Beschluss
2 Ws 294/17
OLG Karlsruhe 2. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2017:0925.2WS294.17.00
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Leitsätze
Im Verfahren über die Strafrestaussetzung zur Bewährung ist die Beschwerde gegen die Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs unzulässig, wenn die angefochtene Entscheidung einen erkennenden Richter betrifft und deshalb nur zusammen mit der Endentscheidung angefochten werden kann. Dies ergibt sich aus § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO, der im Strafvollstreckungsverfahren entsprechende Anwendung findet (Fortführung OLG Karlsruhe, 27. Juni 2017, 2 Ws 166/17; entgegen OLG Saarbrücken, 2. Februar 2006, 1 Ws 20/06; OLG Saarbrücken, 6. Februar 2007, 1 Ws 18/07, NStZ-RR 2007, 222 und OLG Hamm, 25. Juni 2009, 2 Ws 172/09, NStZ 2010, 715).(Rn.6)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 29.08.2017 wird als unzulässig verworfen.
2. Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Verfahren über die Strafrestaussetzung zur Bewährung ist die Beschwerde gegen die Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs unzulässig, wenn die angefochtene Entscheidung einen erkennenden Richter betrifft und deshalb nur zusammen mit der Endentscheidung angefochten werden kann. Dies ergibt sich aus § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO, der im Strafvollstreckungsverfahren entsprechende Anwendung findet (Fortführung OLG Karlsruhe, 27. Juni 2017, 2 Ws 166/17; entgegen OLG Saarbrücken, 2. Februar 2006, 1 Ws 20/06; OLG Saarbrücken, 6. Februar 2007, 1 Ws 18/07, NStZ-RR 2007, 222 und OLG Hamm, 25. Juni 2009, 2 Ws 172/09, NStZ 2010, 715).(Rn.6) 1. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 29.08.2017 wird als unzulässig verworfen. 2. Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. I. Der 48-jährige Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landgerichts F vom 09.12.2016 - 2 KLs 85 Js 11389/10 -, rechtskräftig seit dem 02.05.2017, wegen Betruges in 47 Fällen - zum Teil in Tateinheit mit Urkundsdelikten -, versuchten Betruges in dreizehn Fällen und Urkundenfälschung in vier Fällen, begangen in der Zeit von April 2010 bis März 2013, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt, die er derzeit in der Justizvollzugsanstalt F verbüßt. Soweit sich der Verurteilte in dieser Sache in Polen in Auslieferungshaft befunden hatte, hat das Landgericht F im Urteil vom 09.12.2016 bestimmt, dass diese Auslieferungshaft aufgrund der dortigen Haftbedingungen im Verhältnis 1 : 1,5 angerechnet wird. Am 15.04.2016 hatte sich der Verurteilte in L dem vorliegenden Verfahren gestellt und sich seither in Untersuchungshaft befunden; seit Rechtskraft des Urteils vom 09.12.2016 am 02.05.2017 befindet er sich in Strafhaft. Die Hälfte der Strafe war - unter Anrechnung der Auslieferungs- und der Untersuchungshaft - am 08.07.2017 verbüßt; zwei Drittel der Strafe werden am 23.01.2018 verbüßt sein. Das Strafende ist auf den 23.02.2019 notiert. Mit am 07.06.2017 beim Landgericht Freiburg eingegangenem Schreiben hat der Verurteilte eine Reststrafaussetzung zur Bewährung nach Verbüßung der Hälfte der Strafe beantragt. Dazu haben die Justizvollzugsanstalt F mit Schreiben vom 24.07.2017 und die Staatsanwaltschaft F - Zweigstelle L - mit Verfügung vom 11.08.2017 Stellung genommen und sind einer Halbstrafaussetzung jeweils entgegen getreten. Nachdem Richter am Landgericht Dr. S als zuständiger Vorsitzender den mit Schreiben vom 07.07.2017 gestellten Antrag des Verurteilten, ihm für das Verfahren zur Entscheidung über die Halbstrafaussetzung zur Bewährung einen Pflichtverteidiger beizuordnen, mit „Beschluss“ vom 16.08.2017 abgelehnt hatte, legte der Verurteilte dagegen mit Schreiben vom 22.08.2017 Beschwerde ein (welche der Senat mit Beschluss vom 06.09.2017 als unbegründet verworfen hat); gleichzeitig lehnte der Verurteilte den Vorsitzenden wegen Besorgnis der Befangenheit ab und begründete dies damit, dass „gegen den Mitarbeiter des LG Freiburg 'S' Beschwerdeverfahren und Strafverfahren anhängig“ seien, weshalb „von einer negativen Befangenheit auszugehen“ sei. Das Ablehnungsgesuch hat Richter am Landgericht Dr. S mit Beschluss vom 29.08.2017 nach § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluss, der dem Verurteilten am 01.09.2017 zugestellt wurde, richtet sich die sofortige Beschwerde vom 04.09.2017, bei Gericht eingegangen am 05.09.2017. II. 1. Die sofortige Beschwerde ist unzulässig, weil die angefochtene Entscheidung einen erkennenden Richter betrifft und deshalb nur zusammen mit der Endentscheidung angefochten werden kann. Dies ergibt sich aus § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO, der nach Auffassung des Senats im Strafvollstreckungsverfahren entsprechende Anwendung findet. Für das Prüfungsverfahren nach § 67c StGB hat sich der Senat mit Beschluss vom 27.06.2017 - 2 Ws 166/17 - (juris - unter Darstellung des Streitstandes) bereits der Ansicht angeschlossen, dass § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO bei Ablehnungsgesuchen, welche die Mitglieder der Strafvollstreckungskammer betreffen, entsprechende Anwendung findet, und dabei u. a. Folgendes ausgeführt: „Zwar ist zuzugeben, dass der Wortlaut des § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO („Urteil“) an sich dafür spricht, dass es sich bei der Regelung um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift handelt. Allerdings gab es bei Erlass der Strafprozessordnung in ihrer ursprünglichen Fassung am 01.02.1877 (RGBl. S. 253), welche im dortigen § 28 Abs. 2 StPO („Der Beschluß, durch welchen ein gegen einen erkennenden Richter angebrachtes Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt wird, kann nicht für sich allein, sondern nur mit dem Urtheil angefochten werden.“) bereits eine dem heutigen § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO im Wesentlichen inhaltsgleiche Regelung enthielt, außerhalb des Erkenntnisverfahrens kein vergleichbares Verfahren, in dem das durch diese Vorschrift geschützte Interesse der Prozesswirtschaftlichkeit und der Verfahrensbeschleunigung von Bedeutung hätte sein können, als dass der Gesetzgeber damals Anlass gehabt hätte, einen erweiterten Anwendungsbereich dieser Vorschrift zu erwägen. Für den Bereich der Strafvollstreckung war in § 494 StPO i.d.F.v. 01.02.1877 bestimmt, dass die „nothwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen (§§ 490 bis 493)“, welche die heute in §§ 458, 459e, 460, 461 StPO geregelten Fälle betrafen, vom Gericht erster Instanz ohne mündliche Verhandlung erlassen werden. Im Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15.05.1871 (RGBl. S. 127) gab es zwar im dortigen § 23 eine dem heutigen § 57 StGB vergleichbare Regelung über die vorläufige Entlassung der „zu einer längeren Zuchthaus- oder Gefängnißstrafe Verurtheilten (...), wie sie drei Viertheile, mindestens aber ein Jahr der ihnen auferlegten Strafe verbüßt, sich auch während dieser Zeit gut geführt haben, mit ihrer Zustimmung“ allerdings sah das Verfahrensrecht nicht - wie heute grundsätzlich in § 454 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 StPO geregelt - eine mündliche Anhörung des Verurteilten sowie ggf. eines Sachverständigen durch das Gericht vor, sondern der Beschluss über die vorläufige Entlassung erging nach § 24 Abs. 1 StGB i.d.F.v. 15.05.1871 durch die oberste Justiz-Aufsichtsbehörde, wobei zuvor lediglich die „Gefängnißverwaltung zu hören“ war. (...) Inzwischen sind die in §§ 454 Abs. 1, 463 Abs. 3 und Abs. 4 StPO geregelten Prüfungsverfahren so ausgestaltet, dass sie - wie bereits das OLG Düsseldorf (NStZ 1987, 290) ausgeführt hat - als „Erkenntnisverfahren eigener Art“ anzusehen sind, die demjenigen vergleichbar sind, das einer Urteilsfindung vorausgeht. Zutreffend hat in diesem Zusammenhang das OLG Braunschweig (NStZ-RR 2013, 191) hervorgehoben, dass die Strafvollstreckungskammer eine Vielzahl der ihr obliegenden Entscheidungen aufgrund einer mündlichen Anhörung trifft, an der im Regelfall - neben dem (ggf. notwendigen - z. B. § 463 Abs. 3 Satz 5 StPO) Verteidiger - andere Beteiligte (Bewährungshelfer, Sachverständige, behandelnde Ärzte usw.) teilnehmen, und dass die Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer häufig unter faktischem oder auf gesetzlicher Regelung (z. B. Überprüfungsfristen gemäß § 67e StGB) beruhendem Zeitdruck stehen.“ Diese Argumente gelten nach Auffassung das Senats gleichermaßen für das Prüfungsverfahren nach § 57 StGB, zumal auch im Verfahren über die Strafrestaussetzung der sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip ergebende Anspruch „auf angemessene Beschleunigung des mit einer Freiheitsentziehung verbundenen gerichtlichen Verfahrens“ zu beachten ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.10.2004 - 2 BvR 906/04 - juris [zum Beschleunigungsgebot im Verfahren über die Reststrafaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe]). Der Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit und die Forderung nach ungehindertem, störungsfreiem Verfahrensablauf lässt sich daher nach Auffassung des Senats ohne Weiteres auf das Prüfungsverfahren nach § 57 StGB übertragen und rechtfertigt damit auch die entsprechende Anwendung des § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO. Die demgegenüber vom Saarländischen Oberlandesgericht (NStZ-RR 2007, 222 f. [für das Verfahren nach § 57 StGB]; Beschluss vom 02.02.2006 - 1 Ws 20/06 -, juris [in einer Maßregelvollstreckungssache]) sowie vom OLG Hamm (NStZ 2010, 715) vertretene Auffassung, es gäbe - anders als im Hauptverfahren - kein staatliches Interesse an zügiger Erledigung des Vollstreckungsverfahrens auch gegen den Willen des Verurteilten, vermag der Senat insbesondere mit Blick auf die oben zitierte verfassungsgerichtliche Rechtsprechung nicht zu teilen. Die vom Senat favorisierte entsprechende Anwendung des § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO auch im Straf- und Maßregelvollstreckungsverfahren vermeidet zudem eine Zersplitterung der Rechtswege im Vollzugs- und Vollstreckungsverfahren sowie eine unterschiedliche Auslegung des Begriffs des „erkennenden Richters“ bei der Anfechtbarkeit von sonstigen Zwischenentscheidungen der Strafvollstreckungskammer nach § 305 StPO. 2. Im Hinblick auf das Vorbringen des Verurteilten im Schreiben vom 04.09.2017 bemerkt der Senat lediglich ergänzend, dass es bei der Erstellung der Leseabschrift des Beschlusses vom 29.08.2017 ebenso wie in der dem Verurteilten übersandten Beschlussausfertigung insoweit zu einem offensichtlichen Übertragungsfehler gekommen ist, als darin vom „Befangenheitsantrag des Befangenen“ die Rede ist; aus dem in der Akte befindlichen handschriftlichen Originalbeschluss ist klar ersichtlich, dass es richtigerweise „Befangenheitsantrag des Gefangenen“ heißen muss. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.