Beschluss
2 Ws 145/18
OLG Karlsruhe 2. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2018:0710.2WS145.18.00
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Leitsätze
1. Hat sich der mit der Rechtsbeschwerde verfolgte Antrag erledigt, bedarf eine Entscheidung über die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines entsprechenden Antrages (hier: Zwangsbehandlung).(Rn.6)
2. Eine Vorabentscheidung über einen Prozesskostenhilfeantrag ist nicht geboten, wenn die Rechtsbeschwerde bereits eingelegt und begründet ist.(Rn.10)
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass hinsichtlich des mit der Rechtsbeschwerde des Antragsgegners verfolgten Antrags auf Abänderung des Beschlusses des Landgerichts Konstanz vom 18.04.2018 Erledigung eingetreten ist.
2. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.
3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt.
4. Der Gegenstandswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 1.000 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 60, 63, 65 GKG).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hat sich der mit der Rechtsbeschwerde verfolgte Antrag erledigt, bedarf eine Entscheidung über die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines entsprechenden Antrages (hier: Zwangsbehandlung).(Rn.6) 2. Eine Vorabentscheidung über einen Prozesskostenhilfeantrag ist nicht geboten, wenn die Rechtsbeschwerde bereits eingelegt und begründet ist.(Rn.10) 1. Es wird festgestellt, dass hinsichtlich des mit der Rechtsbeschwerde des Antragsgegners verfolgten Antrags auf Abänderung des Beschlusses des Landgerichts Konstanz vom 18.04.2018 Erledigung eingetreten ist. 2. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner. 3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt. 4. Der Gegenstandswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 1.000 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 60, 63, 65 GKG). I. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 18.04.2018, der dem Antragsgegner am 12.05.2018 zugestellt wurde, hat das Landgericht Konstanz unter den Ziffern 1. bis 3. die von der Antragstellerin beantragte Behandlung des bei ihr gemäß § 63 StGB untergebrachten Antragsgegners mit einem antipsychotisch wirkenden Medikament sowie begleitender ärztlicher Maßnahmen bis längstens 30.05.2018 unter Anordnung der sofortigen Wirksamkeit genehmigt. Mit am 28.05.2018 eingekommenem Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten hat der Antragsgegner hiergegen Rechtsbeschwerde mit dem Antrag erhoben, den Beschluss des Landgerichts Konstanz abzuändern und den Antrag auf Zustimmung zur Zwangsmedikation abzulehnen. Zur Begründung wird ausgeführt, das Unterlassen vor der angeordneten Zwangsheilbehandlung ein medizinischen Sachverständigengutachten zu den bisherigen Untersuchungsmethoden und der Beurteilungsfindung in der Y-Klinik einzuholen, stelle einen schweren Rechtsfehler dar. Zugleich beantragt der Verfahrensbevollmächtigte, dem Untergebrachten unter seiner Beiordnung Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Mit Verfügung vom 18.06.2018 wurde der Verfahrensbevollmächtigte auf die Erledigung des Abänderungsantrags nach Verstreichen der im angefochtenen Beschluss festgesetzten Höchstfrist für die genehmigte Behandlung sowie auf den Senatsbeschluss vom 16.02.2017 (2 Ws 36/17 = NStZ-RR 2017, 125) hingewiesen, in dem der Senat die Umstellung auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag für zulässig erachtet hat, und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Eine solche ist nicht erfolgt. II. 1. Nachdem sich die angefochtene Entscheidung durch Zeitablauf erledigt hat, ohne dass seitens des Beschwerdeführers eine Umstellung auf den Fortsetzungsfeststellungsantrag erfolgt ist, war nurmehr gemäß §§ 54 Abs. 2 PsychKHG, 121 Abs. 2 Satz 2, 138 Abs. 3 StVollzG darüber zu entscheiden, wer die im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen Kosten und notwendigen Auslagen zu tragen hat (Spaniol in Feest/Lesting, Strafvollzugsgesetze, 7. Aufl., Teil IV § 115 StVollzG Rn. 75). Zwar hat der Senat es unter Anknüpfung an verfassungsgerichtliche Rechtsprechung, durch die entgegenstehende ältere obergerichtliche Rechtsprechung (Nachweise bei BVerfG, Kammerbeschluss vom 29.12.2009 - 2 BvR 244/08, juris) überholt ist, bereits in seinem Beschluss vom 16.02.2017 (a.a.O.) in der vorliegenden Konstellation für zulässig erachtet, dass der Beschwerdeführer die Feststellung der Rechtswidrigkeit der erledigten Maßnahme begehren kann, weil im Hinblick auf die in § 20 Abs. 5 Satz 4 PsychKHG, 329 Abs. 1 Satz 2 FamFG einerseits und andererseits in §§ 54 Abs. 2 PsychKHG, 118 Abs. 1 Satz 1, 138 Abs. 3 StVollzG bestimmten Fristen eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts regelmäßig nicht möglich ist, bevor sich die gerichtliche Genehmigung durch Zeitablauf erledigt, und damit der gesetzlich vorgesehene Instanzenzug ansonsten leer liefe. Das gerichtliche Verfahren in Strafvollzugsangelegenheiten, das nach der Verweisung in § 54 Abs. 2 PsychKHG vorliegend Anwendung findet, wird jedoch durch den Verfügungsgrundsatz beherrscht, wonach das Gericht an die von den Verfahrensbeteiligten gestellten Anträge gebunden ist (Spaniol a.a.O., Teil IV vor § 109 StVollzG Rn. 3; Bachmann in Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl., P Rn 67 m.w.N.). So schreibt § 115 Abs. 3 StVollzG für das erstinstanzliche Verfahren ausdrücklich vor, dass das Gericht bei eingetretener Erledigung nur auf Antrag die Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Maßnahme aussprechen darf. Für das Rechtsbeschwerdeverfahren ist die Bindung des Gerichts an die gestellten Anträge in § 119 Abs. 2 StVollzG festgeschrieben. Einen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der mit der angefochtenen Entscheidung ausgesprochenen Genehmigung der zwangsweisen ärztlichen Behandlung hat der Antragsgegner jedoch trotz entsprechenden Hinweises des Senats nicht gestellt. 2. Bei der gemäß §§ 54 Abs. 2 PsychKHG, 121 Abs. 2 Satz 2, 138 Abs. 3 StVollzG nach billigem Ermessen zu treffenden Entscheidung über die Kosten und notwendigen Auslagen kommt es maßgeblich darauf an, wie die Sache ohne Erledigung ausgegangen wäre (Spaniol a.a.O., Teil IV § 121 StVollzG Rn. 7; Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl., § 121 Rn. 4 jew. m.w.N.). Danach ist es angemessen, dass der Antragsgegner Kosten und notwendige Auslagen zu tragen hat, da er bei Fortführung des Rechtsstreits voraussichtlich unterlegen wäre. Die den Erfordernissen der §§ 118 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 StVollzG entsprechende Rechtsbeschwerde, mit der allein die Verfahrensrüge erhoben wurde, wäre voraussichtlich als unbegründet zurückzuweisen gewesen. Der Antragsgegner stützt seine Beanstandung darauf, dass es das Landgericht rechtsfehlerhaft unterlassen habe, vor der angegriffenen Entscheidung über die Zwangsheilbehandlung ein medizinisch-psychiatrisches Gutachten einzuholen, um den Krankheitswert der ständigen Angst und Furcht des Rechtsmittelführers vor Zwangsheilbehandlung zu erkennen und zu beurteilten. Es kann letztlich dahinstehen, ob es dazu einer Verfahrensrüge bedarf (bejahend Senat Die Justiz 2016, 58 gegen OLG Stuttgart Die Justiz 2014, 35) und der Vortrag des Beschwerdeführers den daran zu stellenden Anforderungen genügt. Denn jedenfalls hat das Landgericht Konstanz vor der angegriffenen Entscheidung - wie gemäß §§ 20 Abs. 5 Satz 4 PsychKHG, 321 Abs. 1 FamFG geboten - ein psychiatrisches Sachverständigengutachten zu den Voraussetzungen einer zwangsweisen ärztlichen Behandlung des Untergebrachten mit Medikamenten gemäß § 20 Abs. 3 PsychKHG BW eingeholt, das der Sachverständige Dr. Urban H. am 03.04.2018 vorgelegt hat. 3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war schon deshalb abzulehnen, da die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 120 Abs. 2 StVollzG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO), mithin kam auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 120 Abs. 2 StVollzG i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO nicht in Betracht. Der Senat konnte bereits in der Hauptsache entscheiden. Eine Vorabentscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag war nicht angezeigt, da der Antragsteller die gerichtliche Entscheidung nicht von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe abhängig gemacht, sondern die Rechtsbeschwerde bereits eingelegt und auch begründet hat (KG Berlin, Beschluss vom 29.09.2016 - 5 Ws 101/16 Vollz -, juris). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass in Verfahren über die gerichtliche Zustimmung zur Zwangsbehandlung gemäß § 20 PsychKHG die Bestellung eines Verteidigers in entsprechender Anwendung von § 140 StPO nicht in Betracht kommt. § 20 Abs. 5 Satz 4 PsychKHG verweist hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrensrechts auf die die Zwangsbehandlung betreffenden Vorschriften über das Verfahren in Unterbringungssachen (§§ 312 bis 339 FamFG), die in § 315 FamFG auch eine abschließende Regelung zu den Verfahrensbeteiligten enthält, ohne die Bestellung eines Verteidigers vorzusehen (vgl. Senat, Beschluss vom 16.03.2018 - 2 Ws 58/18 -, juris).