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Beschluss

2 Ws 225/18, 2 Ws 226/18

OLG Karlsruhe 2. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2018:1109.2WS225.18.00
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Leitsätze
1. Durchgangsgruppenhafträume, in denen Gefangene bei einem absehbar auf wenige Stunden begrenzten Zwischenaufenthalt im Rahmen eines eintägigen Sammeltransports untergebracht werden, fallen nicht unter § 7 JVollzGB I BW, da sich die Norm lediglich auf solche Hafträume bezieht, in denen Gefangene dauerhaft untergebracht sind.(Rn.19) 2. Die Unterbringung von 15 Durchgangshaftgefangenen auf 13,41 m² Nettogrundfläche für einen nicht völlig unerheblichen Zeitraum - nämlich für insgesamt 96 bzw. ca. 60 Minuten, verstößt gegen den Grundsatz der Menschenwürde gem. Art. 1 Abs. 1 GG. Dies gilt insbesondere dann, wenn es nicht für jeden Gefangenen eine Sitzgelegenheit gab.(Rn.24) 3. Da das Rauchen im Durchgangsgruppenhaftraum als vollständig umschlossener Raum grds. verboten ist und auch im Justizvollzug Passivrauchen nicht nur erheblich belästigend, sondern auch zumindest nicht ausschließbare gesundheitsgefährdende Wirkungen entfaltet, muss die Justizvollzugsanstalt schon von Amts wegen - durch geeignete, von Beschwerden des betroffenen Nichtrauchers unabhängige - Vorkehrungen für eine systematische Durchsetzung des gesetzlichen Verbots sorgen. Da es aber nicht Ziel des Nichtraucherschutzes ist, Rauchern das Rauchen zu untersagen, ist Gefangenen - Schätzungen zufolge sind ca. 80 Prozent der Gefangenen in den baden-württembergischen Haftanstalten Raucher - die Möglichkeit zum Rauchen einzuräumen, ohne zugleich die berechtigten Gesundheitsinteressen der Nichtraucher zu vernachlässigen. So ist die Einrichtung eines "Raucherraums" für Durchgangshaftgefangene als Ausnahme vom grundsätzlichen Rauchverbot an sich möglich. Allerdings kann die Anstaltsleitung einen „Raucherraum“ - in Ausübung ihres pflichtgemäßen Ermessens - nur dann einrichten, wenn und soweit die Belange des Nichtraucherschutzes nicht beeinträchtigt werden. Dies ist nur dann der Fall, wenn neben einem "Raucherraum" auch gleichzeitig ein adäquater "Nichtraucherraum" vorgehalten wird und die Nichtraucher vorab - also nicht erst (nach Betreten des "Raucherraums") auf deren Verlangen hin - auf den separaten „Nichtraucherraum“ hingewiesen werden. Ist aus baulichen oder sonstigen Gründen eine räumliche Trennung von Rauchern und Nichtrauchern nicht möglich, führt dies dazu, dass auch in einem Durchgangsgruppenhaftraum das Rauchen überhaupt nicht gestattet werden darf.(Rn.27) (Rn.29) 4. Bei einem eintägigen Gefangenensammeltransport kann die Verpflegung während des Transports auch durch die Abfahrtsanstalt gewährleistet werden.(Rn.37)
Tenor
1. Die beiden beim Senat anhängigen Verfahren 2 Ws 225/18 und 2 Ws 226/18 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Das Verfahren 2 Ws 225/18 führt. 2. Auf die Rechtsbeschwerden des Antragstellers vom 16. Juli 2018 und vom 24. Juli 2018 werden die Beschlüsse des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - Freiburg vom 22. Juni 2018 (13 StVK 100/17) und vom 5. Juli 2018 (13 StVK 105/17) jeweils aufgehoben, a) soweit diese die Bedingungen der Unterbringungen des Antragstellers in Durchgangsgruppenhafträumen in der Justizvollzugsanstalt X und in der Justizvollzugsanstalt X - Außenstelle Y - am 9. März 2017 und 13. März 2017 betreffen, b) hinsichtlich der Kostenentscheidung. 3. Es wird festgestellt, dass die Bedingungen der Unterbringungen des Antragstellers in Durchgangsgruppenhafträumen in der Justizvollzugsanstalt X und in der Justizvollzugsanstalt X - Außenstelle Y - am 9. März 2017 und 13. März 2017 rechtswidrig waren. 4. Im Übrigen - soweit der Antragsteller die Nichtgewährung eines Mittagessens in der Justizvollzugsanstalt X am 9. März 2017 und 13. März 2017 rügt - werden die Rechtsbeschwerden als unbegründet zurückgewiesen. 5. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen hat der Antragsteller zu tragen; jedoch wird die Gebühr für das Verfahren jeweils um vier Fünftel ermäßigt. Dem Antragsteller sind vier Fünftel seiner notwendigen Auslagen zu erstatten. 6. Das Prozesskostenhilfegesuch hat sich erledigt, soweit die Kostenentscheidung für den Antragsteller günstig ist. Im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren zurückgewiesen. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt. 7. Der Gegenstandswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Durchgangsgruppenhafträume, in denen Gefangene bei einem absehbar auf wenige Stunden begrenzten Zwischenaufenthalt im Rahmen eines eintägigen Sammeltransports untergebracht werden, fallen nicht unter § 7 JVollzGB I BW, da sich die Norm lediglich auf solche Hafträume bezieht, in denen Gefangene dauerhaft untergebracht sind.(Rn.19) 2. Die Unterbringung von 15 Durchgangshaftgefangenen auf 13,41 m² Nettogrundfläche für einen nicht völlig unerheblichen Zeitraum - nämlich für insgesamt 96 bzw. ca. 60 Minuten, verstößt gegen den Grundsatz der Menschenwürde gem. Art. 1 Abs. 1 GG. Dies gilt insbesondere dann, wenn es nicht für jeden Gefangenen eine Sitzgelegenheit gab.(Rn.24) 3. Da das Rauchen im Durchgangsgruppenhaftraum als vollständig umschlossener Raum grds. verboten ist und auch im Justizvollzug Passivrauchen nicht nur erheblich belästigend, sondern auch zumindest nicht ausschließbare gesundheitsgefährdende Wirkungen entfaltet, muss die Justizvollzugsanstalt schon von Amts wegen - durch geeignete, von Beschwerden des betroffenen Nichtrauchers unabhängige - Vorkehrungen für eine systematische Durchsetzung des gesetzlichen Verbots sorgen. Da es aber nicht Ziel des Nichtraucherschutzes ist, Rauchern das Rauchen zu untersagen, ist Gefangenen - Schätzungen zufolge sind ca. 80 Prozent der Gefangenen in den baden-württembergischen Haftanstalten Raucher - die Möglichkeit zum Rauchen einzuräumen, ohne zugleich die berechtigten Gesundheitsinteressen der Nichtraucher zu vernachlässigen. So ist die Einrichtung eines "Raucherraums" für Durchgangshaftgefangene als Ausnahme vom grundsätzlichen Rauchverbot an sich möglich. Allerdings kann die Anstaltsleitung einen „Raucherraum“ - in Ausübung ihres pflichtgemäßen Ermessens - nur dann einrichten, wenn und soweit die Belange des Nichtraucherschutzes nicht beeinträchtigt werden. Dies ist nur dann der Fall, wenn neben einem "Raucherraum" auch gleichzeitig ein adäquater "Nichtraucherraum" vorgehalten wird und die Nichtraucher vorab - also nicht erst (nach Betreten des "Raucherraums") auf deren Verlangen hin - auf den separaten „Nichtraucherraum“ hingewiesen werden. Ist aus baulichen oder sonstigen Gründen eine räumliche Trennung von Rauchern und Nichtrauchern nicht möglich, führt dies dazu, dass auch in einem Durchgangsgruppenhaftraum das Rauchen überhaupt nicht gestattet werden darf.(Rn.27) (Rn.29) 4. Bei einem eintägigen Gefangenensammeltransport kann die Verpflegung während des Transports auch durch die Abfahrtsanstalt gewährleistet werden.(Rn.37) 1. Die beiden beim Senat anhängigen Verfahren 2 Ws 225/18 und 2 Ws 226/18 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Das Verfahren 2 Ws 225/18 führt. 2. Auf die Rechtsbeschwerden des Antragstellers vom 16. Juli 2018 und vom 24. Juli 2018 werden die Beschlüsse des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - Freiburg vom 22. Juni 2018 (13 StVK 100/17) und vom 5. Juli 2018 (13 StVK 105/17) jeweils aufgehoben, a) soweit diese die Bedingungen der Unterbringungen des Antragstellers in Durchgangsgruppenhafträumen in der Justizvollzugsanstalt X und in der Justizvollzugsanstalt X - Außenstelle Y - am 9. März 2017 und 13. März 2017 betreffen, b) hinsichtlich der Kostenentscheidung. 3. Es wird festgestellt, dass die Bedingungen der Unterbringungen des Antragstellers in Durchgangsgruppenhafträumen in der Justizvollzugsanstalt X und in der Justizvollzugsanstalt X - Außenstelle Y - am 9. März 2017 und 13. März 2017 rechtswidrig waren. 4. Im Übrigen - soweit der Antragsteller die Nichtgewährung eines Mittagessens in der Justizvollzugsanstalt X am 9. März 2017 und 13. März 2017 rügt - werden die Rechtsbeschwerden als unbegründet zurückgewiesen. 5. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen hat der Antragsteller zu tragen; jedoch wird die Gebühr für das Verfahren jeweils um vier Fünftel ermäßigt. Dem Antragsteller sind vier Fünftel seiner notwendigen Auslagen zu erstatten. 6. Das Prozesskostenhilfegesuch hat sich erledigt, soweit die Kostenentscheidung für den Antragsteller günstig ist. Im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren zurückgewiesen. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt. 7. Der Gegenstandswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 500 Euro festgesetzt. I. 1. Der Antragsteller, ein Nichtraucher, der bis zum 05.11.2018 in der Justizvollzugsanstalt (im Folgenden JVA) Z eine Freiheitsstrafe verbüßte, befand sich am 09.03.2017 gemeinsam mit anderen Gefangenen auf einem mehrstündigen Sammeltransport („Sammelschub“) von der JVA Z zur JVA W. Während eines Zwischenaufenthalts des Transports von 10.38 Uhr bis 12.14 Uhr - mithin für einen Zeitraum von insgesamt 96 Minuten - befand sich der Antragsteller in der JVA X mit anderen Gefangenen in einem Durchgangsgruppenhaftraum. Während eines späteren Zwischenaufenthalts des Transports befand sich der Antragsteller für die Dauer von ca. zehn Minuten in der JVA X - Außenstelle Y - in einem Durchgangsgruppenhaftraum bzw. auf einem Gang. Am 13.03.2017 befand sich der Antragsteller erneut auf einem mehrstündigen Sammeltransport, beim dem - entsprechend dem Transport am 09.03.2017 (vgl. oben) - Zwischenaufenthalte in der JVA X und in der JVA X - Außenstelle Y - eingelegt wurden. Der Antragsteller befand sich am 13.03.2017 von ca. 13.00 Uhr bis ca. 14.00 Uhr - mithin für einen Zeitraum von rund 60 Minuten - in der JVA X gemeinsam mit anderen Gefangenen in einem Durchgangsgruppenhaftraum. Später befand er sich für die Dauer von ca. 20 Minuten in der JVA X - Außenstelle Y - in einem Durchgangsgruppenhaftraum bzw. auf einem Gang. 2. Bei der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Freiburg beantragte der Antragsteller festzustellen, dass die Bedingungen der Unterbringungen während der insgesamt vier Zwischenaufenthalte am 09.03.2017 und 13.03.2017 jeweils rechtswidrig gewesen seien. Daneben beantragte er festzustellen, dass auch die Vorenthaltung eines Mittagessens während der beiden Zwischenaufenthalte in der JVA X jeweils rechtswidrig gewesen sei. Zu den Bedingungen der Unterbringungen während der beiden Zwischenaufenthalte in der JVA X hat der Antragsteller vorgetragen, dass er und ca. zehn weitere Gefangene nach der Ankunft jeweils in einen zu kleinen Durchgangsgruppenhaftraum („sichtbar viel zu kleines Kellerloch“) eingeschlossen worden seien, der nicht den Größenvorgaben des § 7 JVollzGB I BW entsprochen habe. Zudem sei jeweils gegen den Nichtraucherschutz verstoßen worden, da in dem Durchgangsgruppenhaftraum ohne Rücksicht auf die anwesenden Nichtraucher den Rauchern das Rauchen gestattet gewesen sei. Auf Nachfrage sei ihm jeweils zunächst mitgeteilt worden, dass es keinen separaten Nichtraucherraum gebe. Nachdem sich jeweils ein weiterer Nichtraucher renitent geweigert habe, den Zwischenaufenthalt gemeinsam mit Rauchern in dem Durchgangsgruppenhaftraum zu verbringen, sei den Nichtrauchern angeboten worden, den Zwischenaufenthalt in einem Duschraum zu verbringen („Dusche oder hier!“). Dieses Angebot habe er jedoch jeweils nicht angenommen, sodass er für die Dauer der Zwischenaufenthalte dem Zigarettenrauch Mitgefangener ausgesetzt gewesen sei. Der Antragsteller hat ferner vorgetragen, dass er während der beiden Zwischenaufenthalte von der JVA X jeweils trotz Nachfrage kein Mittagessen erhalten habe, obwohl die Zwischenaufenthalte jeweils um die Mittagszeit erfolgt seien und die ihm von den Absendeanstalten für die Transporte jeweils mitgegebene Transportverpflegung ungenügend gewesen sei. Zu den Bedingungen der Unterbringung während der beiden Zwischenaufenthalte in der JVA X - Außenstelle Y - hat der Antragsteller vorgetragen, dass der Durchgangsgruppenhaftraum jeweils „völlig überfüllt“ gewesen sei, sodass nicht alle der mit ihm dort untergebrachten Durchgangshaftgefangenen hätten richtig stehen können (ebenfalls Verstoß gegen § 7 JVollzGB I BW). Zudem sei auch hier jeweils gegen den Nichtraucherschutz verstoßen worden, indem wiederum das Rauchen im Haftraum gestattet gewesen sei. Er habe zwar jeweils vorab ausdrücklich den Einschluss in einen Nichtraucherraum verlangt; dies sei jedoch jeweils mit der Bemerkung „Alles voll!“ abgelehnt worden. Nach etlichen Beschwerden von Nichtrauchern seien schließlich die Nichtraucher jeweils aus dem Durchgangsgruppenhaftraum herausgeholt worden und hätten sich auf einem Gang aufhalten können. Die JVA X ist den Anträgen entgegengetreten. Zu den Bedingungen der beiden Unterbringungen in der JVA X hat sie vorgetragen, dass die Gefangenen eines Sammeltransports, die nach einem Zwischenaufenthalt in der JVA X weiter transportiert werden, - sofern möglich - in Hafträumen der sogenannten Schubabteilung untergebracht würden. Sofern diese Hafträume anderweitig belegt seien - die Räume würden vorrangig für neue Gefangene als Zugangshafträume genutzt -, würden die Durchgangshaftgefangenen - so auch am 09.03.2017 und 13.03.2017 - für die Dauer des Aufenthalts im Warteraum der „Kammer“ untergebracht. Der Warteraum habe eine Nettogrundfläche von 13,41 m². In dem Raum seien vier Bänke mit einer Gesamtlänge von 6,14 m aufgestellt, was unter Annahme einer Sitzbreite von 45 cm pro Person Platz für 13 Gefangene ergebe. Am 09.03.2017 und am 13.03.2017 seien jeweils ca. 15 Durchgangshaftgefangene im Warteraum der „Kammer“ untergebracht gewesen. Belüftet werde der Warteraum durch ein 98 x 76 cm großes Fenster. Der Warteraum verfüge über eine abgetrennte Sanitärzelle, welche über ein 56 x 97 cm großen Fenster belüftet werde. Soweit möglich würden Nichtraucher getrennt von Rauchern untergebracht. Nichtrauchern werde - sofern diese auf den Nichtraucherschutz bestünden - der Duschraum (Nettogrundfläche 8,16 m²) der Schubabteilung - dieser werde über zwei Fenster belüftet, biete Sitzgelegenheiten für vier Gefangene und verfüge über eine Sprechanlage (Notruf) - angeboten. Im Hinblick auf die gerügte Nichtgewährung von Mittagessen hat die JVA X vorgetragen, dass Durchgangshaftgefangene während eines Zwischenaufenthalts im Rahmen eines eintägigen Sammeltransports in der JVA X kein Mittagessen erhielten, weil die Abfahrtsanstalten für die Verpflegung während des gesamten Transports zu sorgen hätten. Zu den Bedingungen der beiden Unterbringungen in der JVA X - Außenstelle Y - hat die JVA X vorgetragen, dass die Gefangenen eines Sammeltransports, die nach einem Zwischenaufenthalt weiter transportiert werden, im Hof der JVA oder in einem der beiden Zu- bzw. Abgangshafträumen untergebracht würden. Der Zwischenaufenthalt in Y dauere für gewöhnlich ca. zehn Minuten. Die Zu- bzw. Abgangshafträume würden bei einer Nettogrundfläche von jeweils 7,5 m² jeweils Sitzgelegenheiten für sieben bis acht Gefangene bieten. Ein Raum würde mit maximal zwölf Personen belegt. Die Belüftung der Zu- bzw. Abgangshafträume erfolge jeweils durch eine dreiflügelige Fensterfront. Beide Räume verfügten ferner jeweils über eine abgetrennte Sanitärzelle (Nettogrundfläche 2,1 m²), die jeweils über die Decke belüftet werde. Eine der beiden Sanitärzellen verfüge zudem über ein Fenster. Auch in Y könne der Nichtraucherschutz - im Falle zu vieler Durchgangshaftgefangener - nicht immer gewährleistet werden. Die Antragsgegnerin konnte nicht mehr eruieren, wie die konkreten Unterbringungssituationen in Y am 09.03.2017 und am 13.03.2017 gewesen seien. 3. Die Strafvollstreckungskammer hat mit Beschlüssen vom 22.06.2018 (13 StVK 100/17) - hinsichtlich dem Sammeltransport vom 09.03.2017 - und vom 05.07.2018 (13 StVK 105/17) - hinsichtlich dem Sammeltransport vom 13.03.2017 - die Anträge als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung hat die Strafvollstreckungskammer im Hinblick auf die Unterbringungen in der JVA X jeweils ausgeführt, dass die Bedingungen (noch) zumutbar gewesen seien. Zwar erschien der Strafvollstreckungskammer insbesondere die Hafträumgröße - 15 Durchgangshaftgefangene auf 13,41 m² für einen Zeitraum von 96 bzw. ca. 60 Minuten - sehr bedenklich. Da der Antragsteller jedoch als Nichtraucher jeweils die Möglichkeit gehabt habe, den Zwischenaufenthalt im ausreichend großen, rauchfreien Duschraum zu verbringen, habe er sich die Unterbringungen im beengten „Raucherraum“ letztlich selbst zuzuschreiben gehabt. Im Hinblick auf die jeweilige Nichtgewährung eines Mittagessens in der JVA X hat die Strafvollstreckungskammer ausgeführt, dass nach der Gefangenentransportvorschrift die Abfahrtsanstalten für die Transportverpflegung zu sorgen hätten, ein Durchgangshaftgefangener im Rahmen eines eintägigen Sammeltransports mithin keinen Anspruch auf ein Mittagessen während eines Zwischenaufenthalts habe. Hinsichtlich der Bedingungen der beiden - verhältnismäßig kurzen - Unterbringungen in der JVA X - Außenstelle Y - hat die Strafvollstreckungskammer jeweils ausgeführt, dass die Nichtraucher während der Zwischenaufenthalte schließlich auf einem Gang untergebracht worden sein. Dort habe ausreichend Bewegungsfreiheit bestanden und die Nichtraucher seien keinem Zigarettenrauch ausgesetzt gewesen; die Bedingungen der Unterbringungen seien mithin nicht rechtswidrig gewesen. 4. Mit den am 16.07.2018 (13 StVK 100/17) und am 24.07.2018 (13 StVK 105/17) zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Offenburg eingelegten und begründeten Rechtsbeschwerden verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter und rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Ministerium der Justiz und für Europa Baden-Württemberg hat mit Schreiben vom 24.10.2018 beantragt, die Rechtsbeschwerden des Antragstellers - unabhängig von der Beurteilung der Zulässigkeit der Rechtsmittel - zurückzuweisen. Das Ministerium macht sich dabei im Kern die Argumentation der Strafvollstreckungskammer zu eigen. Der Antragsteller hat hierzu Stellung genommen. II. Der Senat verbindet die beiden Rechtsbeschwerden (das Az. 2 Ws 225/18 betrifft den Beschluss der Strafvollstreckungskammer mit dem Az. 13 StVK 100/17; das Az. 2 Ws 226/18 betrifft den Beschluss mit dem Az. 13 StVK 105/17) zur gemeinsamen Entscheidung, §§ 93 JVollzGB III BW, 120 Abs. 1 StVollzG, 4 Abs. 1 StPO entsprechend (vgl. KG, NStZ 1998, 400 [M]; Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl. 2018, § 4 Rn. 6). III. Die form- und fristgerecht (§§ 93 JVollzGB III BW, 118 StVollzG) eingelegten Rechtsbeschwerden erweisen sich als insoweit begründet, als diese die Bedingungen der Unterbringungen des Antragstellers in Durchgangsgruppenhafträumen in der JVA X und in der JVA X - Außenstelle Y - am 09.03. und 13.03.2017 betreffen. Soweit die Rechtsbeschwerden jeweils die Vorenthaltung eines Mittagessens in der JVA X rügen, führen sie nicht zum Erfolg. 1. Die Rechtsbeschwerden sind jeweils zulässig, weil es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen (§§ 93 JVollzGB III BW, 116 Abs. 1 Alt. 2 StVollzG). Veröffentlichte Entscheidungen zu den Bedingungen der Unterbringung in Durchgangsgruppenhafträumen, zum Nichtraucherschutz in Haftanstalten (§§ 24, 25 JVollzGB I BW) sowie zur Verpflegung bei Gefangenentransporten liegen ersichtlich nicht vor. Die vorliegende Sache gibt daher Anlass, die dabei geltenden Rechtsgrundsätze zu konkretisieren. 2. Der Senat hat von Amts wegen zu überprüfen, ob der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zulässig war (KG, StraFo 2007, 521; AK-Spaniol, Strafvollzugsgesetze, 7. Aufl. 2017, § 116 Rn. 4), da dies eine Verfahrensvoraussetzung darstellt. Fehlte sie, wären die Rechtsbeschwerde und der Antrag des ehemaligen Gefangenen ohne weiteres als unzulässig zurückzuweisen (KG, StraFo 2007, 521). Das berechtigte Interesse des Antragstellers an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der durch Zeitablauf erledigten Maßnahmen der Justizvollzugsanstalten (§ 115 Abs. 3 StVollzG) ergibt sich vorliegend schon daraus, dass auf andere Weise gerichtlicher Rechtsschutz gegen die sich typischerweise vor Erlangbarkeit gerichtlichen Rechtsschutzes erledigenden Grundrechtseingriffe nicht zu erreichen wäre (BVerfG, NJW 2002, 2456; NStZ-RR 2013, 225; OLG Hamm, Beschluss vom 24.08.2017 - III-1 Vollz (Ws) 288/17 -, juris; BeckOK Strafvollzug Bund/Euler, 14. Ed. [Stand: 01.08.2018], § 115 Rn. 15; vgl. auch Senat, NStZ-RR 2017, 125 [zum Rechtsschutzinteresse bei Zwangsbehandlungen]). 3. Die Unterbringungen des Antragstellers in der JVA X am 09.03.2017 und 13.03.2017 entsprachen nicht den Anforderungen an eine der Menschenwürde entsprechende Unterbringung von Gefangenen. a) Die Unterbringungen in dem Durchgangsgruppenhaftraum haben sich vorliegend jedoch nicht - wie der Antragsteller meint - an § 7 JVollzGB I BW zu messen. Die Vorschrift legt in den Abs. 2 und 3 nach ihrem Wortlaut zwar die Mindestgröße von „Einzel- und Gemeinschaftshafträumen“ fest. Durchgangsgruppenhafträume, in denen - wie vorliegend - Gefangene bei einem absehbar auf wenige Stunden begrenzten Zwischenaufenthalt im Rahmen eines eintägigen Sammeltransports untergebracht werden, fallen nach Auffassung des Senats nicht unter die Vorschrift, da sich die Norm lediglich auf solche Hafträume bezieht, in denen Gefangene dauerhaft untergebracht sind (BeckOK Strafvollzug BW/Egerer, 10. Ed. [Stand: 01.10.2018], § 7 JVollzGB I BW Rn. 7, § 9 JVollzGB I BW Rn. 3). Dauerhaft ist ein auf wenige Stunden begrenzter Zwischenaufenthalt ohne Übernachtung nicht. b) Die Unterbringungen in dem Durchgangsgruppenhaftraum haben sich auch nicht an § 9 Abs. 1 JVollzGB I BW zu messen. § 9 Abs. 1 JVollzGB I BW entspricht der Vorgängervorschrift in § 144 Abs. 1 StVollzG (BeckOK Strafvollzug BW/Egerer, a.a.O., § 9 JVollzGB I BW Rn. 1; Arloth/Krä, Strafvollzugsgesetze Bund und Länder, 4. Aufl. 2017, § 9 Abs. 1 JVollzGB I BW Rn. 1; SBJL-Koop/Grote, StVollzG, 6. Aufl. 2013, § 144 Rn. 5; AK-Pollähne, a.a.O., § 93 Rn. 3; LT-Drucks. 14/5012, S. 173). § 9 Abs. 1 JVollzGB I BW verpflichtet wie zuvor § 144 Abs. 1 StVollzG die Vollzugsbehörde, u.a. Gemeinschaftsräume ihrem Zweck entsprechend - mithin auch hinsichtlich deren Größe (KG, NStZ 1984, 240; SBJL-Koop/Grote, a.a.O., § 144 Rn. 1 [jeweils zu § 144 Abs. 1 StVollzG]) - auszugestalten. Die Vorschrift enthält damit Organisationsregelungen, aus denen die Gefangenen keine unmittelbaren Rechte herleiten können (OLG Stuttgart, Justiz 2015, 284; BeckOK Strafvollzug BW/Egerer, a.a.O., § 9 JVollzGB I BW Rn. 1 und 10; Arloth/Krä, a.a.O., § 9 Abs. 1 JVollzGB I BW Rn. 1; LNNV-Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl. 2015, Abschn. D Rn. 59; OLG Zweibrücken, NStZ 1982, 221; OLG Frankfurt, NStZ 1985, 572; OLG Hamburg, NStZ 1991, 103; SBJL-Koop/Grote, a.a.O., § 144 Rn. 1; BeckOK Strafvollzug Bund/Engelstätter, a.a.O., § 144 Rn. 6; Kretschmer, NStZ 2005, 251 [jeweils zu § 144 Abs. 1 StVollzG]; a.A. offenbar LSG Berlin-Brandenburg, FEVS 61, 333). c) Die grundlegenden Voraussetzungen individueller und sozialer Existenz des Menschen bleiben aber auch dann erhalten, wenn ein Grundrechtsberechtigter seiner freiheitlichen Verantwortung nicht gerecht wird und die Gemeinschaft ihm wegen begangener Straftaten die Freiheit entzieht (BVerfG, NJW 2016, 389; NJW-RR 2011, 1043; Starck in: Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl. 2018, Art. 1 Rn. 23; Kretschmer, a.a.O.). Aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip folgt daher die Verpflichtung des Staates, den Strafvollzug menschenwürdig auszugestalten, mithin das Existenzminimum zu gewähren, das ein menschenwürdiges Dasein überhaupt erst ausmacht (BVerfGK 12, 417; NJW 2016, 389; NJW-RR 2011, 1043; vgl. auch BVerfG, NJW 2006, 1580; SBJL-Koop/Grote, a.a.O., § 144 Rn. 1). Dem der Justizverwaltung eingeräumten Organisationsermessen nach § 9 Abs. 1 JVollzGB I BW werden deshalb durch das Grundrecht des Gefangenen auf Achtung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG), das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) sowie das Verbot unmenschlicher und erniedrigender Behandlung (Art. 3 EMRK) Grenzen gesetzt (BVerfGK 12, 417; NJW 2002, 2699; NJW 2002, 2700; NJW 2016, 389; NJW 2016, 1872; NJW-RR 2011, 1043; VerfGH Berlin, StraFo 2010, 65; OLG Stuttgart, Justiz 2015, 284; Beschluss vom 17.08.2016 - 4 Ws 180/16 (V) -, juris; OLG Zweibrücken, NStZ 1982, 221; OLG Karlsruhe, ZfStrVo 2004, 304; LNNV-Verrel, a.a.O., Abschn. D Rn. 59; SBJL-Koop/Grote, a.a.O., § 144 Rn. 1 und 3; BeckOK Strafvollzug Bund/Engelstätter, a.a.O., § 144 Rn. 4). Ob die Unterbringung in einem Durchgangsgruppenhaftraum gegen die Menschenwürde verstößt, ist im Rahmen einer Gesamtschau anhand der konkreten die Haftsituation bestimmenden Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Größe des Raums, der Gestaltung des Sanitärbereichs, aber auch der Dauer der Unterbringung zu beurteilen (BVerfG, NJW 2016, 389; NJW 2016, 1872; NJW-RR 2011, 1043; VerfGH Berlin, a.a.O.; BGH, NJW 2013, 3176; OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.02.2015 - 3 Ws 1038/14 (StVollz) -, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.08.2016 - 4 Ws 180/16 (V) -, juris; KG, Urteil vom 17.02.2015 - 9 U 129/13 -, juris; OLG München, Beschluss vom 30.03.2015 - 1 U 737/15 -, juris; LNNV-Verrel, a.a.O., Abschn. D Rn. 63; SBJL-Koop/Grote, a.a.O., § 144 Rn. 1; vgl. zu Art. 3 EMRK EGMR, Entscheidung vom 30.03.2010 - 28163/06 -, juris). In Fällen einer nur vorübergehenden Unterbringung ist zudem zu berücksichtigen, ob die begrenzte Dauer der Unterbringung für den Betroffenen von vornherein absehbar war (BVerfG, NJW 2016, 1872; VerfGH Berlin, a.a.O.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.08.2016 - 4 Ws 180/16 (V) -, juris). Sofern dieser grundrechtlich gebotene Mindeststandard - der Menschenwürdeschutz garantiert nicht alles ausdenkbar Gute, Angenehme und Nützliche, sondern muss um seiner Geltung Willen elementar verstanden werden (Starck in: Mangoldt/Klein/Starck, a.a.O., Art. 1 Rn. 15 m.w.N.; vgl. OLG Frankfurt, NJW 2003, 2843; Altenhain, ZfStrVo 1988, 156) - verletzt ist, bestehen subjektive Rechte der Gefangenen (BeckOK Strafvollzug BW/Egerer, a.a.O., § 9 JVollzGB I BW Rn. 10). d) Gemessen an diesen Grundsätzen verletzten die von der Strafvollstreckungskammer festgestellten konkreten Haftsituationen am 09.03.2017 und 13.03.2017 in der JVA X jeweils das Recht des Antragstellers auf Achtung seiner Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG). Im Rahmen der gebotenen Gesamtschau war zu sehen, dass vorliegend jeweils 15 Durchgangshaftgefangene auf 13,41 m² Nettogrundfläche für einen nicht völlig unerheblichen Zeitraum - nämlich für insgesamt 96 bzw. ca. 60 Minuten - untergebracht worden waren. Damit stand jedem Gefangenen weniger als 1 m² zur Verfügung. Diese völlig beengte Unterbringungssituation bot damit nicht annähernd ausreichende Bewegungsfreiheit und war damit menschenunwürdig, zumal die Gefangenen direkt aus einem Gefangenentransportbus kamen, in dem naturgemäß ebenfalls keine Bewegungsmöglichkeiten bestehen. Hinzu kommt, dass in dem Durchgangsgruppenhaftraum auch nicht für jeden Gefangenen eine Sitzgelegenheit bestand (vgl. BeckOK Strafvollzug BW/Egerer, a.a.O., § 9 JVollzGB I BW Rn. 3), was angesichts der nicht völlig unerheblichen Dauer der Unterbringung geboten gewesen wäre. Da ein Gefangener in eine menschenunwürdige Unterbringung mangels Disponibilität des Art. 1 Abs. 1 GG sowie des behördlichen Ausgestaltungsauftrags grundsätzlich nicht wirksam einwilligen kann (KG, Urteil vom 14.08.2012 - 9 U 121/11 -, juris; Arloth/Krä, a.a.O, § 144 Rn. 2; LNNV-Verrel, a.a.O., Abschn. D Rn. 63; AK-Pollähne, a.a.O., § 93 Rn. 38; BeckOK Strafvollzug Bund/Engelstätter, a.a.O., § 144 Rn. 4; Kretschmer, a.a.O.; vgl. BVerwG, NJW 2001, 2343; BSG, NJW 2010, 1627; a.A. wohl LG Karlsruhe, StV 2004, 550), ist es auch unerheblich, dass dem Antragsteller - als Nichtraucher - schließlich angeboten wurde, in dem Duschraum untergebracht zu werden, er dieses Angebot aber nicht angenommen hat. 4. Die beiden Unterbringungen des Antragstellers in der JVA X am 09.03.2017 und 13.03.2017 waren jeweils auch wegen Verstoßes gegen den Nichtraucherschutz in Haftanstalten (§§ 24, 25 JVollzGB I BW) rechtswidrig. a) § 24 JVollzGB I BW normiert eine grundsätzliche Regelung (das LNRSchG gilt nach § 1 Abs. 2 LNRSchG nicht für Haftanstalten), wonach das Rauchen in Gebäuden und sonstigen vollständig umschlossenen Räumen von Haftanstalten nach Maßgabe von § 25 JVollzGB I BW verboten ist. Danach ist das Rauchen in vollständig umschlossenen Räumen - wie vorliegend dem Durchgangsgruppenhaftraum - grundsätzlich verboten (BeckOK Strafvollzug BW/Grube, a.a.O., § 24 JVollzGB I BW Rn. 3; Arloth/Krä, a.a.O., § 24 JVollzGB I BW Rn. 1; LT-Drucks. 14/5012, S. 177). Die Vorschrift trägt der Tatsache Rechnung, dass die Vollzugsbehörde für die Gesundheitsfürsorge der Gefangenen verantwortlich ist und die Gefangenen aufgrund des Freiheitsentzugs nicht in gleicher Weise Beeinträchtigungen ihrer Gesundheit begegnen können wie freie Bürger (BeckOK Strafvollzug BW/Grube, a.a.O., § 24 JVollzGB I BW Rn. 3). Trotz der sehr hohen Zahl an rauchenden Gefangenen ist daher auch im Justizvollzug - Passivrauchen ist nicht nur erheblich belästigend, sondern hat auch zumindest nicht ausschließbare gesundheitsgefährdende Wirkungen (BVerfGK 13, 67; NJW 2013, 1941; NJW 2013, 1943; OLG Frankfurt, NStZ 1989, 96; vgl. BeckOK Strafvollzug BW/Grube, a.a.O., § 24 JVollzGB I BW Rn. 1) - ein umfassender Nichtraucherschutz zu gewährleisten. Die Anstalt muss daher von Amts wegen - durch geeignete, von Beschwerden des betroffenen Nichtrauchers unabhängige - Vorkehrungen für eine systematische Durchsetzung des gesetzlichen Verbots sorgen (BVerfG, NJW 2013, 1943; NJ 2018, 72 m. Anm. Bode; OLG Hamm, NStZ-RR 2017, 328; Beschluss vom 03.07.2014 - III-1 Vollz (Ws) 135/14 -, juris; Beschluss vom 24.08.2017 - III-1 Vollz (Ws) 288/17 -, juris; BeckOK Strafvollzug BW/Grube, a.a.O., § 24 JVollzGB I BW Rn. 3). Andererseits darf auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Gefangenen für die Zeit ihrer Inhaftierung in den Haftanstalten leben und sich - jedenfalls im geschlossenen Vollzug - dort ununterbrochen aufhalten. Zu Ruhe- und Nachtzeiten sowie an den Wochenenden sind sie darüber hinaus mehrere Stunden in ihren Hafträumen eingeschlossen. Ausnahmen vom Rauchverbot finden sich daher in § 25 JVollzGB I BW (BeckOK Strafvollzug BW/Grube, a.a.O., § 24 JVollzGB I BW Rn. 3; Arloth/Krä, a.a.O., § 24 JVollzGB I BW Rn. 1; LT-Drucks. 14/5012, S. 177). Da es nicht Ziel des Nichtraucherschutzes ist, Rauchern das Rauchen zu untersagen, ist Gefangenen - Schätzungen zufolge sind ca. 80 Prozent der Gefangenen in den baden-württembergischen Haftanstalten Raucher (BeckOK Strafvollzug BW/Grube, a.a.O., § 24 JVollzGB I BW Rn. 2) - die Möglichkeit zum Rauchen einzuräumen, ohne zugleich die berechtigten Gesundheitsinteressen der Nichtraucher zu vernachlässigen (BeckOK Strafvollzug BW/Grube, a.a.O., § 25 JVollzGB I BW Rn. 1; Arloth/Krä, a.a.O., § 24 JVollzGB I BW Rn. 1; LT-Drucks. 14/5012, S. 177; vgl. KG, NStZ 2015, 113 [zum Maßregelvollzug]). Nach § 25 JVollzGB I BW darf infolgedessen in Hafträumen - hierunter versteht man solche, die zu Wohnzwecken dienen (BeckOK Strafvollzug BW/Grube, a.a.O., § 25 JVollzGB I BW Rn. 2; LT-Drucks. 14/5012, S. 177) - geraucht werden, wenn alle in Ihnen untergebrachten Gefangenen damit einverstanden sind (Abs. 1), die Anstaltsleitung bei besonderen Veranstaltungen Ausnahmen vom Rauchverbot zulässt (Abs. 2 Satz 1) oder wenn die Anstaltsleitung das Rauchen in bestimmten baulich abgeschlossenen Räumen oder in entlüfteten Einrichtungen gestattet, wenn und soweit die Belange des Nichtraucherschutzes nicht beeinträchtigt werden (Abs. 2 Satz 2). b) Gemessen an diesen Grundsätzen verstießen die von der Strafvollstreckungskammer festgestellten konkreten Haftsituationen am 09.03.2017 und 13.03.2017 in der JVA X gegen den Nichtraucherschutz in Haftanstalten (§§ 24, 25 JVollzGB I BW). Zwar ist die Einrichtung eines „Raucherraums“ für Durchgangshaftgefangene als Ausnahme vom grundsätzlichen Rauchverbot an sich möglich (§ 25 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 JVollzGB I BW) und angesichts der Vielzahl an Rauchern im Strafvollzug auch nachvollziehbar, zumal das Rauchen im Gefangenentransportfahrzeug grundsätzlich nicht gestattet ist (Nr. 2.4.5 der Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums über die Gefangenentransportvorschrift [im Folgenden VwVGTV] vom 17.06.2014 [Justiz 2014, 156]). Allerdings kann die Anstaltsleitung einen „Raucherraum“ - in Ausübung ihres pflichtgemäßen Ermessens (BeckOK Strafvollzug BW/Grube, a.a.O., § 25 JVollzGB I BW Rn. 3) - nur dann einrichten, wenn und soweit die Belange des Nichtraucherschutzes nicht beeinträchtigt werden (§ 25 Abs. 2 Satz 2 JVollzGB I BW; Arloth/Krä, a.a.O., § 25 JVollzGB I BW Rn. 1; LT-Drucks. 14/5012, S. 178). Dies ist nach Auffassung des Senats nur dann der Fall, wenn neben einem „Raucherraum“ auch gleichzeitig ein adäquater „Nichtraucherraum“ vorgehalten wird und die Nichtraucher vorab - also nicht erst (nach Betreten des „Raucherraums“) auf deren Verlangen hin - auf den separaten „Nichtraucherraum“ hingewiesen werden. Die Durchsetzung von auf den Schutz von Nichtrauchern zielenden Geboten kann nämlich schon im Hinblick darauf, dass der nichtrauchende Gefangene sich damit der Gefahr von Repressalien seitens der rauchenden Mitgefangenen aussetzen würde, nicht ihm - sei es auch auf dem Weg über die Verbotsdurchsetzung zielende Beschwerden gegen die Anstalt - überlassen bleiben (BVerfG, NJW 2013, 1943; NJ 2018, 72 m. Anm. Bode; OLG Hamm, Beschluss vom 24.08.2017 - III-1 Vollz (Ws) 288/17 -, juris). Im Ergebnis bedeutet dies, dass das Grundrecht der Nichtraucher auf körperliche Unversehrtheit (Art 2 Abs. 2 Satz 1 GG) im Falle einer aus baulichen oder sonstigen Gründen nicht möglichen räumlichen Trennung von Rauchern und Nichtrauchern dazu führt, dass auch in einem Durchgangsgruppenhaftraum das Rauchen überhaupt nicht gestattet werden darf (vgl. OLG Zweibrücken, NStZ 1986, 429; OLG Nürnberg, ZfStrVo 1988, 191; OLG Frankfurt, NStZ 1989, 96; LNNV-Laubenthal, a.a.O., Abschn. G Rn. 16; SBJL-Schwind/Goldberg, a.a.O., § 69 Rn. 5; BeckOK Strafvollzug Bund/Knauss, a.a.O., § 69 Rn. 7 [jeweils zur Rechtfertigung eines Rauchverbots beim Gemeinschaftsfernsehen im Falle fehlender Möglichkeit, getrennte Fernsehräume anzubieten]). Der Senat verkennt dabei nicht, dass dies angesichts der Vielzahl an Rauchern im Strafvollzug sicherlich kein einfach durchsetzbares Unterfangen ist, zumal den Durchgangshaftgefangenen das Rauchen bereits im Gefangenentransportfahrzeug nicht gestattet ist (vgl. oben). Das strikte Rauchverbot für alle Gefangenen im Falle fehlender Möglichkeit, getrennte Räume für Raucher und Nichtraucher anzubieten, ist aber zwingende Konsequenz des in den §§ 24, 25 JVollzGB I BW festgeschriebenen umfassenden Nichtraucherschutzes. Da der Antragsteller weder am 09.03.2017 noch am 13.03.2017 vorab - sondern erst auf seine Beschwerden hin - vom Aufsichtspersonal auf die Möglichkeit des Aufenthalts in einem separaten „Nichtraucherraum“ - wobei der Senat nicht entscheiden musste, ob es sich bei dem Duschraum um einen adäquaten Raum handelte - hingewiesen wurde, verstießen die Unterbringungen bereits aus diesem Grund gegen den Nichtraucherschutz in Haftanstalten (§§ 24, 25 JVollzGB I BW). Darauf, ob der Antragsteller in der Folge, indem er auf den ihm im Duschraum angebotenen Aufenthalt verzichtete, auf den Nichtraucherschutz verzichtete bzw. diesen verwirkte (vgl. BVerfG, NJW 2013, 1943) kam es daher nicht mehr an. 5. Die beiden Unterbringungen des Antragstellers in der JVA X - Außenstelle Y - am 09.03.2017 und 13.03.2017 entsprachen ebenfalls schon nicht den Anforderungen an eine der Menschenwürde entsprechende Unterbringung von Strafgefangenen. Im Rahmen der gemäß den o.g. Grundsätzen vorzunehmenden Gesamtschau (vgl. oben) war zu sehen, dass vorliegend zunächst - dies ergibt sich jedenfalls aus der Gesamtheit der Urteilsgründe der Strafvollstreckungskammer [der Antragsteller trug jeweils „völlige Überfüllung“ vor, so dass man nicht richtig habe stehen können; die JVA konnte die konkreten Unterbringungssituationen nicht mehr eruieren, teilte jedoch mit, dass mitunter bis zu zwölf Gefangene auf 7,5 m² untergebracht würden] - ebenfalls jedem Gefangenen grundsätzlich weniger als 1 m² zur Verfügung stand. Diese - wie in der JVA X - völlig beengte Unterbringungssituation bot damit nicht annähernd ausreichende Bewegungsfreiheit und war damit menschenunwürdig, auch wenn der Zwischenaufenthalt in Y lediglich zehn bzw. 20 Minuten betrug. 6. Die beiden Unterbringungen des Antragstellers in der JVA X - Außenstelle Y - am 09.03.2017 und 13.03.2017 verstießen ebenfalls gegen den Nichtraucherschutz in Haftanstalten. Da der Antragsteller auch in Y nicht vorab (vgl. oben) - sondern erst auf seine Beschwerden hin - vom Aufsichtspersonal aus dem „Raucherraum“ herausgeholt und auf den rauchfreien Gang verbracht wurde, verstießen die Unterbringungen bereits aus diesem Grund gegen den Nichtraucherschutz in Haftanstalten (§§ 24, 25 JVollzGB I BW). 7. Die Beschlüsse der Strafvollstreckungskammer waren folglich - soweit die Unterbringungen gegen die Menschenwürde und den Nichtraucherschutz verstießen - aufzuheben (§§ 93 JVollzGB III BW, 119 Abs. 4 Satz 1 StVollzG) und - da die Sache spruchreif war - die Rechtswidrigkeit der Bedingungen der Unterbringungen feststellen (§§ 93 JVollzGB III BW, 115 Abs. 3, 119 Abs. 4 Satz 2 StVollzG). 8. Soweit die Rechtsbeschwerden jeweils die Vorenthaltung eines Mittagessens in der JVA X am 09.03.2017 und am 13.03.2017 rügen, führen sie nicht zum Erfolg und waren infolgedessen insoweit als unbegründet zurückzuweisen (§§ 93 JVollzGB III BW, 119 Abs. 3 StVollzG). Zutreffend ist die Strafvollstreckungskammer davon ausgegangen, dass es rechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn die Abfahrtsanstalt im Rahmen eines eintägigen Gefangenensammeltransports für die gesamte Transportverpflegung (inklusive Getränke) sorgt. Aus Nr. 1.10.1 VwVGTV folgt, dass es im Ermessen der beteiligten Haftanstalten steht, ob im Rahmen eines Gefangenentransports die Verpflegung über die Abfahrtsanstalt oder über eine während des Transports angefahrene JVA erfolgt. Aus Nr. 3.9 der Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums Baden-Württemberg über die Verpflegung der Gefangenen in den Justizvollzugsanstalten des Landes Baden-Württemberg (VwV Verpflegungsordnung - VwV-VerpflO) vom 20.04.2009 (Justiz 2009, 140) in der Fassung vom 30.09.2014 (Justiz 2014, 263) - deren Regelungen aufgrund des Erlasses des Justizministeriums vom 28.12.2016 (Az. 4540/0698) bis zum Inkrafttreten der Neuregelung am 01.11.2018 vorläufig weiter gegolten haben - ergibt sich zudem, aus welchen Lebensmitteln und Getränken sich die Verpflegung von Transportgefangenen pro Tag im Einzelnen zusammensetzt. Da die dem Antragsteller am 09.03.2017 und am 13.03.2017 von den Abfahrtsanstalten ausgegebene Transportverpflegung jeweils auch die Mittagsmahlzeit beinhaltete, hatte der Antragsteller keinen Anspruch auf ein zusätzliches Mittagessen während des Zwischenaufenthaltes um die Mittagszeit in der JVA X. § 17 Abs. 1 JVollzGB III BW bestimmt, dass die Verpflegung in Übereinstimmung mit den jeweils gültigen Werten für eine ausreichende und ausgewogene Ernährung angeboten wird. Zudem hat eine Gemeinschaftsverpflegung stattzufinden, was dem Angleichungsgrundsatz (§ 2 Abs. 2 JVollzGB III BW; zum Angleichungsgrundsatz Arloth/Krä, a.a.O., § 3 Rn. 2 ff.) Rechnung trägt (LNNV-Laubenthal, a.a.O., Abschn. H Rn. 143; SBJL-Keppler/Nestler, a.a.O. § 21 Rn. 14). Daraus folgt, dass die Gefangenen lediglich einen Anspruch darauf haben, von den Justizvollzugsanstalten ausreichend verpflegt zu werden (BeckOK Strafvollzug BW/Egerer, a.a.O., § 17 JVollzGB III BW Rn. 1; vgl. KG, NStZ 1989, 550; LNNV-Laubenthal, a.a.O., Abschn. H Rn. 143; SBJL-Keppler/Nestler, a.a.O. § 21 Rn. 1; AK-Knauer, a.a.O., § 53 Rn. 4). Aus dem Angleichungsgrundsatz, der auch in Bezug auf die Art und Weise der Verpflegung gilt, ergibt sich zudem, dass die Organisation und Darreichungsform der Verpflegung den Verhältnissen außerhalb des Vollzugs soweit wie möglich angeglichen werden muss (LNNV-Laubenthal, a.a.O., Abschn. H Rn. 144; SBJL-Keppler/Nestler, a.a.O. § 21 Rn. 3; AK-Knauer, a.a.O., § 53 Rn. 4). Aus alledem folgt aber nicht, dass aus § 17 Abs. 1 JVollzGB III BW ein Anspruch auf ein zusätzliches (warmes) Mittagessen während des Zwischenaufenthalts im Rahmen eines Sammeltransports abgeleitet werden kann, sofern - wie vorliegend - die von der Absendeanstalt ausgegebene Transportverpflegung auch die Mittagsmahlzeit umfasste. Den am Sammeltransport beteiligten Vollzugsbehörden steht ein Ermessen zu, wie sie während des Sammeltransports für eine ausreichende Verpflegung sorgen. 9. Soweit der Antragsteller darüber hinaus bemängelt, dass die ihm ausgegebene Transportverpflegung jeweils ungenügend gewesen sei, ist dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. IV. 1. Die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen folgt für den ersten Rechtszug - soweit der Antragsteller unterlegen war - aus §§ 93 JVollzGB III BW, 121 Abs. 2 Satz 1 StVollzG und - soweit er obsiegt hat - aus §§ 93 JVollzGB III BW, 121 Abs. 4 StVollzG i.V.m. einer entsprechenden Anwendung von 467 Abs. 1 StPO; für den zweiten Rechtszug aus §§ 93 JVollzGB III BW, 121 Abs. 4 StVollzG i.V.m. einer entsprechenden Anwendung von § 473 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 StPO. 2. Soweit die Kostenentscheidung für den Antragsteller günstig ist, bedurfte es keiner gesonderten Bescheidung des Prozesskostenhilfegesuchs (OLG Hamm, Beschluss vom 24.08.2017 - III-1 Vollz (Ws) 288/17 -, juris). Im Übrigen war der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren mangels Erfolgsaussicht zurückzuweisen (§§ 93 JVollzGB III BW, 120 Abs. 2 StVollzG, 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Voraussetzungen der §§ 93 JVollzGB III BW, 120 Abs. 2 StVollzG i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO für die Beiordnung eines Rechtsanwalts lagen nicht vor. Es kann dahinstehen, ob dies rechtlich in Betracht kommt, soweit die Rechtsbeschwerden erfolgreich waren. Angesichts der gerichtskundigen umfangreichen Erfahrungen des Antragstellers im Schriftverkehr mit Gerichten und Behörden ist eine derartige Vertretung auch unter Berücksichtigung der Schwierigkeiten der zu bewältigenden Rechtsmaterie jedenfalls ersichtlich nicht geboten (vgl. LNNV-Bachmann, a.a.O., Abschn. P Rn. 139). Im Übrigen fehlt es an der Voraussetzung einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe. 3. Die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf §§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8, 65 Satz 1, 60 Halbsatz 1, 52 Abs. 1 GKG.