschlüsse 1. StrS NStZ-RR 2014, 308, 3. StrS NStZ-RR 2015, 39, 4. StrS NStZ-RR 2015, 40 und 5. StrS NStZ-RR 2014, 307; 2. StrS: Anfragebeschluss NStZ 2014, 392; Vorlagebeschluss StraFo 2016, 81 [Rücknahmebeschluss vom 09.08.2016, juris]; erneuter Vorlagebeschluss vom 02.11.2016 - 2 StR 495/12). a. Die Exklusivität der beiden in Betracht kommenden Sachverhaltsalternativen - das Gericht muss bei gedanklicher Ausschaltung der einen Möglichkeit vom Vorliegen der anderen überzeugt sein (vgl. Eser/Hecker, aaO, § 1 Rn. 80) - ist vorliegend denklogisch - entweder absprachegemäßes oder absprachewidriges Verhalten des Angeklagten - gegeben. b. Die den vorbezeichneten gesetzlichen Tatbeständen zugrunde liegenden möglichen Verhaltensweisen sind rechtsethisch und psychologisch vergleichbar (BGHSt [GS] 9, 390 ff.; BGH NStZ 1985, 123; Fischer, aaO, § 1 Rn. 40; Eser/Hecker, aaO, § 1 Rn. 99). (1) Ein Stufenverhältnis zwischen den beiden in Betracht kommenden Tatbe-ständen der Urkundenfälschung nach § 267 Abs. 1 StGB und der Beihilfe zur Falschbeurkundung im Amt nach §§ 348 Abs. 1, 27 StGB im Hinblick auf eine täterschaftliche Verwirklichung einerseits, andererseits eine Teilnahme lediglich als Gehilfe des Haupttäters, welches unter Zugrundelegung des Grundgedankens des Grundsatzes „im Zweifel für den Angeklagten“ vorliegend die Annahme einer Wahlfeststellung ausschlösse und lediglich eine Verurteilung wegen der geringeren Teilnahmeform zuließe, besteht nicht, da es sich um verschiedene Tatbestände und nicht lediglich um unterschiedliche in bestimmter Weise aufeinander zugeordnete Beteiligungsformen am selben Tatbestand handelt (hierzu BGH U. v. 16.12.1969, 1 StR 339/69, NJW 1970, 1052, Rn. 9, 10 juris). (2) Eine rechtsethische Vergleichbarkeit ist dann gegeben, wenn bei Berück-sichtigung aller Umstände, die den besonderen Unrechtscharakter der Straftatbestände ausmachen, den möglichen Taten im allgemeinen Rechtsempfinden eine gleiche oder ähnliche sittliche Bewertung zuteilwird. Eine solche ist nicht schon dann gegeben, wenn lediglich die Schwere der möglichen Schuldvorwürfe und damit die Strafwürdigkeit die gleiche ist. Sie setzt vielmehr voraus, dass die in Betracht kommenden Tatbestände eine enge Verwandtschaft aufweisen und es sich um die Verletzung derselben oder in ihrem Wesen ähnlicher Rechtsgüter handelt, wie es zum Beispiel bei Diebstahl und Hehlerei, Diebstahl und Unterschlagung, Unterschlagung und Hehlerei oder Raub und räuberischer Erpressung der Fall ist (vgl. nur BGH NStZ 1985, 123, Rn. 5, 9 juris; Eser/Hecker, aaO, § 1 Rn. 70, 100, 103). Dies trifft aus Sicht des Senats vorliegend zu. Wiewohl die in Betracht kommenden Tatbestände systematisch unterschiedlichen Abschnitten des Strafgesetzbuchs zugeordnet sind und § 267 Abs. 1 StGB anders als § 348 Abs. 1 StGB nicht das Vertrauen in die Wahrheit des Urkundeninhalts, sondern das Vertrauen in die Urheberschaft der Verkörperungen schützt (vgl. Fischer, aaO, § 267 Rn. 29), treffen sich beide Tatbestände im Hinblick auf ihre Schutzrichtung bereits abstrakt jedenfalls darin, dass die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs im Sinne des Beweisverkehrs unmittelbares Schutzgut des § 267 Abs. 1 StGB (vgl. Fischer, aaO, § 267 Rn. 1) und jedenfalls mittelbares Schutzgut des § 348 Abs. 1 StGB ist. § 348 Abs. 1 StGB soll über die Gewährleistung eines umfassenden Schutzes des allgemeinen Vertrauens in die Wahrheitspflicht der mit der Aufnahme öffentlicher Urkunden betrauten Amtsperson (vgl. Fischer, aaO, § 348 Rn. 1) hinaus jedenfalls auch die durch das Verfälschen derartiger Urkunden betroffene Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs bewahren. Zudem stimmt der Strafrahmen beider Grundtatbestände überein (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren); die aufgrund des Vorliegens der Teilnahmeform einer Beihilfe obligatorische Strafrahmenverschiebung im Falle der Mitwirkung an der Falschbeurkundung im Amt bleibt dabei außer Betracht (vgl. den Prüfungsansatz bei BGH NStZ 1985, 123, Rn. 9 juris). Nichts anderes ergibt sich aus der konkreten Betrachtungsweise der in Betracht kommenden Sachverhaltsalternativen. Übereinstimmend wurde vorliegend sowohl durch die absprachegemäße als auch durch die absprachewidrige Vorgehensweise des Angeklagten unter Ausnutzung desselben Dokuments, das jeweils jedenfalls unter gewisser Mitwirkung des amtlich ermächtigten Pathologen in Umlauf gebracht wurde, im Ergebnis die Sicherheit des Rechtsverkehrs im Hinblick auf die vom Angeklagten beabsichtigte Beförderung der Verstorbenen ohne Durchführung der zweiten Leichenschau beeinträchtigt. (3) Auch besteht eine psychologische Gleichwertigkeit der beiden Sachverhaltsalternativen im Sinne einer jeweils einigermaßen gleichgearteten seelischen Beziehung des Angeklagten zu seiner Tat (vgl. zu diesem Kriterium BGH NStZ 1985, 123, Rn. 5 juris;Eser/Hecker, aaO, § 1 Rn. 70). Diese liegt vor, wenn sowohl die äußeren Modalitäten des Verhaltens (Art und Weise der Beeinträchtigung) als auch die in der Person des Täters liegenden Umstände (täterbezogener Unwert beziehungsweise subjektive Unrechtselemente im weiteren Sinne) vergleichbar sind (Eser/Hecker, aaO, § 1 Rn. 102). Zwar hat der Angeklagte vorliegend im Fall des absprachegemäßen Vorgehens lediglich eine fremde Tat unterstützt, im anderen Fall die Tat als eigene begangen. Jedoch besteht - aus Sicht des Angeklagten betrachtet - kein grundlegender Unterschied zwischen beiden Sachverhaltsvarianten, da es in beiden Fällen gerade ihm als Bestatter darauf ankam, entweder mit dem nicht dem Pathologen als Hersteller zuzurechnenden Dokument oder unter Zuhilfenahme der in diesem mithilfe des Angeklagten dokumentierten scheinbar amtlich bekundeten schriftlichen Lüge das in beiden Fällen angestrebte Ziel der Beförderung der Verstorbenen zum Zwecke der Feuerbestattung in die Schweiz ohne die Durchführung einer zweiten Leichenschau zu erreichen. c. Ergänzend bemerkt der Senat, dass im Falle einer wahldeutigen Verurteilung des Angeklagten ungeachtet der alternativen Fassung des Schuldspruchs die Strafe dem mildesten Gesetz zu entnehmen ist (Eser/Hecker, aaO, § 1 Rn. 107 mwN). 4. Das freisprechende Urteil des Landgerichts konnte deshalb keinen Bestand haben und war mit den Feststellungen aufzuheben (§ 353 Abs. 1, Abs. 2 StPO). Die Sache war an eine andere Strafkammer des Landgerichts Waldshut-Tiengen zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 StPO), die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden haben wird (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Auflage 2016, § 464 Rn. 3).Dabei scheint dem Senat im Hinblick auf die Beweiswürdigung in der angegriffenen Entscheidung für die neuerlichen Verhandlung - zur Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen bezüglich der zwischen den Beteiligten gegebenenfalls getroffenen Absprachen - der Hinweis angezeigt, dass diesbezüglich die Verfahrensstadien der gegen den Pathologen und seinen in derselben Praxis tätigen Kollegen gegebenenfalls in derselben Sache geführten Ermittlungsverfahren vor dem Hintergrund der Prüfung des Bestehens von Auskunftsverweigerungsrechten nach § 55 StPO festzustellen sein werden.