Beschluss
2 VAs 37/18
OLG Karlsruhe 2. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2018:0815.2VAS37.18.00
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Leitsätze
Steht eine Anschlussvollstreckung einer Entscheidung nach § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB entgegen, ist die Vollstreckungsbehörde bereits dann verpflichtet, die weitere Vollstreckung zum Halbstraftermin zu unterbrechen, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine bedingte Entlassung besteht; hierbei ist ein großzügiger Maßstab anzulegen.(Rn.10)
Tenor
1. Auf den Antrag des Verurteilten ... auf gerichtliche Entscheidung vom 19. Juni 2018 werden der Bescheid der Staatsanwaltschaft Heidelberg vom 30. April 2018 - R640 VRs 410 Js 24709/13 - und der Beschwerdebescheid der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 4. Juni 2018 - 7 Zs 972/18 - aufgehoben.
2. Die Staatsanwaltschaft wird verpflichtet, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden.
3. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt B aus St als Vertreter beigeordnet.
4. Das Verfahren ist gebührenfrei. Die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers sind aus der Staatskasse zu erstatten.
5. Der Geschäftswert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
6. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Steht eine Anschlussvollstreckung einer Entscheidung nach § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB entgegen, ist die Vollstreckungsbehörde bereits dann verpflichtet, die weitere Vollstreckung zum Halbstraftermin zu unterbrechen, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine bedingte Entlassung besteht; hierbei ist ein großzügiger Maßstab anzulegen.(Rn.10) 1. Auf den Antrag des Verurteilten ... auf gerichtliche Entscheidung vom 19. Juni 2018 werden der Bescheid der Staatsanwaltschaft Heidelberg vom 30. April 2018 - R640 VRs 410 Js 24709/13 - und der Beschwerdebescheid der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 4. Juni 2018 - 7 Zs 972/18 - aufgehoben. 2. Die Staatsanwaltschaft wird verpflichtet, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden. 3. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt B aus St als Vertreter beigeordnet. 4. Das Verfahren ist gebührenfrei. Die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers sind aus der Staatskasse zu erstatten. 5. Der Geschäftswert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. 6. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wird nicht zugelassen. I. 1. Der Antragsteller wurde durch Urteil des Landgerichts H vom 28.10.2016 - 1 KLs 410 Js 24709/13 -, rechtskräftig seit 26.01.2017, wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges u.a. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Der Verurteilung liegen betrügerische Erlangung von Provisionszahlungen durch Einreichung fingierter Versicherungsanträge, teilweise mit verschiedenen Mitverurteilten, zugrunde. Der Tatzeitraum umfasste Juli 2013 bis Oktober 2015. Hierdurch wurden Zahlungen in Höhe von 518.896,27 Euro erlangt, wovon ein erheblicher Teil für die mehrmonatige Bedienung der Versicherungsverträge Verwendung fand. Zuvor war der Antragsteller durch Urteil des Amtsgerichts S vom 13.10.2011 - 11 Ds 120 Js 2426/11 -, rechtskräftig seit 15.03.2013, wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung für zwei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Im Hinblick auf die dem Urteil des Landgerichts H vom 28.10.2016 zugrunde liegenden Taten wurde die Strafaussetzung zur Bewährung mit Beschluss des Amtsgerichts S vom 29.05.2017 - 11 BwL 25/13 -, rechtskräftig seit 10.06.2017, widerrufen. Die erstgenannte Freiheitsstrafe von vier Jahren wird seit dem 26.01.2017 vollstreckt. Der Halbstraftermin war am 14.01.2018, der Zwei-Drittel-Termin wird am 14.09.2018 sein; Strafende ist - nach einer Zwischenvollstreckung - für den 05.04.2020 vorgemerkt. Ab dem 15.09.2018 soll die weitere Freiheitsstrafe von drei Monaten vollstreckt werden; Zwei-Drittel-Termin wird am 04.11.2018 sein, Strafende am 04.12.2018. Der Antragsteller befindet sich in der Freigängerabteilung der Außenstelle K der Justizvollzugsanstalt B. Er steht in einem Arbeitsverhältnis bei dem Baudienstleistungsunternehmen Y AG im Mietpark K, bei dem er auch nach der Haftentlassung als Disponent weiter beschäftigt werden soll. 2. Nachdem der Antragsteller mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 30.01.2018 beantragt hatte, die Strafe aus dem Urteil des Landgerichts H vom 28.10.2016 nach Vollstreckung der Hälfte der Strafe zur Bewährung auszusetzen, wies die Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts K (KS 152 StVK 47/18) nach der mündlichen Anhörung vom 27.03.2018 am 04.04.2018 - zutreffend (§ 454b Abs. 4 StPO) - darauf hin, dass im Hinblick auf die anstehende Vollstreckung der weiteren Strafe noch keine Entscheidung getroffen werden könne. Nunmehr beantragte der Verurteilte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 04.04.2018 eine Änderung der Vollstreckungsreihenfolge dahin, dass die Vollstreckung der Strafe aus dem Urteil des Landgerichts H unterbrochen und stattdessen diejenige aus dem Urteil des Amtsgerichts S begonnen werden solle (§ 43 Abs. 4 StVollstrO). Mit Bescheid vom 30.04.2018 lehnte die Staatsanwaltschaft Heidelberg den Antrag ab, da die Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB „nach den Stellungnahmen der Justizvollzugsanstalt nicht vorlägen“. Der hiergegen eingelegten Beschwerde gab die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe mit Bescheid vom 04.06.2018, zugestellt am 13.06.2018, keine Folge. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass kein wichtiger Grund im Sinne des § 43 Abs. 4 StVollstrO vorliege, da keine konkrete Aussicht auf eine Strafaussetzung nach § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB gegeben sei. Insbesondere wird teilweise auf Strafzumessungserwägungen verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe der Entscheidung Bezug genommen. 3. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 19.06.2018, am selben Tage beim Oberlandesgericht Karlsruhe eingegangen, stellte der Verurteilte Antrag auf gerichtliche Entscheidung; zugleich wurde Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Verteidigers beantragt. Die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe trat dem Antrag mit Zuschrift vom 12.07.2018 entgegen. Der Verteidiger erwiderte mit Schriftsatz vom 25.07.2018. II. 1. Der form- und fristgerecht gestellte Antrag ist zulässig. Insbesondere ist der Rechtsweg gem. §§ 23 ff. EGGVG zum Oberlandesgericht eröffnet (Senat, Die Justiz 2002, 602 und NStZ 2017, 116; Graf/Coen, StPO, 3. Aufl. 2018, § 454b Rn. 15). 2. Die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde unterliegt nicht in vollem Umfang der Überprüfung durch den Senat. Ihr steht bei ihrer Entscheidung über die Änderung der Vollstreckungsreihenfolge hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen des § 43 Abs. 4 StVollstrO ein Beurteilungsspielraum zu, wobei die Vollstreckungsbehörde eine Ermessensentscheidung zu treffen hat (Senat Die Justiz 2002, 602; OLG Hamm NStZ 1993, 302). Gemäß § 28 Abs. 3 EGGVG hat der Senat die Entschließung der Vollstreckungsbehörde deshalb nur auf Ermessensfehler und darauf zu überprüfen, ob ihr ein zutreffend und vollständig ermittelter Sachverhalt unter Einhaltung der Grenzen des Beurteilungsspielraums zu Grunde gelegt und eine fehlerfreie Ermessensausübung erfolgt ist. Grundlage der Entscheidung des Senats ist dabei die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde in der Gestalt, die sie im Vorschaltverfahren durch den Ablehnungsbescheid der Generalstaatsanwaltschaft gewonnen hat. 3. Die Ermessenserwägungen der Vollstreckungskammer werden den umfassenden Anforderungen des vorliegenden Falles nicht hinreichend gerecht. Daher ist dem Antrag stattzugeben. Es ist besteht Einigkeit, dass die Vollstreckungsbehörde in entsprechender Anwendung des § 454b Abs. 2 StPO nach einer Mindestverbüßungszeit von sechs Monaten auf Antrag des Verurteilten eine Unterbrechung zum Halbstrafzeitpunkt anordnen kann, wenn sie das Vorliegen der Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB, welcher in § 454b Abs. 2 StPO keine Regelung erfahren hat, erwartet (KK-StPO/Appl, 7. Aufl. 2013, § 454b Rn. 15 mwN). Die derzeitige Vollstreckungsreihenfolge entspricht zunächst den Vorgaben des § 43 StVollstrO. Hierbei ist allerdings bereits darauf hinzuweisen, dass grundsätzlich kürzere Freiheitsstrafen vor den längeren vollstreckt werden (§ 43 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 StVollstrO). Da die Vollstreckung der Strafe aus dem Urteil des Landgerichts H bereits begonnen hatte, war diese - ungeachtet der längeren Strafe - trotz der anstehenden Vollstreckung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Sinsheim fortzusetzen (§ 43 Abs. 3 StVollstrO). Hintergrund hierfür ist die Vermeidung eines „Behandlungsumbruchs“ (Pohlmann/Jabel/Wolf, StVollstrO, 9. Aufl. 2016, § 43 Rn. 25). Diesem Motiv des Verordnungsgebers kommt vorliegend keine Bedeutung zu, da nicht ersichtlich ist, weshalb sich durch eine Unterbrechung zum Halbstrafzeitpunkt eine nachteilige Änderung des Haftvollzugs ergeben sollte. Darüber hinaus zeigt gerade die hier gegebene Konstellation in besonderen Maße anschaulich, dass die strikte Anwendung von § 43 Abs. 3 StVollstrO zu letztlich zufälligen rechtlichen Folgen führen kann, die sich im Rahmen des § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB nachhaltig auswirken können (vgl. zum Aspekt des Zufalls auch OLG Zweibrücken NStZ 1989, 592). Bei einem Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Sinsheim noch während der Untersuchungshaft in der anderen Sache - ein solcher kann auch bereits bei einem glaubhaften Geständnis in Betracht kommen, was der Antragsteller bereits im Ermittlungsverfahren abgelegt hatte -, wären zunächst diese drei Monate zu vollstrecken gewesen (§ 43 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 StVollstrO); nach der Vollstreckung von zwei Monaten wäre die Vollstreckung zu unterbrechen gewesen (§ 454b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO). Anschließend hätte die Vollstreckung der vier Jahre angestanden. Zu deren Halbstraftermin hätte die Strafvollstreckungskammer sodann auf Antrag des Verurteilten - ohne konstitutive Mitwirkung der Vollstreckungsbehörde - über eine mögliche bedingte Entlassung zu diesem Zeitpunkt zu entscheiden gehabt. Die Zufälligkeiten der Vollstreckungsreihenfolge hätten daher zur Folge, dass die Vollstreckungsbehörde - und nicht die Strafvollstreckungskammer - letztlich darüber entscheidet, ob der Verurteilte nur die Hälfte oder zwei Drittel der Strafe zu verbüßen hat. Im Hinblick auf diese rechtlichen Gegebenheiten ist nach Auffassung des Senats - gerade auch im Lichte der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG und der lediglich eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung nach § 28 Abs. 3 EGGVG - geboten, bei in Betracht kommenden Änderungen der Vollstreckungsreihenfolge (hier: Unterbrechung zum Halbstraftermin) zugunsten des Verurteilten einen großzügigen Maßstab anzulegen. Ansonsten würde einem Verurteilten nämlich angesichts der obligatorischen Entscheidungskonzentration des § 454b Abs. 4 StPO die Chance genommen, in den Genuss einer Strafaussetzung nach § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB zu kommen (ebenso OLG Hamm NStZ 1993, 302). Hieraus ist zu schlussfolgern, dass die Vollstreckungsbehörde verpflichtet ist, die Unterbrechung zum Halbstraftermin anzuordnen, wenn jedenfalls eine gewisse konkrete Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB in Betracht kommen können. Es bleibt ihr im gerichtlichen Verfahren sodann gleichwohl unbenommen, einer bedingten Strafaussetzung zur Bewährung entgegen zu treten. Sie kann demgegenüber von einer Unterbrechung absehen, wenn die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Nr. 2 StGB ausgeschlossen erscheinen (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 1997, 95). 4. Ausgehend von diesen rechtlichen Vorgaben des Senats genügen die Erwägungen der Vollstreckungsbehörde für eine Ablehnung der Unterbrechung zum Halbstraftermin nicht. Es liegt demgegenüber nahe, dass die erforderliche Wahrscheinlichkeit für eine Strafaussetzung nach § 57 Abs. 1 Nr. 2 StGB bestehen dürfte. Dabei ist im Ausgangspunkt zu sehen, dass sogar bei einer hohen Freiheitsstrafe wegen eines für die Allgemeinheit besonders gefährlichen Delikts nach Halbstrafverbüßung zur Bewährung ausgesetzt werden kann (Senat, NStZ-RR 1997, 323; OLG Karlsruhe wistra 2005, 153). In die Würdigung können auch Umstände einbezogen werden, die bereits bei der Strafzumessung berücksichtigt worden waren (Senat NStZ-RR 1997, 323; OLG Karlsruhe Die Justiz 1987, 386; OLG Frankfurt NStZ-RR 2011, 221; Fischer, StGB, 65. Aufl. 2018, § 57 Rn. 29 mwN). Die Vollstreckungsbehörde hat zwar zutreffend bewertet, dass ein hoher Schaden entstanden war und der Antragsteller unter einer einschlägigen Bewährung (drei Monate) gestanden hatte. Ergänzend wäre noch anzubringen, dass ihm im Gesamtgefüge der Täterschaft die maßgebliche Beteiligung zukam. Andererseits bestehen jedoch ausweislich des Urteils eine Vielzahl von Umständen, welche zugunsten des Antragstellers heranzuziehen sind. Er legte bereits im Ermittlungsverfahren ein umfassendes, auch die übrigen Beteiligten betreffendes Geständnis ab (Anwendung von § 46b StGB), welches er in der Hauptverhandlung zusätzlich konkretisierte, war erstmals bei besonderer Haftempfindlichkeit inhaftiert und vor den Taten hoch verschuldet. Ferner kam hinzu, dass es keinerlei nennenswerte Kontrollen oder eingehendere Überprüfungen der Versicherungs- oder Vermittlungsgesellschaften gegeben hatte, was die Tatausführung entscheidend erleichterte. Schließlich ist das Vollzugsverhalten des Antragstellers ausweislich des Berichts der Justizvollzugsanstalt vom 19.02.2018 uneingeschränkt vorbildlich; dies steht mit der positiven Beurteilung des Arbeitgebers vom 09.01.2018 in Einklang. Darüber hinaus kann der Antragsteller nach einer Haftentlassung das bereits bestehende Arbeitsverhältnis fortsetzen. 5. Obgleich eine Unterbrechung der Vollstreckung nahe liegen dürfte, ist eine Ermessensreduzierung auf Null, und somit eine Spruchreife, noch nicht gegeben. Daher war dem Senat eine eigene Sachentscheidung verwehrt. Die Vollstreckungsbehörde wird - angesichts der bereits verstrichenen Zeit - die neue Entscheidung mit größtmöglicher Beschleunigung zu treffen haben. Sollte sie dem Antrag des Verurteilten stattgeben, ist dies nach wohl h.M. durch eine „Gutschrift“ auf die nächste zu vollziehende Strafe auszugleichen (sog. Anrechnungsmodell; SK-StPO/Paeffgen, 4. Aufl. 2013, § 454b Rn. 21 mwN). III. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts gründet auf § 29 Abs. 4 EGGVG, §§ 114 ff. ZPO. Eine Kostengrundentscheidung nach §§ 1 Abs. 2 Nr. 19, 22 Abs. 1 GNotKG i.V.m. Teil 1, Hauptabschnitt 5, Abschnitt 3, Nr. 15300 bzw. 15301 KV GNotKG war nicht veranlasst, da der Antrag weder zurückgenommen noch (insgesamt) zurückgewiesen wurde. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers beruht auf § 30 Satz 1 EGGVG. Die Entscheidung über den Geschäftswert ergibt sich aus §§ 36 Abs. 3, 79 Abs. 1 Satz 1 GNotKG. Danach ist in Ermangelung genügender Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Wertes ein Geschäftswert von 5.000,- EUR anzusetzen (OLG Celle NStZ-RR 2014, 64). Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 29 Abs. 2 Satz 1 EGGVG nicht zuzulassen.