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Beschluss

2 Ws 308/17

OLG Karlsruhe 2. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2017:1026.2WS308.17.00
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Leitsätze
1. Zwar sehen die Vorschriften über die Annahmeberufung eine Anhörung des Berufungsführers im Rahmen des Verfahrens nach § 313 Abs. 2 StPO nicht vor, jedoch ergibt sich diese Pflicht unmittelbar aus Art. 103 Abs. 1 GG.(Rn.8) 2. Um dieser Pflicht Genüge zu tun, bedarf es - sofern nicht der Angeklagte erkennbar auf andere Weise (z.B. über seinen Verteidiger) über die Möglichkeit der Nichtannahme seiner Berufung in Kenntnis gesetzt worden ist - eines ausdrücklichen Hinweises auf die in §§ 313, 322a StPO vorgesehene Verfahrensweise einer Verwerfung der Berufung ohne erneute Hauptverhandlung durch Beschluss. Dabei erscheint es ausreichend, wenn ein solcher Hinweis bereits in erster Instanz im Rahmen der Rechtsmittelbelehrung nach § 35a StPO erfolgt ist.(Rn.8)
Tenor
Die Sache wird zur Entscheidung über die Anhörungsrüge des Angeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Heidelberg vom 24.08.2017 an die 9. Strafkammer des Landgerichts Heidelberg zurückgegeben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zwar sehen die Vorschriften über die Annahmeberufung eine Anhörung des Berufungsführers im Rahmen des Verfahrens nach § 313 Abs. 2 StPO nicht vor, jedoch ergibt sich diese Pflicht unmittelbar aus Art. 103 Abs. 1 GG.(Rn.8) 2. Um dieser Pflicht Genüge zu tun, bedarf es - sofern nicht der Angeklagte erkennbar auf andere Weise (z.B. über seinen Verteidiger) über die Möglichkeit der Nichtannahme seiner Berufung in Kenntnis gesetzt worden ist - eines ausdrücklichen Hinweises auf die in §§ 313, 322a StPO vorgesehene Verfahrensweise einer Verwerfung der Berufung ohne erneute Hauptverhandlung durch Beschluss. Dabei erscheint es ausreichend, wenn ein solcher Hinweis bereits in erster Instanz im Rahmen der Rechtsmittelbelehrung nach § 35a StPO erfolgt ist.(Rn.8) Die Sache wird zur Entscheidung über die Anhörungsrüge des Angeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Heidelberg vom 24.08.2017 an die 9. Strafkammer des Landgerichts Heidelberg zurückgegeben. I. Der heute 76-jährige Angeklagte wurde durch Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 12.07.2017 wegen Nötigung, begangen am 09.08.2015, zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 5,- Euro verurteilt. Dagegen hat der Angeklagte am 19.07.2017 Berufung eingelegt und zugleich ausführlich begründet; er hält die abgeurteilte Nötigung für eine „Erfindung von A“, einem der beiden Radfahrer, mit denen der Angeklagte am 09.08.2015 zusammengetroffen war. Das Landgericht Heidelberg hat die Berufung mit Beschluss vom 24.08.2017 nicht angenommen und gleichzeitig als unzulässig verworfen, da es das Rechtsmittel für offensichtlich unbegründet erachtet. In den Entscheidungsgründen ist der auf § 322a Satz 2 StPO beruhende Hinweis enthalten, dass gegen die Verwerfungsentscheidung kein Rechtsmittel gegeben ist. Mit am 15.09.2017 eingegangenem Schreiben vom 14.09.2017 hat der Angeklagte „Einspruch“ eingelegt und dabei sein Vorbringen aus der Berufungsschrift vom 19.07.2017 wiederholt und vertieft. Die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe hat diese Eingabe als Beschwerde gegen den Beschluss vom 24.08.2017 ausgelegt und am 04.10.2017 beantragt, diese im Hinblick auf § 322a Satz 2 StPO als unzulässig zu werfen. Der Angeklagte hat dazu mit Schreiben vom 21.10.2017 Stellung genommen. II. Der Senat gibt die Sache an das Landgericht Heidelberg zur weiteren Veranlassung zurück, da das als „Einspruch“ bezeichnete Rechtsmittel des Angeklagten als Gehörsrüge nach § 33a StPO auszulegen ist. Wie sich aus der einen allgemeinen Rechtsgedanken ausdrückenden Bestimmung des § 300 StPO ergibt, ist ein Rechtsmittel so zu deuten, dass der erstrebte Erfolg möglichst erreichbar ist; im Zweifel gilt das Rechtsmittel als eingelegt, das die umfassendere Nachprüfung erlaubt (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl. 2017, § 300 Rn. 3 mwN). Was die Nichtannahmeentscheidung nach § 313 Abs. 2 Satz 2 StPO betrifft, so entspricht es herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. nur OLG Bamberg, Beschluss vom 11.02.2015 - 1 Ws 49/15 - juris; KG Berlin, Beschluss vom 16.01.2017 - 5 Ws 2/17 - 161 AR 197/16 - juris; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, jeweils mwN), dass die in § 322a Satz 2 StPO bestimmte Unanfechtbarkeit der Nichtannahmeentscheidung nur dann zu bejahen ist, wenn tatsächlich ein Fall des § 313 Abs. 1 StPO gegeben ist. Liegt überhaupt kein Fall des § 313 Abs. 1 StPO vor, unterfällt die fehlerhafte Anwendung dieser Vorschrift deshalb der sofortigen Beschwerde nach § 322 Abs. 2 StPO. Die Nachprüfung durch das Beschwerdegericht ist jedoch darauf beschränkt, ob das Berufungsgericht die formellen Voraussetzungen des § 313 Abs. 1 StPO zu Recht angenommen hat. Da die formellen Voraussetzungen des § 313 Abs. 1 StPO hier unzweifelhaft erfüllt sind (was auch der Angeklagte nicht beanstandet hat), wäre mithin die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Heidelberg vom 24.08.2017 als unzulässig, weil nicht statthaft zu verwerfen. Die vom Angeklagten mit seiner Eingabe vom 14.09.2017 ersichtlich erstrebte inhaltliche Überprüfung des amtsgerichtlichen Urteils bzw. im Vorfeld dazu der Nichtannahmeentscheidung vom 24.08.2017 kann er hingegen nur über eine Anhörungsrüge nach § 33a StPO erreichen; als solche ist der „Einspruch“ vom 14.09.2017 daher auszulegen. Über die Anhörungsrüge hat die Kleine Strafkammer in eigener Zuständigkeit zu entscheiden. Dabei wird sie zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen des § 33a StPO gegeben sind, d. h. ob durch ihre Entscheidung der Anspruch des Angeklagten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt und der Angeklagte dadurch noch beschwert ist. Für eine solche Gehörsverletzung könnte sprechen, dass dem - nach Beendigung des Mandats von Rechtsanwalt S unverteidigten - Angeklagten nach Lage der Akten vor Erlass des Nichtannahmebeschlusses keine Gelegenheit gegeben wurde, zur Frage der offensichtlichen Unbegründetheit seines Rechtsmittels Stellung zu nehmen. Zwar sehen die Vorschriften über die Annahmeberufung eine Anhörung des Berufungsführers im Rahmen des Verfahrens nach § 313 Abs. 2 StPO nicht vor, jedoch ergibt sich diese Pflicht nach Auffassung des Senats unmittelbar aus Art. 103 Abs. 1 GG. Um dieser Pflicht Genüge zu tun, bedarf es - sofern nicht der Angeklagte erkennbar auf andere Weise (z. B. über seinen Verteidiger) über die Möglichkeit der Nichtannahme seiner Berufung in Kenntnis gesetzt worden ist (zu einem solchen Fall: OLG Karlsruhe Justiz 2005, 311) - eines ausdrücklichen Hinweises auf die in §§ 313, 322a StPO vorgesehene Verfahrensweise einer Verwerfung der Berufung ohne erneute Hauptverhandlung durch Beschluss. Dabei erscheint es ausreichend, wenn ein solcher Hinweis bereits in erster Instanz im Rahmen der Rechtsmittelbelehrung nach § 35a StPO erfolgt ist (ebenso: OLG Koblenz NStZ 1995, 251; KG Berlin, Beschluss vom 04.11.1998 - 1 AR 1305/98 - 5 Ws 619/98 - juris; LG Stuttgart, StraFo 2017, 151; Gössel in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2012, § 313 mwN; Münchener Kommentar zur StPO, 1. Auflage 2016, § 322a Rn. 5; SK-StPO, 5. Aufl. 2016, § 322a Rn. 9; aA [rechtliches Gehör braucht vorher nicht gewährt zu werden]: OLG Frankfurt, NStZ-RR 1997, 273; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 322a Rn. 7; KK-StPO/Paul, 7. Aufl. 2013, § 322a Rn. 2; Satzger/Schluckebier/Widmaier, StPO, 2. Aufl. 2016, § 322a Rn. 3), wobei dies zweckmäßigerweise aktenkundig gemacht werden sollte, z. B. durch einen Zusatz im Sitzungsprotokoll. Wenn - wie hier - ausgehend von dem in der Sitzungsniederschrift enthaltenen allgemeinen Vermerk „Rechtsmittelbelehrung ist erfolgt“ nach Lage der Akten zweifelhaft bleibt, ob der Angeklagte durch das erstinstanzlich entscheidende Amtsgericht auch über die in §§ 313, 322a StPO vorgesehene Möglichkeit belehrt wurde, ist es nach Vorlage der Akten an das Berufungsgericht Sache des Vorsitzenden, dies durch eine Mitteilung an den Angeklagten nachzuholen (z. B. im Zusammenhang mit der Mitteilung des Aktenzeichens des Berufungsverfahrens). Eine Anhörung des Angeklagten durch das Berufungsgericht ist nach Auffassung des Senats ohnehin immer dann erforderlich, wenn - was hier entgegen Nr. 158a Abs. 1 RiStBV bislang nicht geschehen ist - die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Verwerfung der Annahmeberufung als unzulässig gestellt hat (ebenso: OLG München MDR 1994, 714; LG Stuttgart aaO; Gössel in: Löwe-Rosenberg, aaO, § 313 Rn. 55 mwN; SK-StPO, aaO, § 322a Rn. 9; Rautenberg in: Gercke/Julius/Temming u. a. StPO, 5. Aufl. 2012, § 322a Rn. 3 und 7; aA: OLG Frankfurt, aaO, sowie [undifferenziert] die oben zitierten Literaturmeinungen). Wenn die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Umstände enthält, zu denen der Berufungsführer noch nicht gehört worden ist, folgt die Notwendigkeit der vorherigen Anhörung schon - ohne Rückgriff auf Art. 103 Abs. 1 GG - aus der einfachgesetzlichen Regelung des § 33 Abs. 3 StPO. Sollte das Landgericht Heidelberg eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung feststellen, wäre das Berufungsverfahren durch Kammerbeschluss in die Lage zurückzuversetzen, die vor dem Erlass der Entscheidung vom 24.08.2017 bestanden hatte. Im Zuge dieses Nachverfahrens nach § 33a StPO obliegt es ausschließlich dem Berufungsgericht, auch nachzuprüfen, ob es seine eigene Entscheidung über die Nichtannahme nach § 313 Abs. 2 StPO ausreichend, d. h. unter Beachtung des Vorbringens des Angeklagten begründet hat (vgl. zu den inhaltlichen Anforderungen an einen Verwerfungsbeschluss: BVerfG NStZ 2002, 43; Beschluss vom 07.12.2006 - 2 BvR 2228/06 - juris). Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.