Beschluss
2 Ws 127/18
OLG Karlsruhe 2. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2018:0611.2WS127.18.00
4Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Einer Verzögerungsrüge kommt im Maßregelvollzugsverfahren nach §§ 109 ff., 130 StVollzG keine unmittelbare materielle oder prozessuale Bedeutung zu; daher besteht weder eine Bescheidungs- noch eine Äußerungspflicht. Die Entscheidung obliegt allein dem Entschädigungsgericht.(Rn.4)
Tenor
1. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 5. April 2018 wird als unzulässig verworfen.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
3. Der Gegenstandswert wird auf 500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einer Verzögerungsrüge kommt im Maßregelvollzugsverfahren nach §§ 109 ff., 130 StVollzG keine unmittelbare materielle oder prozessuale Bedeutung zu; daher besteht weder eine Bescheidungs- noch eine Äußerungspflicht. Die Entscheidung obliegt allein dem Entschädigungsgericht.(Rn.4) 1. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 5. April 2018 wird als unzulässig verworfen. 2. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. 3. Der Gegenstandswert wird auf 500,- Euro festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde, mit der sich der in der Sicherungsverwahrung in der Justizvollzugsanstalt X befindende Antragsteller gegen die Versagung der Rückgabe aus seinem Haftraum durch die Justizvollzugsanstalt entnommener CDs und Audiokassetten wendet, ist unzulässig. Die mit der Sachrüge begründete Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg, da sie nicht die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen der §§ 116 Abs. 1, 130 StVollzG, 83 JVollzGB V BW erfüllt. Es ist nicht geboten, die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen. 1. Die Voraussetzungen unter denen Tonträger mit rechtsextremistischen Inhalten durch die Justizvollzugsanstalt sichergestellt werden können (hier: § 54 Abs. 2 Nr. 2 JVollzGB V BW), sind in der obergerichtlichen Rechtsprechung hinreichend geklärt. Der Senat hat diese Voraussetzungen im - ebenfalls den vorliegenden Sachverhalt betreffenden - Beschluss vom 13.03.2015 (2 Ws 66/15) ausführlich dargelegt (vgl. ferner KG, NStZ-RR 2007, 125; Beschluss vom 09.05.2006 - 5 Ws 140/06 Vollz -, juris; siehe auch BVerfG, NStZ 1995, 613). Folglich ist es nicht geboten, die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen. Ebenfalls hinreichend geklärt ist, dass der Erhebung einer Verzögerungsrüge gemäß § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG - die Entschädigungsregelung bei überlanger Verfahrensdauer (§§ 198 ff. GVG) ist auf das gerichtliche Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG anzuwenden (BGH, NJW 2014, 1183; OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2016, 93; OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.11.2016 - 4 EK 15/16 -, juris) - im Ausgangsverfahren keine materielle oder prozessuale Bedeutung zukommt. Sie ist kein Rechtsbehelf, ihre Einlegung ist auch keine sonst auf das Verfahren einwirkende Prozesshandlung. Demzufolge besteht auch keine Pflicht, sie im Ausgangsverfahren zu bescheiden; das Gericht trifft auch keine Äußerungspflicht (OLG Rostock, Beschluss vom 25.07.2012 - I Ws 176/12 -, juris; BT-Drs. 17/3802, S. 16; Marx in: Marx/Rodenfeld, Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, 2012, § 198 GVG Rn. 145; Kissel/Mayer, GVG, 8. Aufl. 2015, § 198 Rn. 16; MüKoZPO-Zimmermann, 5. Aufl. 2017, § 198 GVG Rn. 62; Zöller-Lückemann, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 198 GVG Rn. 9; Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl. 2018, § 198 GVG Rn. 6; vom Stein/Brand, NZA 2014, 113; kritisch Sommer, StV 2012, 109). Die Überprüfung der Verfahrensführung im Ausgangsprozess obliegt grundsätzlich dem Tatrichter, der über die Entschädigungsklage entscheidet (BGH, a.a.O.; OLG Rostock, a.a.O.). Im Straf- bzw. Maßregelvollzugsverfahren erfolgt daher - anders als von Amts wegen im Strafverfahren nach der Vollstreckungslösung (Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 199 GVG Rn. 1) - grundsätzlich keine Feststellung bzw. Kompensation einer Verfahrensverzögerung. 2. Die Strafvollstreckungskammer hat die Rechtsgrundsätze, unter denen Tonträger mit rechtsextremistischen Inhalten durch die Justizvollzugsanstalt sichergestellt werden können, rechtsfehlerfrei angewendet und ist zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass sämtliche Tonträger - deren Inhalte im Beschluss vom 05.04.2018 auszugsweise wiedergegeben werden - gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 2 JVollzGB V BW sowohl die Vollzugsziele der Sicherungsverwahrung als auch die Sicherheit und Ordnung der Justizvollzugsanstalt gefährden. Die einzelnen Liedtexte stellen sich - jedenfalls im Kontext aller Lieder - entweder als aggressiv nationalistisch (mitunter auch zusätzlich militant, z.B. A.1., A.2., A.3., A.4., A.5., A.7., A.9., A.11., A.14., A.15., A.17., A.19., A.21., A.22., A.23., A.25., B. „Jungsturm“, B. „Idee Z Nicht mit uns“, B. „Aufbruch Patriotisch, praktisch, gut“, B. „Frank Rennicke hautnah“, B. „Frank Rennicke Der Väter Land“) dar, verherrlichen oder verharmlosen die nationalsozialistische Gewaltherrschaft (z.B. A.6., A.16., A.18., B. „Spreegeschwader Best of 95-01 Reichshauptstadt“, B. „Frank Rennicke Trotz alledem“), sind fremdenfeindlich (z.B. A.12., A.13., B. „Blutrausch Entschlossen und Stolz“, B. „Anett Eine Mutter klagt an“), sind dem Rassegedanken verhaftet (z.B. A.10., A.20.) oder rufen zu Gewalt, etwa gegen Andersdenkende, auf (A.24.). Sofern die Liedtexte von der Band „Landser“ stammen, ist das Liedgut per se rechtsextrem (Senat, Beschluss vom 13.03.2015 - 2 Ws 66/15 -; hier: A.8., B. „Endstufe 9698“). 3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat in dieser nach § 119 Abs. 5 StVollzG in der Fachgerichtsbarkeit unanfechtbaren Entscheidung gemäß § 119 Abs. 3 StVollzG ab. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 121 Abs. 1 und 4, 130 StVollzG, 83 JVollzGB V BW i.V.m. § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf §§ 1 Abs. 1 Nr. 8, 65, 60, 52 Abs. 1 GKG.