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Beschluss

2 Ws 241/17

OLG Karlsruhe 2. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2017:0906.2WS241.17.00
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Leitsätze
1. Eine Justizvollzugsanstalt ist nicht befugt, den Wunsch eines im Maßregelvollzug Untergebrachten (hier: Sicherungsverwahrung) nach einer Selbsttötung zu ermöglichen (hier: Einbringen von Heroin).(Rn.10) 2. Der Vollzug der Sicherungsverwahrung ist mitnichten darauf ausgerichtet, dass diese erst durch den Tod des Untergebrachten beendet wird, erst recht nicht unter Mitwirkung der Vollzugsanstalt. Vielmehr dient der Vollzug der Sicherungsverwahrung gemäß § 1 JVollzGB V dem Ziel, „die Gefährlichkeit der Untergebrachten für die Allgemeinheit so zu mindern, dass die Vollstreckung der Unterbringung möglichst bald zur Bewährung ausgesetzt oder für erledigt erklärt werden kann“; der Untergebrachte soll fähig werden, „künftig in sozialer Verantwortung ein Leben [Hervorhebung durch den Senat] ohne Straftaten zu führen“.(Rn.10) 3. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Prinzip der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG), dem Selbstbestimmungsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG) oder aus dem Gesichtspunkt der Straflosigkeit der Hilfe zur Selbsttötung.(Rn.14) 4. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zum Problemkreis „Sterbehilfe“ führt im vorliegenden Fall zu keiner anderen Bewertung (vergleiche EGMR, 20. Januar 2011, 31322/07, NJW 2011, 3773).(Rn.18)
Tenor
1. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - Freiburg vom 26.07.2017 wird als unbegründet verworfen. 2. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. 3. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 500,- Euro festgesetzt. 4. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Justizvollzugsanstalt ist nicht befugt, den Wunsch eines im Maßregelvollzug Untergebrachten (hier: Sicherungsverwahrung) nach einer Selbsttötung zu ermöglichen (hier: Einbringen von Heroin).(Rn.10) 2. Der Vollzug der Sicherungsverwahrung ist mitnichten darauf ausgerichtet, dass diese erst durch den Tod des Untergebrachten beendet wird, erst recht nicht unter Mitwirkung der Vollzugsanstalt. Vielmehr dient der Vollzug der Sicherungsverwahrung gemäß § 1 JVollzGB V dem Ziel, „die Gefährlichkeit der Untergebrachten für die Allgemeinheit so zu mindern, dass die Vollstreckung der Unterbringung möglichst bald zur Bewährung ausgesetzt oder für erledigt erklärt werden kann“; der Untergebrachte soll fähig werden, „künftig in sozialer Verantwortung ein Leben [Hervorhebung durch den Senat] ohne Straftaten zu führen“.(Rn.10) 3. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Prinzip der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG), dem Selbstbestimmungsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG) oder aus dem Gesichtspunkt der Straflosigkeit der Hilfe zur Selbsttötung.(Rn.14) 4. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zum Problemkreis „Sterbehilfe“ führt im vorliegenden Fall zu keiner anderen Bewertung (vergleiche EGMR, 20. Januar 2011, 31322/07, NJW 2011, 3773).(Rn.18) 1. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - Freiburg vom 26.07.2017 wird als unbegründet verworfen. 2. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. 3. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 500,- Euro festgesetzt. 4. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt. I. Der Antragsteller befindet sich in der Sicherungsverwahrung in der Justizvollzugsanstalt Y. Mit Schreiben vom 06.06.2017 stellte er einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung, mit dem er die Verpflichtung der Justizvollzugsanstalt begehrt, ihm über seine Familie, Freunde und/oder Bekannte Heroin bringen zu lassen, um damit in den von ihm gewählten schmerzfreien Freitod gehen zu können. Zur Begründung seines Begehrens verweist der Antragsteller auf die „Perspektivlosigkeit“ der in der Justizvollzugsanstalt Y vollzogenen Sicherungsverwahrung, die „gegen sämtliche Grundrechte“ verstoße und in der ein Untergebrachter über Jahre der „puren Verwahrung ausgesetzt“ sei. Mit weiterem Schreiben vom 06.06.2017 beantragte er Prozesskostenhilfe. Mit Beschluss vom 26.07.2017 hat das Landgericht - Strafvollstreckungskammer - Freiburg den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen, nachdem die Antragsgegnerin dazu mit Schreiben vom 22.06.2017 Stellung genommen und der Antragsteller hierzu mit Schreiben vom 29.06. und vom 21.07.2017 eine Gegenvorstellung abgegeben hatte. Gegen diesen - ihm am 31.07.2017 zugestellten - Beschluss hat der Antragsteller zunächst mit einem am 02.08.2017 eingegangenen eigenhändigen Schreiben Rechtsbeschwerde eingelegt und sodann am 14.08.2017 zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Freiburg nochmals Rechtsbeschwerde eingelegt, diese zugleich mit der Verletzung materiellen Rechts begründet und darüber hinaus Prozesskostenhilfe beantragt. Er rügt insbesondere eine unzureichende Sachaufklärung. II. Soweit das Landgericht Freiburg in den Gründen seines Beschlusses vom 26.07.2017 den Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers sowie seinen Antrag auf Beiordnung eines Rechtsbeistands zurückgewiesen hat, ist der Senat zu einer Entscheidung nicht berufen. Ausweislich des Inhalts der Rechtsmittelbegründung sowie der ausdrücklichen Bezeichnung des Rechtsmittels als Rechtsbeschwerde wendet sich der Antragsteller ausschließlich gegen den Ausspruch in der Hauptsache und nicht auch gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe, gegen die ein Rechtsmittel ohnehin nicht statthaft wäre (Senat, Beschluss vom 04.03.2016 - 2 Ws 570/15, 2 Ws 61/16 - juris; Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl. 2017, § 120 Rn. 7 mwN). III. 1. Die den Erfordernissen der §§ 118 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, 120 Abs. 1 StVollzG i.V.m. § 299 Abs. 1 und Abs. 2 StPO entsprechende Rechtsbeschwerde vom 14.08.2017 ist zulässig, weil es geboten ist, die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen (§ 116 Abs. 1 Alt. 1 StVollzG). Der Fall gibt Veranlassung, Rechtsfragen, die sich aus den Regelungen der §§ 1 ff. JVollzGB V (Vollzug der Sicherungsverwahrung) und dem Problemkreis „Sterbehilfe“ ergeben und die durch obergerichtliche Entscheidungen nicht hinreichend geklärt sind, zu klären. Dem steht nicht entgegen, dass das Begehren des Antragstellers, ihm Heroin zum Zwecke der Selbsttötung zu überlassen, bereits im Jahr 2010, als sich der Antragsteller noch in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt Z befand, Gegenstand von zwei Strafvollzugssachen beim Landgericht Z (Az. 19 StVK 159/10 B und 19 StVK 313/10 B) bzw. im Rechtsbeschwerdeverfahren beim 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Az. 3 Ws 237/10 und 3 Ws 470/10) war. Eine obergerichtliche Klärung der vom Antragsteller aufgeworfenen Fragen ist weder durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 20.08.2010 - 3 Ws 237/10 - noch durch den Beschluss vom 22.12.2010 - 3 Ws 470/170 - erfolgt, da in beiden Fällen die jeweilige Rechtsbeschwerde des Antragstellers als unzulässig verworfen wurde. Soweit im Beschluss vom 20.10.2010, durch den die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wegen Nichteinhaltung der Formvorschrift des § 118 Abs. 3 StVollzG als unzulässig verworfen wurde, ergänzend darauf hingewiesen wurde, dass die Rechtsbeschwerde „aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung auch nicht begründet wäre“, handelte es sich lediglich um ein obiter dictum; im Verfahren 3 Ws 470/10 erging der einstimmige Verwerfungsbeschluss - gestützt auf §§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 3 StVollzG - ohne Begründung. 2. Die Sachrüge ist zwar zulässig erhoben, deckt im Ergebnis jedoch keinen durchgreifenden Rechtsfehler der angefochtenen Entscheidung zum Nachteil des Antragstellers auf. Zu Recht hat die Strafvollstreckungskammer den Verpflichtungsantrag als unbegründet verworfen. Für eine antragsgemäße Verpflichtung der Antragsgegnerin findet sich - auch unter Berücksichtigung der Grundrechte des Antragstellers und seiner Rechte aus der Europäischen Menschenrechtskonvention - keine Anspruchsgrundlage; ausgehend davon war auch keine weitere Sachverhaltsaufklärung veranlasst. a) Die einfachgesetzlichen Regelungen zum Vollzug der Sicherungsverwahrung in §§ 1 ff. JVollzGB V enthalten keine entsprechende Anspruchsgrundlage. Der Vollzug der Sicherungsverwahrung ist mitnichten darauf ausgerichtet, dass diese erst durch den Tod des Untergebrachten beendet wird, erst recht nicht unter Mitwirkung der Vollzugsanstalt. Vielmehr dient der Vollzug der Sicherungsverwahrung gemäß § 1 JVollzGB V dem Ziel, „die Gefährlichkeit der Untergebrachten für die Allgemeinheit so zu mindern, dass die Vollstreckung der Unterbringung möglichst bald zur Bewährung ausgesetzt oder für erledigt erklärt werden kann“; der Untergebrachte soll fähig werden, „künftig in sozialer Verantwortung ein Leben [Hervorhebung durch den Senat] ohne Straftaten zu führen“. Dementsprechend ist in § 2 Abs. 2 und Abs. 3 JVollzGB V bestimmt, dass der Vollzug der Sicherungsverwahrung „freiheitsorientiert und therapiegerichtet“ auszugestalten ist und den Untergebrachten unter - soweit möglich - Angleichung an die allgemeinen Lebensverhältnisse helfen soll, „sich in das Leben [Hervorhebung durch den Senat] in Freiheit einzugliedern“. Aus dem Resozialisierungs- und dem Angleichungsgrundsatz folgt auch, dass die Verantwortung für die körperliche und geistige Gesundheit des Untergebrachten den Justizvollzugsbehörden übertragen ist. So bestimmt § 19 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 JVollzGB V, dass die Untergebrachten gesund zu ernähren sind bzw. angeleitet werden sollen, sich gesund zu ernähren; darüber hinaus enthalten die Vorschriften der §§ 35 ff. JVollzGB V Regelungen zur Gesundheitsfürsorge und zu sozialen Hilfen. Umgekehrt sieht § 62 Abs. 1 JVollzGB V vor, dass in Fällen, in denen nach dem Verhalten oder aufgrund des seelischen Zustandes eines Untergebrachten in erhöhtem Maße die Gefahr der Selbsttötung oder der Selbstverletzung besteht, sogar besondere Sicherungsmaßnahmen nach § 62 Abs. 2 JVollzGB V (wie die Entziehung von scharfen oder spitzen Gegenständen und Gürteln sowie die Unterbringung des Gefährdeten in einem besonders gesicherten Raum) angeordnet werden können. Ein Besuch von Angehörigen, Freunden oder Bekannten, welcher auf die Übergabe von Betäubungsmitteln - noch dazu zum Zwecke der Selbsttötung - gerichtet wäre, müsste von der Anstaltsleitung wegen Gefährdung der Sicherheit und Ordnung der Vollzugsanstalt bzw. wegen Behinderung der Eingliederung untersagt werden (§ 23 Nr. 1 und Nr. 2 JVollzGB V); auch vom Paketempfang wären die Betäubungsmittel wegen Gefährdung der Sicherheit und Ordnung der Vollzugsanstalt sowie Erreichung der Vollzugsziele auszunehmen (§ 31 Abs. 1 Satz 2 JVollzGB V). Sollte der Antragsteller das zum Zwecke der Selbsttötung gewünschte Heroin unter Vermittlung der Vollzugsanstalt einkaufen wollen, stünde § 20 Abs. 2 JVollzGB V entgegen, wonach Gegenstände, die die Sicherheit oder Ordnung der Justizvollzugsanstalt gefährden, vom Einkauf ausgeschlossen sind. b) Etwas anderes ergibt sich - entgegen der Auffassung des Antragstellers - auch nicht aus dem Prinzip der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG), dem Selbstbestimmungsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG) oder aus dem Gesichtspunkt der Straflosigkeit der Hilfe zur Selbsttötung. Das Leben eines Menschen steht in der Werteordnung des Grundgesetzes - ohne eine zulässige Relativierung - an oberster Stelle der zu schützenden Rechtsgüter. Die Rechtsordnung wertet eine Selbsttötung deshalb - von äußersten Ausnahmefällen abgesehen - als sittlich zu missbilligen bzw. rechtswidrig, stellt die Selbsttötung und die Teilnahme hieran lediglich straflos (BGHSt 6, 147; 46, 279; Fischer, StGB, 64. Aufl. 2017, Vor §§ 211 ff. Rn. 18, 19 f.). Auch die Vorschrift des § 216 StGB, wonach die Tötung auf Verlangen des Getöteten lediglich eine Strafmilderung gegenüber dem Totschlag auslöst, zeigt an, dass die Rechtsordnung die Mitwirkung eines anderen am Freitod eines Menschen grundsätzlich missbilligt (BGHSt 46, 279). Von der Straflosigkeit der Teilnahme an der Selbsttötung unberührt bleibt im Übrigen - in Fällen, in denen Betäubungsmittel, ohne dass eine Fall der ärztlichen Verabreichung oder Überlassung vorliegt, zum freien Suizid verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überlassen werden - die Strafbarkeit des „Beschaffers“ nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 lit. b BtMG und ggf. - je nach Beschaffungsort - wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG; in diesen Fällen kommt eine Einschränkung des Anwendungsbereichs des Betäubungsmittelgesetzes bzw. eine Rechtfertigung oder Entschuldigung allgemeiner Art selbst dann nicht in Betracht, wenn der Täter - was hier ohnehin nicht im Raum steht - einem unheilbar schwerstkranken Betäubungsmittelempfänger zu einem freien Suizid verhelfen will (BGHSt 46, 279). Die Erteilung einer Erwerbserlaubnis für Betäubungsmittel zum Zwecke der Selbsttötung schließt § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG grundsätzlich aus; sie ist mit dem Ziel des Betäubungsmittelgesetzes, die menschliche Gesundheit und das Leben zu schützen, nicht vereinbar (BVerwG, Urteil vom 02.03.2017 - 3 C 19/15 - juris). Ein Ausnahmefall, der allenfalls dann in Betracht kommt, wenn sich der suizidwillige Erwerber wegen einer schweren und unheilbaren Erkrankung mit gravierenden körperlichen Leiden in einer extremen Notlage befindet (BVerwG aaO), liegt hier ersichtlich nicht vor. c) Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zum Problemkreis „Sterbehilfe“ führt im vorliegenden Fall zu keiner anderen Bewertung. Zwar umfasst das Recht auf Achtung des Privatlebens im Sinne von Art. 8 EMRK auch das Recht einer Person - vorausgesetzt, sie kann ihren Willen frei bilden und entsprechend handeln - zu entscheiden, wie und zu welchem Zeitpunkt ihr Leben beendet sein soll (EGMR, Haas/Schweiz, NJW 2011, 3773). Daraus folgt aber kein Anspruch des Einzelnen gegen den Staat auf Schaffung von Rahmenbedingen und Strukturen, welche die Selbsttötung ermöglichen oder erleichtern; vielmehr haben die Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet einen erheblichen Ermessensspielraum bei der Ausgestaltung ihres Rechtssystems (EGMR aaO). So ist z. B. eine Verschreibungspflicht für tödliche Substanzen eine zulässige und notwendige Einschränkung (EGMR aaO). Anhaltspunkte dafür, dass der Landesgesetzgeber diesen Ermessensspielraum bei der Ausgestaltung des Vollzugs der Sicherungsverwahrung überschritten haben könnte, sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig verletzt der Bundesgesetzgeber mit § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG die sich aus Art. 8 EMRK ergebende positive Schutzpflicht. Wenn nicht ein Ausnahmefall der vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 02.03.2017 - 3 C 19/15 - beschriebenen Art vorliegt, ist der Staat nicht verpflichtet, einen Zugang zu Betäubungsmitteln in tödlicher Dosis zum Zwecke der Selbsttötung zu gewähren. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 4 StVollzG i.V.m. § 473 Abs. 1 StPO. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf §§ 65, 60, 52 Abs. 1 GKG. V. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, da die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 120 Abs. 2 StVollzG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO), mithin kam auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 120 Abs. 2 StVollzG i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO nicht in Betracht. Der Senat konnte bereits in der Hauptsache entscheiden. Eine Vorabentscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag war nicht angezeigt, da der Antragsteller die gerichtliche Entscheidung nicht von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe abhängig gemacht, sondern die Rechtsbeschwerde bereits eingelegt und auch begründet hat (KG Berlin, Beschluss vom 29.09.2016 – 5 Ws 101/16 Vollz –, juris).