Beschluss
2 Ws 344/18
OLG Karlsruhe 2. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2019:0110.2WS344.18.00
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Leitsätze
1. Das Gebot der Bestellung eines externen Sachverständigen nach § 329 Abs. 3 FamFG erfasst nur die (unmittelbare) Verlängerung einer Zwangsbehandlung von mehr als zwölf Wochen. Liegt demgegenüber eine - nicht rechtsmissbräuchliche - zeitliche Unterbrechung zwischen verschiedenen Zwangsbehandlungen vor, ist nach § 321 Abs. 1 Satz 5 FamFG lediglich der zwangsbehandelnde Arzt als Sachverständiger ausgeschlossen.(Rn.9)
2. § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 lit. b PsychKHG BW (Wiederherstellung der tatsächlichen Voraussetzungen freier Selbstbestimmung durch Zwangsbehandlung) ist verfassungsgemäß.(Rn.16)
Tenor
1. Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landgerichts Heidelberg vom 11. September 2018 wird als unbegründet verworfen.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO in entsprechender Anwendung i.V.m. §§ 121 Abs. 4, 138 Abs. 3 StVollzG, 54 PsychKHG).
3. Der Gegenstandswert wird für beide Instanzen auf jeweils 1.000 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 60, 63, 65 GKG).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Gebot der Bestellung eines externen Sachverständigen nach § 329 Abs. 3 FamFG erfasst nur die (unmittelbare) Verlängerung einer Zwangsbehandlung von mehr als zwölf Wochen. Liegt demgegenüber eine - nicht rechtsmissbräuchliche - zeitliche Unterbrechung zwischen verschiedenen Zwangsbehandlungen vor, ist nach § 321 Abs. 1 Satz 5 FamFG lediglich der zwangsbehandelnde Arzt als Sachverständiger ausgeschlossen.(Rn.9) 2. § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 lit. b PsychKHG BW (Wiederherstellung der tatsächlichen Voraussetzungen freier Selbstbestimmung durch Zwangsbehandlung) ist verfassungsgemäß.(Rn.16) 1. Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landgerichts Heidelberg vom 11. September 2018 wird als unbegründet verworfen. 2. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO in entsprechender Anwendung i.V.m. §§ 121 Abs. 4, 138 Abs. 3 StVollzG, 54 PsychKHG). 3. Der Gegenstandswert wird für beide Instanzen auf jeweils 1.000 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 60, 63, 65 GKG). I. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 11.09.2018, der dem Antragsgegner am selben Tag zugestellt wurde, hat das Landgericht Heidelberg die von der Antragstellerin beantragte Behandlung des bei ihr gemäß § 63 StGB untergebrachten Antragsgegners mit drei antipsychotisch wirkenden Medikamenten sowie begleitende ärztliche Maßnahmen bis längstens 23.10.2018 unter Anordnung der sofortigen Wirksamkeit genehmigt und das Ablehnungsgesuch des Antragsgegners betreffend den Sachverständigen für unbegründet erklärt. Mit am 11.10.2018 eingekommenem Schriftsatz seines Verfahrenspflegers hat der Antragsgegner hiergegen Rechtsbeschwerde mit dem Antrag erhoben, den Beschluss des Landgerichts Heidelberg aufzuheben und den Antrag des Rechtsbeschwerdegegners auf Zwangsbehandlung des Beschwerdeführers abzulehnen. Auf entsprechenden Hinweis des Senats hin, hat der Antragsgegner durch am 28.11.2018 eingegangenem Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten die Feststellung beantragt, dass die Genehmigung der zwangsweisen Behandlung des Beschwerdeführers mit Psychopharmaka durch Beschluss des Landgerichts Heidelberg vom 11.09.2018 rechtswidrig gewesen sei bzw. nach Erledigung durch Zeitablauf die Rechtswidrigkeit der genehmigten Behandlung festzustellen. II. Der Antrag ist zulässig, hat jedoch in der Sache aus den zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung, denen sich der Senat anschließt, keinen Erfolg. Im Hinblick auf die Beschwerdebegründung ist ergänzend zu bemerken: A. Der inzwischen gestellte Fortsetzungsfeststellungsantrag ist zulässig; das dafür erforderliche Rechtsschutzinteresse ist gegeben. Der Übergang vom Anfechtungs- zum Fortsetzungsfeststellungsantrag ist bei gegen die Genehmigung einer Zwangsbehandlung gerichteten Anträgen zulässig, weil sonst der gesetzlich vorgesehene Instanzenzug leerliefe (OLG Karlsruhe - Senat - NStZ-RR 2017, 125; Beschluss vom 11.09.2017 - 2 Ws 242/17). B. Der ausführlich und sorgfältig begründete Beschluss erweist sich als rechtmäßig, da das Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer nicht gegen grundrechtssicherndes Verfahrensrecht verstoßen hat und nach den getroffenen Feststellungen die Voraussetzungen für die zwangsweise medizinische Behandlung des Untergebrachten mit Neuroleptika gegen dessen natürlichen Willen gemäß § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 lit. b, Sätze 2 bis 5 PsychKHG gegeben waren. 1. Soweit der Antragsgegner die Ablehnung des Sachverständigen S darauf stützt, dass der das Gutachten gemäß §§ 20 Abs. 5 Satz 4 PsychKHG, 321 Abs. 1 FamFG erstattende Sachverständige in der Vergangenheit bereits ein Gutachten den Antragsteller betreffend erstattet habe und zudem in der Einrichtung tätig sei, in welcher der Antragsteller untergebracht ist, kann letztlich dahinstehen, ob es dazu einer Verfahrensrüge bedarf (bejahend OLG Karlsruhe - Senat - Die Justiz 2016, 58 gegen OLG Stuttgart Die Justiz 2014, 35) und der Vortrag des Beschwerdeführers den daran zu stellenden Anforderungen genügt. Denn jedenfalls ist die Auswahl des psychiatrischen Sachverständigen S nicht zu beanstanden; das am 10.09.2018 gestellte Ablehnungsgesuch ist unbegründet. Der Antragsgegner, der sein Ablehnungsgesuch allein darauf stützt, dass der Sachverständige S den Antragsteller bereits am 14.08.2017 „vorbegutachtet“ habe und Angestellter der Klinik sei, in welcher dieser „derzeit zwangsweise festgehalten werde“, hat damit keinen Grund vorgetragen, der geeignet wäre, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des psychiatrischen Sachverständigen gem. §§ 120 Abs. 1 Satz 2, 74 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 24 Abs. 2 StPO zu rechtfertigen (zum rechtlichen Maßstab vgl. Krause in: Löwe-Rosenberg StPO 27. Aufl. 2017 § 74 Rn. 11 m.w.N.). Der von der Strafvollstreckungskammer getroffenen Auswahl des Sachverständigen stehen keine zwingenden gesetzlichen Regelungen entgegen. Der Gesetzgeber hat in § 20 Abs. 5 Satz 4 PsychKHG i.V.m. § 321 Abs. 1 Satz 5 FamFG insoweit nur vorgeschrieben, dass der das Gutachten erstattende Psychiater nicht der zwangsbehandelnde Arzt sein soll, was vorliegend unstreitig nicht der Fall ist. Auch die Vorschrift des § 20 Abs. 5 Satz 4 PsychKHG i.V.m. § 329 Abs. 3 FamFG, welche bei der Genehmigung einer Zwangsbehandlung mit einer Gesamtdauer von mehr als zwölf Wochen vorschreibt, dass das Gericht keinen Sachverständigen bestellen soll, der den Betroffenen bisher behandelt oder begutachtet hat oder in der Einrichtung tätig ist, in der der Betroffene untergebracht ist, steht der Erstattung des Gutachtens durch den beauftragten Psychiater S nicht entgegen, da sie auf den hier gegebenen Sachverhalt nicht anwendbar ist. Vorliegend handelt es sich nicht um eine Verlängerung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme mit einer Gesamtdauer von mehr als zwölf Wochen, sondern um eine erneute Anordnung einer solchen nach einer über halbjährigen Phase der Akzeptanz der verordneten Medikation, weshalb - wie die Strafvollstreckungskammer zutreffend angenommen hat - in Bezug auf die Auswahl des Sachverständigen § 321 Abs. 1 Satz 5 FamFG einschlägig ist. Nach § 329 Abs. 1 Satz 2 FamFG darf eine ärztliche Zwangsmaßnahme nur für die Dauer von sechs Wochen genehmigt oder angeordnet werden. Bei der Festsetzung dieser Frist hat sich der Gesetzgeber an den Erfahrungen der klinischen Praxis orientiert, wonach dieser Zeitraum für eine Zwangsbehandlung in der Regel ausreichend ist (BT-Drs. 17/11513, S. 8). Die Genehmigung oder Anordnung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme kann jedoch wie andere Unterbringungsmaßnahmen unter Berücksichtigung von § 329 Abs. 2 S. 1 FamFG verlängert werden. Wegen der besonders hohen Eingriffsintensität solcher Maßnahmen schreibt § 329 Abs. 3 FamFG allerdings vor, dass bei einer Gesamtdauer der ärztlichen Zwangsmaßnahmen von mehr als zwölf Wochen ein externer Gutachter bestellt werden soll. Die Vorschrift ist damit lex specialis zu § 321 Abs. 1 Satz 5 FamFG, der bei der Erstanordnung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme nur den zwangsbehandelnden Arzt als Gutachter ausschließt (BeckOK FamFG/Günter, 28. Ed. 1.10.2018 § 329 Rn. 7; Keidel, FamFG, 19. Aufl. 2017, § 329 Rn. 20; Seifert, Die Verfahrensrechte der Betroffenen im Unterbringungsverfahren unter Beachtung der Rechtsprechung des BGH, FamRZ 2017, 1996). Da § 329 Abs. 3 FamFG die Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme mit einer „Gesamtdauer von mehr als zwölf Wochen“ betrifft, kann die Norm über diesen eindeutigen Wortlaut („Dauer“ beschreibt, nach der Definition im Duden Online-Wörterbuch, eine „Zeitspanne von bestimmter Länge“) hinaus auch nicht derart ausgelegt werden, dass sie auch für den vorliegenden Fall einer - nach einer beachtlichen Zeitspanne ohne Zwangsbehandlung - erneuten Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme Geltung beansprucht, die erst durch die Addition von früheren, durch Zeiträume ohne Zwangsbehandlung unterbrochenen Zeiträumen eine über zwölf Wochen hinausgehende Gesamtdauer ergäbe. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Gesetzesmaterialien. Obwohl in der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses vom 16.01.2013 gefordert worden war, das FamFG dahingehend zu ergänzen, dass die Begutachtung nicht durch den zwangsbehandelnden Arzt selbst oder einen Arzt vorgenommen werden soll, der den Betroffenen bisher behandelt oder begutachtet hat, (BT-Drs. 17/12086, S. 2), hat der Gesetzgeber in § 321 Abs. 1 Satz 5 FamFG allein geregelt, dass bei der Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme oder bei deren Anordnung der Sachverständige nicht der zwangsbehandelnde Arzt sein soll (vgl. Heidebach in Haußleiter, FamFG, 2. Aufl. 2017, § 321 Rn. 4a). In § 329 Abs. 3 FamFG ist nach der Verwendung des Begriffes „Gesamtdauer“ auch in der Zusammenschau mit § 329 Abs. 1 Satz 2 FamFG, nachdem die Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme oder deren Anordnung die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten darf, wenn sie nicht vorher verlängert wird, lediglich der Fall einer Verlängerung einer bereits begonnenen ärztlichen Zwangsmaßnahme erfasst, bei dem die „Gesamtdauer“ zwölf Wochen überschreitet und nicht etwa der Fall, in dem die Addition früher angeordneter ärztliche Zwangsmaßnahmen im Falle einer wiederholten Anordnung - nach einer längeren Phase ohne ärztliche Zwangsmaßnahmen - zwölf Wochen übersteigt. Eine rechtswidrige Umgehung der die besondere Unvoreingenommenheit des Gutachters bei der psychiatrischen Beurteilung sicherstellenden Regelung des § 329 Abs. 3 FamFG (Grotkopp in Bahrenfuss, FamFG, 3. Aufl. 2017, § 329 Rn. 12 und 16; Harm in Bienwald/Sonnefeld/Harm, Betreuungsrecht, 6. Aufl. 2016, § 329 FamFG Rn. 19) - durch eine nur kurze (ggf. taktische) Unterbrechung der ärztlichen Zwangsmaßnahme, um eine erneute Genehmigung herbeizuführen und damit die Anwendung von § 329 Abs. 3 FamFG auszuschließen und § 321 Abs. 1 Satz 5 FamFG zur Anwendung zu bringen - ist nach dem von der Strafvollstreckungskammer festgestellten Sachverhalt nicht ersichtlich. Nachdem der externe Sachverständige Dr. P am 05.04.2017 sein Gutachten vorgelegt hatte, in dem er die von den Behandlern der Antragstellerin gestellte Diagnose einer paranoiden Schizophrenie bestätigte und sich für die medikamentöse Zwangsbehandlung aussprach, wurde mit Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 21.06.2017 die von der Antragstellerin beantragte Medikation genehmigt. Nachdem die Antragstellerin am 17.07.2017 und am 06.09.2017 jeweils eine Verlängerung der medikamentösen Zwangsbehandlung beantragt hatte, hat die Strafvollstreckungskammer diese mit Beschlüssen vom 18.08.2017 (7 StVK 150/17) und 12.10.2017 (7 StVK 200/17) genehmigt, wobei bei der ersten Verlängerung der in der Einrichtung beschäftigte psychiatrische Sachverständige S am 14.08.2017 das Gutachten erstellt hat. Bei der zweiten Verlängerung (mit der eine Gesamtdauer von mehr als zwölf Wochen der medikamentösen Zwangsbehandlung erreicht wurde) hat die Strafvollstreckungskammer das Gutachten des externen Sachverständigen, Dr. F, eingeholt. Auch dieser geht beim Antragsgegner u.a. davon aus, dass höchstwahrscheinlich eine paranoide Schizophrenie bestehe. Der Antragsgegner hat in der Folge die von der Einrichtung empfohlene neuroleptische Medikation ab Dezember 2017 bis Ende Juli 2018, mithin über acht Monate lang, freiwillig eingenommen. Eine weitere Genehmigung der medikamentösen Zwangsbehandlung hat die Antragstellerin auch erst mit Schreiben vom 01.08.2018 beantragt. Aus dem Schreiben des Verfahrenspflegers vom 28.11.2018 geht im Übrigen hervor, dass sich der Antragsgegner in der Anhörung am 07.11.2018 (im Verfahren 7 StVK 271/18) betreffend eine Verlängerung der (im vorliegenden Verfahren angeordneten) medikamentösen Zwangsbehandlung mit seinem Therapeuten über eine Medikation geeignet habe, so dass keine Verlängerungsentscheidung zu treffen war. 2. Auch die Annahme, dass der Antragsteller krankheitsbedingt zur Einsicht in die Behandlungsbedürftigkeit der Krankheit, wegen derer seine Unterbringung notwendig ist, nicht fähig ist, ist - entgegen der in der Rechtsbeschwerdebegründung dargelegten Auffassung - frei von Rechtsfehlern. Die Strafvollstreckungskammer hat gestützt auf das Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen S vom 20.08.2018 - das in Bezug auf die Diagnose im Einklang mit den Gutachten der (externen) psychiatrischen Sachverständigen Dr. P vom 05.04.2017 und Dr. F vom 12.10.2017 steht - und dem eigenen aus der mündlichen Anhörung am 07.09.2018 gewonnenen Eindruck überzeugend dargelegt, dass in der Person des Antragsgegners, der an einer chronifizierten paranoiden Schizophrenie leidet, die Voraussetzungen für eine Genehmigung der zwangsweisen ärztlichen Behandlung mit antipsychotischer Medikation gemäß § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 lit. b PsychKHG vorliegen. Unter Auseinandersetzung mit früheren abweichenden Bewertungen, die von einer schweren Persönlichkeitsstörung mit schizotypen sowie anti- und dissozialen Anteilen ausgegangen waren, ist im angefochtenen Beschluss ausführlich dargelegt, dass über einen längeren Zeitraum in der Unterbringung zu beobachtende und detailliert wiedergegebene Vergiftungs-, Beeinträchtigungs- und Größenideen wahnhafter Natur sind und in Verbindung mit gleichfalls auftretenden, erheblich fremdgefährdenden Erregungszuständen und anderen aggressiven Verhaltensweisen die Annahme einer paranoiden Schizophrenie auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass formale Denkstörungen nur in milder Form vorhanden sind, rechtfertigen. Dass die freie Willensbestimmung des Antragsgegners gerade im Hinblick auf seine krankhafte Sorge, vom Personal der Antragstellerin vergiftet zu werden, hinsichtlich der Entscheidung der danach indizierten Behandlung mit antipsychotisch wirkenden Medikamenten aufgehoben ist, ist ohne Weiteres nachvollziehbar. Dass mit der von der Antragstellerin beabsichtigten Gabe eines antipsychotisch wirksamen Medikaments eine Remission der psychotischen Symptome als Ursache des gereizt-aggressiven Verhaltens des Untergebrachten erreicht werden soll und die Behandlung damit das in § 20 Abs. 3 Nr. 1 lit. b PsychKHG umschriebene Ziel verfolgt, liegt auf der Hand. Tatsächliche Anhaltspunkte, dass - wie in der Beschwerdebegründung unsubstantiiert behauptet wird - eine konkrete Aufklärung des Antragsgegners und der Versuch, seine Zustimmung zu der konkret avisierten Behandlung zu erreichen, entgegen „den wahrheitswidrigen Angaben der Antragstellerin“, nicht erfolgt sei, sind weder aufgezeigt noch ersichtlich. In der Anhörung am 07.09.2018 hat die Diplom-Psychologin K im Übrigen (vom Verfahrenspfleger wie dem Untergebrachten unwidersprochen) dargelegt, dass am Vortag auch von ihr selbst erfolglos versucht worden sei, eine einvernehmliche Lösung zur Einnahme der Medikamente zu finden. 3. Entgegen der Beschwerdebegründung hat der Senat auch keine Bedenken, dass § 20 Abs. 3 Nr. 1 lit. b PsychKHG verfassungsgemäß ist. Dabei ist dem Antragsgegner zuzugestehen, dass die medizinische Zwangsbehandlung eines Untergebrachten mit Neuroleptika in besonders schwerwiegender Weise in dessen Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG eingreift (BVerfGE 128, 282 = FamRZ 2011, 1128). Auch krankheitsbedingte Einsichtsunfähigkeit eines Untergebrachten ändert nichts daran, dass eine gegen seinen natürlichen Willen erfolgende Behandlung, die seine körperliche Integrität berührt, einen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG darstellt. Sie kann im Gegenteil dazu führen, dass der Eingriff von dem Betroffenen als besonders bedrohlich erlebt wird, und daher das Gewicht des Eingriffs noch erhöhen. Fehlende Einsichtsfähigkeit lässt den Schutz des Art. 2 Abs. 2 GG nicht von vornherein entfallen (BVerfG a.a.O.) Der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, die der Regelung der Zwangsbehandlung durch den Landesgesetzgeber zugrunde liegt (vgl. BVerfGE 128, 292; 129, 269), ist jedoch nicht zu entnehmen, dass dieses die Möglichkeit einer zwangsweisen Behandlung eines krankheitsbedingt einsichtsunfähigen Untergebrachten zur Erreichung des Maßregelvollzugsziels ausgeschlossen hätte. Im Gegenteil hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich anerkannt, dass das grundrechtlich geschützte Freiheitsinteresse eines solchen Untergebrachten es rechtfertigt, ihn zwangsweise zu behandeln, um das Vollzugsziel zu erreichen und ihn entlassungsfähig zu machen und hierzu u.a. ausgeführt (BVerfGE 128, 282 Rn. 45 und 47 ff)): „Ungeachtet der Schwere des Eingriffs, der in der Zwangsbehandlung eines Untergebrachten liegt, ist es dem Gesetzgeber nicht prinzipiell verwehrt, solche Eingriffe zuzulassen. Dies gilt auch für eine Behandlung, die der Erreichung des Vollzugsziels (§ 136 StVollzG, § 1 Abs. 2 MVollzG Rh.-Pf.) dient, also darauf gerichtet ist, den Untergebrachten entlassungsfähig zu machen (...). (...) Zur Rechtfertigung des Eingriffs kann aber das grundrechtlich geschützte Freiheitsinteresse des Untergebrachten selbst (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) geeignet sein, sofern der Untergebrachte zur Wahrnehmung dieses Interesses infolge krankheitsbedingter Einsichtsunfähigkeit nicht in der Lage ist. aa) Die Freiheitsgrundrechte schließen das Recht ein, von der Freiheit einen Gebrauch zu machen, der - jedenfalls in den Augen Dritter - den wohlverstandenen Interessen des Grundrechtsträgers zuwiderläuft. Daher ist es grundsätzlich Sache des Einzelnen, darüber zu entscheiden, ob er sich therapeutischen oder sonstigen Maßnahmen unterziehen will, die ausschließlich seiner "Besserung" dienen (vgl. BVerfGE 22, 180 ). Die grundrechtlich geschützte Freiheit schließt auch die "Freiheit zur Krankheit" und damit das Recht ein, auf Heilung zielende Eingriffe abzulehnen, selbst wenn diese nach dem Stand des medizinischen Wissens dringend angezeigt sind (vgl. BVerfGE 58, 208 ; 30, 47 ; 22, 180 ). bb) Das Gewicht, das dem eingeschränkten Grundrecht in der Abwägung mit denjenigen grundrechtlichen Belangen zukommt, die durch den Eingriff in dieses Recht gewahrt werden sollen, kann jedoch nicht vollkommen losgelöst von den tatsächlichen Möglichkeiten des Grundrechtsträgers zu freier Willensentschließung bestimmt werden (vgl. BVerfGE 58, 208 ). Der Gesetzgeber ist daher berechtigt, unter engen Voraussetzungen Behandlungsmaßnahmen gegen den natürlichen Willen des Grundrechtsträgers ausnahmsweise zu ermöglichen, wenn dieser zur Einsicht in die Schwere seiner Krankheit und die Notwendigkeit von Behandlungsmaßnahmen oder zum Handeln gemäß solcher Einsicht krankheitsbedingt nicht fähig ist. Das Bundesverfassungsgericht hat angenommen, dass unter dieser Voraussetzung der schwerwiegende Grundrechtseingriff, der in einer Freiheitsentziehung liegt, zum Schutz des Betroffenen selbst gerechtfertigt sein kann, und die nach Landesunterbringungsrecht für einen solchen Fall vorgesehene Möglichkeit fürsorgerischer Unterbringung zum Zweck der Behandlung gebilligt (vgl. BVerfGE 58, 208 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 1998 - 2 BvR 2270/96, NJW 1998, S. 1774 ). Für den Eingriff, der in der medizinischen Behandlung eines Untergebrachten gegen dessen natürlichen Willen liegt, gilt nichts grundsätzlich Anderes. Demgemäß erachtet die herrschende Auffassung in Rechtsprechung und Literatur Maßnahmen der Zwangsbehandlung Untergebrachter - auch solche, die auf deren Entlassungsfähigkeit gerichtet sind - nicht für generell unzulässig (vgl. BGHZ 145, 297 ; KG, Beschluss vom 29. August 2007 - 2 Ws 66/07 Vollz -, R&P 2008, S. 39 ; BayObLG, Beschluss vom 14. Oktober 2002 - 3Z BR 172/02 -, R&P 2004, S. 33; LG Heidelberg, Beschluss vom 20. April 2004 - 7 StVK 79/04 -, juris; Bernsmann, in: Blau/Kammeier, Straftäter in der Psychiatrie, 1984, S. 159; Heide, Medizinische Zwangsbehandlung, 2001, S. 235 f.; v. Storch, a.a.O., S. 39 ff. ; Volckart/Grünebaum, Maßregelvollzug, 7. Aufl. 2009, Rn. 362, 365; Rüping, JZ 1982, S. 744 ; Rinke, NStZ 1988, S. 10 ; Marschner, R&P 1990, S. 66 ; a.A. Wagner, in: Kammeier, a.a.O., Rn. D 150; Narr/Saschenbrecker, FamRZ 2006, S. 1079 ). Ist ein Untergebrachter krankheitsbedingt nicht zur Einsicht in die Krankheit fähig, derentwegen seine Unterbringung notwendig ist, oder kann er krankheitsbedingt die nur mit einer Behandlung gegebene Chance der Heilung nicht erkennen oder nicht ergreifen, so ist der Staat nicht durch einen prinzipiellen Vorrang der krankheitsbedingten Willensäußerung verpflichtet, ihn dem Schicksal dauerhafter Freiheitsentziehung zu überlassen. Ein Eingriff, der darauf zielt, die tatsächlichen Voraussetzungen freier Selbstbestimmung des Untergebrachten wiederherzustellen, kann unter diesen Umständen zulässig sein (vgl. BVerfGE 58, 208 ; s. auch BVerwGE 82, 45 ; Murswiek, in: Sachs, GG, 5. Aufl. 2009, Art. 2 Rn. 209; Wiedemann, in: Umbach/Clemens, GG, 2002, Art. 2 Abs. 2, Rn. 329 m. Fn. 167; Wagner, Selbstmord und Selbstmordverhinderung, 1975, S. 134; Seewald, Das Verfassungsrecht auf Gesundheit, 1981, S. 214 ff.; Michale, Recht und Pflicht zur Zwangsernährung bei Nahrungsverweigerungen in Justizvollzugsanstalten, 1983, S. 163 ff.; Robbers, Sicherheit als Menschenrecht, 1987, S. 220 ff. ; Hillgruber, Der Schutz des Menschen vor sich selbst, 1992, S. 121 f.; Dröge, Die Zwangsbetreuung,1997, S. 198 f., 207 f.; Heide, a.a.O., S. 217 ff.; v. Storch, a.a.O., S. 39 ff. , m.w.N.). Krankheitsbedingte Einsichtsunfähigkeit hindert den Betroffenen, seine grundrechtlichen Belange insoweit wahrzunehmen, als es um die Wiedererlangung der Freiheit geht. Weil der Betroffene insoweit hilfsbedürftig ist (vgl. BVerfGE 58, 208 ), darf der Staat - nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit - in diejenigen Grundrechte eingreifen, die der Betroffene allein krankheitsbedingt übergewichtet.“ Das Bundesverfassungsgericht hat damit lediglich dem nicht in seiner Einsichtsfähigkeit beeinträchtigten Untergebrachten das Recht, auf Heilung zielende Eingriffe abzulehnen und damit die „Freiheit zur Krankheit“ mit der Begründung zuerkannt, dass es keine „Vernunfthoheit“ staatlicher Organe gibt und der Wille des Betroffenen nicht allein deshalb außer Acht gelassen werden darf, weil er von durchschnittlichen Präferenzen abweicht oder aus der Außensicht unvernünftig erscheint. Hiernach ist es dem Landesgesetzgeber jedenfalls nicht verwehrt, die zwangsweise „Anbehandlung“ eines krankheitsbedingt einsichtsunfähigen Untergebrachten bis zur (Wieder-)Herstellung seiner Einsichtsfähigkeit zuzulassen, um ihm damit (überhaupt) die Möglichkeit zu eröffnen, sich anschließend aus freiem Willen weiter behandeln zu lassen und dadurch letztlich zu einer konkreten Entlassungsperspektive zu gelangen (OLG Thüringen NStZ 2015, 482 m.w.N.; Schöch, Zwangsbehandlung im Psychiatrischen Maßregelvollzug, GA 2016, 553 vgl. auch BVerfGE 129, 269 = FamRZ 2011, 1927; BVerfGE 133, 112 = FamRZ 2013,767 und BVerfGE 146,294 = FamRZ 2017, 1708). 4. Schließlich stand der Behandlung des langjährig Untergebrachten mit den vom Sachverständigen als erprobte atypische Neuroleptika mit guter antipsychotischer Wirkung und im Allgemeinen guter Verträglichkeit beschriebenen Medikamenten aus den im Beschluss ausführlich und zutreffend dargelegten Gründen auch der in § 20 Abs. 3 Sätze 4 und 5 PsychKHG näher geregelte Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht entgegen. Auch in Anbetracht der seitens der Strafvollstreckungskammer auf Grundlage der Beurteilung des Sachverständigen dargestellten bereits erreichten Behandlungserfolge (Besserung der psychotischen Symptomatik, nach monatelanger Absonderung sei der Antragsgegner nach Einnahme der antipsychotischen Medikation weniger feindselig gewesen, habe seine Umgebung nicht mehr in der gewohnt paranoiden Art verarbeitet und wieder in die Patientengemeinschaft integriert werden können) stehen die derzeit erkennbaren Belastungen beim Antragsgegner, der die antipsychotischen Medikation körperlich bislang ohne wesentliche Nebenwirkungen vertragen hat, jedenfalls nicht außer Verhältnis zu dem erwartbaren Nutzen der Behandlung. Dieser besteht zwar entsprechend der Beurteilung des Sachverständigen nicht in der Aussicht auf eine Heilung der chronifizierten paranoiden Schizophrenie; jedenfalls ist aber - aus Sicht des Senats ausreichend - eine (weitere) Milderung der noch immer schwer ausgeprägten paranoiden Symptomatik zu erwarten. Dem entspricht, dass der Untergebrachte - nach den Ausführungen in der Beschwerdebegründung - nunmehr in der Anhörung am 07.11.2018 erfreulicher Weise in der Lage war, sich mit seinem Therapeuten über die weitere medikamentöse Behandlung zu einigen.