Beschluss
2 Ws 300/19
OLG Karlsruhe 2. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2019:0902.2WS300.19.00
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Leitsätze
1. Weder § 187 GVG noch Art. 6 MRK finden im Strafvollstreckungsverfahren Anwendung.(Rn.6)
2. Die Zustellung eines die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufenden Beschlusses an einen der deutschen Sprache nicht mächtigen Verurteilten ist deshalb nicht unwirksam, weil dem Beschluss keine Übersetzung beigefügt war.(Rn.5)
3. Die fehlende Übersetzung kann aber die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung rechtzeitiger Einlegung der sofortigen Beschwerde begründen.(Rn.10)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 11.7.2019 wird mit der Maßgabe kostenpflichtig (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO) als unbegründet verworfen, dass der Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Z.. vom 11.12.2018 unzulässig ist.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Weder § 187 GVG noch Art. 6 MRK finden im Strafvollstreckungsverfahren Anwendung.(Rn.6) 2. Die Zustellung eines die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufenden Beschlusses an einen der deutschen Sprache nicht mächtigen Verurteilten ist deshalb nicht unwirksam, weil dem Beschluss keine Übersetzung beigefügt war.(Rn.5) 3. Die fehlende Übersetzung kann aber die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung rechtzeitiger Einlegung der sofortigen Beschwerde begründen.(Rn.10) Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 11.7.2019 wird mit der Maßgabe kostenpflichtig (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO) als unbegründet verworfen, dass der Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Z.. vom 11.12.2018 unzulässig ist. I. Mit am 18.3.2017 rechtskräftig gewordenem Urteil des Amtsgerichts X. vom 10.3.2017 wurde der aus Gambia stammende A. J. (das Urteil weist abweichende Schreibweisen des Nachnamens - J. - und des Geburtsorts - Y. - aus) wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nachdem der Verurteilte die Auflage zur Zahlung eines Geldbetrags an eine gemeinnützige Einrichtung nicht vollständig erfüllt hatte, widerrief das zwischenzeitlich zuständige Amtsgericht Z. mit Beschluss vom 11.12.2018 die Strafaussetzung zur Bewährung, wobei vom Verurteilten erbrachte Zahlungen dergestalt angerechnet wurden, dass zwei Monate der Strafe als vollstreckt gelten. Dieser Beschluss, dem keine Übersetzung und nur eine Rechtsmittelbelehrung in deutscher Sprache beigefügt war, wurde dem Verurteilten am 12.12.2018 durch Einlegung in den Briefkasten zugestellt. Nachdem er Ladungen zum Strafantritt in dieser und einer weiteren Sache - hier mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Freiburg vom 4.1.2019 - nicht nachgekommen war, wurde er auf der Grundlage deshalb erlassener Vorführungsbefehle am 28.2.2019 festgenommen und zur Strafvollstreckung in die Justizvollzugsanstalt A. verbracht. Mit am 24.5.2019 eingekommenem Verteidigerschriftsatz legte der Verurteilte gegen den Widerrufsbeschluss sofortige Beschwerde, verbunden mit dem hilfsweise gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein. Dabei wurde geltend gemacht, dass die Zustellung des angefochtenen Beschlusses mangels Beifügung einer Übersetzung unwirksam gewesen sei. Ergänzend wurde vorgetragen, dass der Verurteilte erst bei einer Besprechung mit seinem Verteidiger am 17.5.2019 von den Rechtsmittelmöglichkeiten in Bezug auf den Widerrufsbeschluss Kenntnis erlangt habe. Das Landgericht Freiburg wies mit dem angefochtenen Beschluss vom 11.7.2015, zugestellt am 15.7.2019, den Wiedereinsetzungsantrag als unbegründet zurück und verwarf die sofortige Beschwerde als unbegründet. Mit seiner am 22.7.2019 eingelegten sofortigen Beschwerde wendet sich der Verurteilte gegen die Verwerfung seines Wiedereinsetzungsantrags. Die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe hat beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. Hierauf hat der Verurteilte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 26.8.2019 erwidert. II. Die gemäß § 46 Abs. 3 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere fristgerecht (§ 311 Abs. 2 StPO) eingelegte sofortige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. 1. Entgegen der vom Verurteilten zunächst vertretenen Auffassung ist die Zustellung des Widerufsbeschlusses am 12.12.2018 wirksam erfolgt. Soweit in diesem Zusammenhang vom Verurteilten bemängelt wird, dass der Beschluss nicht in eine für ihn verständliche Sprache übersetzt war, geht der Senat im Hinblick darauf, dass zu den Hauptverhandlungen in den gegen den Verurteilten geführten Strafverfahren jeweils ein Dolmetscher zugezogen war, zwar davon aus, dass der Verurteilte bei Zustellung des Widerrufsbeschlusses der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig war. Gleichwohl bestand eine Verpflichtung zur Übersetzung des Widerrufbeschlusses nicht. Eine solche Verpflichtung ergibt sich insbesondere nicht aus § 187 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 GVG. Zwar werden dadurch Übersetzungsleistungen gewährleistet, soweit sie zur Ausübung der strafprozessualen Rechte erforderlich sind, wozu in der Regel die Übersetzung von freiheitsentziehenden Anordnungen gehört. Die Auslegung unter Berücksichtigung historischer und systematischer Erwägungen führt jedoch zu dem Ergebnis, dass die Entscheidung über den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung hiervon nicht erfasst wird, obwohl sie zum Freiheitsentzug führt. a) Die maßgebliche Fassung von § 187 GVG erfolgte durch das Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren vom 2.7.2013 (BGBl. I S. 1938). Aus dem Gesetzentwurf (BT-Drs. 17/12578) ergibt sich, dass damit europarechtliche Vorgaben durch die Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10.10.2010 über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen im Strafverfahren und die Richtlinie 2012/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.5.2012 über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung im Strafverfahren umgesetzt werden sollten. In der amtlichen Begründung des Gesetzentwurfs wird mehrfach hervorgehoben, dass damit nur die zur Umsetzung der Richtlinien notwendigen Anpassungen erfolgen und die europarechtlichen Mindestvorgaben hinsichtlich der Verfahrensrechte verdächtiger oder beschuldigter Personen auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen sowie auf Belehrung und Unterrichtung im Strafverfahren in nationales Recht umgesetzt werden sollten (BT-Drs. 17/12578 S. 1 und 7). b) Da der Anwendungsbereich beider vorgenannter Richtlinien auf das Ermittlungs- und Erkenntnisverfahren beschränkt ist (Art. 2 Abs. 1 Richtlinie 2010/64/EU, Art. 1 Abs. 2 Richtlinie 2012/13/EU), haben danach weder die Richtlinien selbst noch ihre Umsetzung in nationales Recht durch Art. 187 GVG im Vollstreckungsverfahren Bedeutung (ebenso BGHSt 63, 192; OLG Köln NStZ 2014, 229; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 24.4.2017 - 1 Ws 118/17, juris; Krauß in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 187 GVG Rn. 12). c) Entgegen der vom Verurteilten vertretenen Auffassung gebieten auch Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 lit. e MRK keine andere Auslegung, da die darin enthaltenen Garantien für das Strafverfahren ebenfalls nur für das Verfahren bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Anklage Geltung beanspruchen (EGMR Entscheidungen vom 27.6. 2006 Nr. 28578/03 Szabó ./. Schweden und vom 17.9.2009 Nr. 74912/01 Enea ./. Italien; Esser in Löwe/Rosenberg a.a.O., Art. 6 MRK Rn. 101; Oğlakcıoğlu in Münchener Kommentar, StPO, § 187 Rn. 64; SK-StPO-Meyer, 5. Aufl., Art. 6 MRK Rn. 32; vgl. auch BVerfG NStZ 2004, 274). 2. Soweit danach mit der Zustellung am 12.12.2018 die einwöchige Frist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde vom Verurteilten nicht eingehalten ist, kommt zwar eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 44 StPO) in Betracht. Der diesbezüglich am 24.5.2019 gestellte Antrag ist jedoch bereits unzulässig. Zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des Antrags nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO gehört, dass Angaben zum Hinderungsgrund und über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses gemacht werden (BGH NStZ-RR 1996, 338; 2015, 145; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 45 Rn. 5). In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 42, 120; NJW 1991, 2208) dann, wenn eine als solches erkennbare gerichtliche Entscheidung ohne eine für den Adressaten verständliche Rechtsmittelbelehrung - hier wegen deren fehlender Übersetzung - zugestellt wird, die darauf beruhende Versäumung der Frist nicht nur als unverschuldet i.S.d. § 44 StPO anzusehen ist, sondern dem Adressaten auch eine nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessende angemessene Frist zuzubilligen ist, sich vom Inhalt des zugestellten Schriftstückes Kenntnis zu verschaffen. Erst mit Ablauf dieser Frist entfällt das Hindernis für die Fristwahrung und beginnt die einwöchige Antragsfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO zu laufen. Um den Zeitpunkt des Wegfalls des Hinderungsgrundes bestimmen zu können, muss der Antrag deshalb jedenfalls Angaben dazu enthalten, wann der Antragsteller tatsächlich Kenntnis von der Zustellung erlangt hat, weil er erst von diesem Zeitpunkt an in der Lage ist, sich Gewissheit über den Inhalt des zugestellten Schriftstückes zu verschaffen. Daran fehlt es vorliegend. Es liegt auch kein Fall offensichtlicher Wahrung der Antragsfrist nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO vor. Selbst wenn der Verurteilte erst im Zusammenhang mit seiner Festnahme am 28.2.2019 Kenntnis davon erlangt haben sollte, dass die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen worden war, wäre es ihm - auch unter Berücksichtigung der Beschränkungen durch den Strafvollzug - innerhalb von vier bis sechs Wochen danach zumutbar gewesen, mit Hilfe der Justizvollzugsanstalt, eines Dolmetschers/Übersetzers und/oder eines Verteidigers Gewissheit über den Inhalt der Entscheidung und die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel zu erlangen. Die Antragstellung am 24.5.2019 war danach nicht mehr zur Einhaltung der Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO geeignet.