Beschluss
2 Ws 333/17
OLG Karlsruhe 2. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2017:1124.2WS333.17.00
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Leitsätze
Die Auswahl des Sachverständigen, dessen Hinzuziehung nach zehnjähriger Sicherungsverwahrung zur Vorbereitung jeder Entscheidung gem. § 463 Abs. 3 S. 4 StPO zwingend erforderlich ist, obliegt grundsätzlich dem Gericht, so dass die Strafvollstreckungskammer im Rahmen einer Entscheidung über die Fortdauer der Sicherungsverwahrung grundsätzlich nicht verpflichtet ist, einen Sachverständigen auszuwählen, der dem Wunsch des Untergebrachten entspricht (Abgrenzung OLG Karlsruhe, 23. November 2015, 2 Ws 502/15, StraFo 2016, 85).(Rn.9)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Untergebrachten gegen den Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - Freiburg vom 9. Oktober 2017 wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung kostenpflichtig (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO) als unbegründet verworfen.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde des Untergebrachten gegen den Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - Freiburg vom 9. Oktober 2017 wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung kostenpflichtig (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO) als unbegründet verworfen. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen bemerkt der Senat ergänzend: Unter Anwendung der zutreffenden rechtlichen Maßstäbe und gestützt auf eine tragfähige Tatsachengrundlage ist die Strafvollstreckungskammer mit Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass derzeit weder eine Erledigung der Maßregel noch eine Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zur Bewährung in Betracht kommt. 1. Wie der Senat bereits mit Beschluss vom 06.10.2014 - 2 Ws 246-247/14 - ausgeführt hat, ist Prüfungsmaßstab für die bereits mehr als zehn Jahre lang vollstreckte Sicherungsverwahrung aus dem Urteil des Landgerichts Tübingen vom 03.03.1998 zunächst § 67d Abs. 3 StGB in der - nach Art. 316f Abs. 2 Satz 1 EGStGB maßgeblichen - bis zum 31.05.2013 geltenden Fassung. Danach ist die Maßregel nach zehn Jahren Vollzug für erledigt zu erklären, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte erhebliche Straftaten begehen wird, durch die die Opfer körperlich oder seelisch schwer geschädigt werden. a) Entgegen der von der Verteidigung im Schriftsatz vom 14.11.2017 vertretenen Auffassung bedarf es nicht der „hochgradigen Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten“. Nach § 316f Abs. 2 Satz 2 EGStGB ist eine solche Gefahr nur dann Voraussetzung für die Fortdauer der Sicherungsverwahrung, wenn sie aufgrund einer gesetzlichen Regelung erfolgt, die zum Zeitpunkt der letzten Anlasstat noch nicht in Kraft getreten war. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Nachdem das Landgericht F die erstmals angeordnete Sicherungsverwahrung aus dem Urteil des Landgerichts H vom 24.04.1986 mit Beschluss vom 20.06.2014 für erledigt erklärt hat, wird seit dem 02.06.2014 nur noch die zum zweiten Mal angeordnete Sicherungsverwahrung aus dem Urteil des Landgerichts T vom 03.03.1998 vollstreckt. Auch nach dem zur Tatzeit geltenden Recht (§ 67d Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 30.01.1998 geltenden Fassung) war nur die erstmals angeordnete Sicherungsverwahrung auf eine Vollstreckungshöchstfrist von zehn Jahren beschränkt. b) Die Voraussetzungen für eine Erledigterklärung nach § 67d Abs. 3 StGB liegen derzeit nicht vor. (1) Auch nach Auffassung des Senats ist aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen Dr. P vom 04.09.2017, welches auf seinem vorangegangenen kriminalprognostischen Gutachten vom 28.12.2016 aufbaut, festzustellen, dass der Untergebrachte nach wie vor im Sinne des § 67d Abs. 3 StGB gefährlich ist, weil weiterhin ein hohes einschlägiges Rückfallrisiko mit Vergewaltigungsdelikten besteht. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die angefochten Entscheidung der Strafvollstreckungskammer verwiesen. (2) Der Grundsatz der bestmöglichen Sachaufklärung gebietet vorliegend nicht, bei dem vom Untergebrachten benannten Sachverständigen Prof. Dr. P ein - ggf. ergänzendes - Gutachten einzuholen. Die Auswahl des Sachverständigen, dessen Hinzuziehung nach zehnjähriger Sicherungsverwahrung zur Vorbereitung jeder Entscheidung gemäß § 463 Abs. 3 Satz 4 StPO zwingend erforderlich ist, steht - wie sonst auch - grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (§ 73 Abs. 1 StPO). Der Gesetzgeber hat bewusst hinsichtlich der nach § 463 Abs. 3 Satz 4 StPO zu treffenden Entscheidungen nach § 67d Abs. 3 StGB sowie der nachfolgenden Entscheidungen nach § 67d Abs. 2 StGB von einer gesetzlichen Regelung zur Einschaltung eines externen Sachverständigen abgesehen, weil hierdurch nicht in jedem Fall die Prognosesicherheit erhöht werden könnte (BT-Drs. 13/9062, S. 14). Gleichwohl wird wegen der Tragweite für den Untergebrachten und für die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit nur in besonders begründeten Ausnahmefällen von der Beauftragung eines externen Sachverständigen zur Klärung der Kriminalprognose abgesehen und eine Begutachtung durch den Anstaltspsychologen für ausreichend gehalten werden können (Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2010, § 463 Rn. 25). Bei ihrer Auswahlentscheidung ist die Strafvollstreckungskammer grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Sachverständigen auszuwählen, der dem Wunsch des Untergebrachten entspricht. Sie wird im Rahmen der Ausübung ihres Ermessens je nach den Umständen des Einzelfalls gegebenenfalls auch berücksichtigen können und müssen, innerhalb welcher Frist ein Gutachten erstellt werden kann (OLG Karlsruhe NStZ-RR 2000, 125, 126). In erster Linie wird die Auswahl des Sachverständigen allerdings unter Berücksichtigung des Erfordernisses, eine möglichst umfassende Aufklärung zu gewährleisten, zu erfolgen haben (Senat, Beschluss vom 23.11.2015 - 2 Ws 502/15 - juris). Im Einzelfall kann es die Aufklärungspflicht gebieten, der Anregung eines Untergebrachten zu folgen und den von ihm vorgeschlagenen Sachverständigen zu wählen, wenn der Untergebrachte erklärt, er werde sich von dem von der Strafvollstreckungskammer ausgewählten Sachverständigen nicht explorieren lassen und zugleich seine Bereitschaft erklärt, sich von einem anderen - anerkannten - Sachverständigen explorieren zu lassen; denn ein auf der Grundlage einer ausführlichen Exploration gewonnenes Sachverständigengutachten verspricht einen ungleich größeren Aufklärungsgewinn als das nach Aktenlage erstellte Gutachten verspricht (Senat aaO). Im Hinblick auf die vorbezeichnete Entscheidung stellt der Senat ausdrücklich klar, dass er nach wie vor mit der herrschenden Auffassung übereinstimmt, wonach ein Verfahrensbeteiligter grundsätzlich keinen Anspruch auf Heranziehung eines bestimmten Sachverständigen hat (Senat, Beschluss vom 02.01.2013 - 2 Ws 1/13, Die Justiz 2014, 197; BGH NStZ-RR 2004, 161 [Ls]; KK-StPO/Senge, 7. Aufl. 2013, § 73 Rn. 6; vgl. auch Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl. 2017, § 463 Rn. 6a). Gemessen an diesen Grundsätzen ist es nicht zu beanstanden, dass sich die Strafvollstreckungskammer im aktuellen Prüfungsverfahren damit begnügt hat, die angefochtene Entscheidung auf der Grundlage eines lediglich nach Aktenlage erstellten Gutachtens des Sachverständigen Dr. P zu treffen. Zwar konnte der Sachverständige Dr. P seinem aktuellen Gutachten keine eigene fachärztliche Untersuchung zugrunde legen. Er hatte jedoch den Untergebrachten bereits in dem unmittelbar vorangegangenen Prüfungsverfahren Ende 2016 persönlich exploriert, indem er ihn an drei Tagen in der Justizvollzugsanstalt untersucht hatte (31.10.2016 [08.15 bis 11.30 Uhr und 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr]; 07.11.2016 [12.45 Uhr bis 15.25 Uhr]; 06.12.2016 [09.15 bis 10.15 Uhr]); außerdem lag ihm die aktuelle Stellungnahme des derzeit für den Untergebrachten zuständigen Anstaltspsychologen Dr. S vor. Anhaltspunkte dafür, dass eine erneute Exploration des Untergebrachten durch Dr. P zu einer wesentlichen - für den Untergebrachten günstigen - Änderung der Prognose geführt hätte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, zumal der Untergebrachte erst seit Ende Juni 2017 an dem schon vom Sachverständigen Dr. W im Februar 2016 empfohlenen Behandlungsprogramm für Sexualstraftäter teilnimmt. Anders als im Überprüfungsverfahren bei der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gibt es bei der Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung auch keine § 463 Abs. 4 Satz 3 StPO entsprechende Regelung, wonach zum Sachverständigen nicht derjenige bestellt werden soll, der das letzte Gutachten bei einer vorangegangenen Überprüfung erstellt hat. Die von der Verteidigerin zitierte Kommentarstelle und der Hinweis auf die Bundestagsdrucksache 18/7244 betreffen die hier nicht einschlägige Vorschrift des § 463 Abs. 4 Satz 3 StPO. 2. Die weitere Vollstreckung der Unterbringung ist auch nicht gemäß § 67d Abs. 2 Satz 2 StGB in der seit dem 01.06.2013 geltenden Fassung, die gemäß Art. 316f Abs. 3 Satz 1 EGStGB vorliegend Anwendung findet, zur Bewährung auszusetzen. Dies käme - unabhängig vom Fortbestehen der Gefährlichkeit des Untergebrachten - nur dann in Betracht, wenn die weitere Vollstreckung unverhältnismäßig wäre, weil dem Untergebrachten nicht spätestens bis zum Ablauf einer vom Gericht bestimmten Frist von höchstens sechs Monaten ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB angeboten worden ist. Davon kann hier keine Rede sein. Die Möglichkeit einer solchen Fristsetzung hat die Strafvollstreckungskammer bei den früheren Fortdauerentscheidungen jeweils geprüft, jedoch erstmals im unmittelbar vorangegangenen Überprüfungsverfahren Anlass gehabt, davon Gebrauch zu machen. Mit der Fortdauerentscheidung vom 09.01.2017 wurde der Vollzugsanstalt eine Frist von sechs Monaten bestimmt, binnen derer dem Untergebrachten die Teilnahme am Behandlungsprogramm für Sexualstraftäter anzubieten ist. Diese Anordnung wurde fristgerecht umgesetzt; seit Ende Juni 2017 nimmt der Untergebrachte am Behandlungsprogramm für Sexualstraftäter teil. Für die vom Untergebrachten und seiner Verteidigerin vermisste weitergehende gerichtliche Kontrolle des Betreuungsangebots nach § 119a StVollzG war nach Erledigung des Strafvollzugs schon seit Jahren kein Raum mehr.