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Beschluss

2 Ws 38/20

OLG Karlsruhe 2. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2020:0325.2WS38.20.00
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Leitsätze
1. § 36 Abs. 1 JVollzGB V BW begründet keinen Anspruch auf eine bestimmte Behandlungsmaßnahme. (Rn.5) 2. Die Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit einer Behandlungsmaßnahme und die Auswahl der Behandlungsmethode erfolgt allein nach ärztlichen Kriterien. (Rn.5) 3. Bei der Entscheidung über die Gewährung der Maßnahme steht dem Anstaltsleiter im Rahmen seiner Organisationshoheit ein nur beschränkt gerichtlich überprüfbarer Ermesssensspielraum zu. (Rn.5) 4. Die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht ist im gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz unstatthaft. (Rn.7)
Tenor
1. Dem Antragsteller wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 31.1.2020 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. 2. Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers werden der Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 31.1.2020 hinsichtlich des Antrags auf Neubescheidung und die Verfügung der Antragsgegnerin vom 28.2.2018 aufgehoben. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen. 3. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 31.1.2020 wird als unzulässig verworfen. 4. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die dem Antragsteller hieraus entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse, die Kosten des Verfahrens über die sofortige Beschwerde trägt der Antragsteller. 5. Der Gegenstandswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 1.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 36 Abs. 1 JVollzGB V BW begründet keinen Anspruch auf eine bestimmte Behandlungsmaßnahme. (Rn.5) 2. Die Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit einer Behandlungsmaßnahme und die Auswahl der Behandlungsmethode erfolgt allein nach ärztlichen Kriterien. (Rn.5) 3. Bei der Entscheidung über die Gewährung der Maßnahme steht dem Anstaltsleiter im Rahmen seiner Organisationshoheit ein nur beschränkt gerichtlich überprüfbarer Ermesssensspielraum zu. (Rn.5) 4. Die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht ist im gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz unstatthaft. (Rn.7) 1. Dem Antragsteller wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 31.1.2020 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. 2. Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers werden der Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 31.1.2020 hinsichtlich des Antrags auf Neubescheidung und die Verfügung der Antragsgegnerin vom 28.2.2018 aufgehoben. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen. 3. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 31.1.2020 wird als unzulässig verworfen. 4. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die dem Antragsteller hieraus entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse, die Kosten des Verfahrens über die sofortige Beschwerde trägt der Antragsteller. 5. Der Gegenstandswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 1.000 € festgesetzt. I. Der Antragsteller befindet sich im Vollzug der Sicherungsverwahrung. Mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 12.2.2018 wandte er sich an die Antragsgegnerin, weil nach seiner Darstellung mehrfach gestellten Anträgen auf Einzelvorführung aus medizinischen Gründen zu - regelmäßig stattfindenden - Arzt- und Krankengymnastikterminen nicht nachgekommen wurde. Am 28.2.2018 lehnte die Antragsgegnerin dies auf der Grundlage einer Stellungnahme des Anstaltsarztes ab. Mit dem am 13.3.2018 gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung begehrte der Antragsteller die Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihn zu Arzt- und Sanitätssprechstunden sowie zu Terminen bei der Krankengymnastik einzeln vorzuführen, hilfsweise ihn neu zu bescheiden. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 31.1.2020 wies das Landgericht Freiburg die Anträge ebenso wie den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Verfahrensbevollmächtigten zurück. Gegen diesen der Verfahrensbevollmächtigten am 4.2.2020 zugestellten Beschluss erhob der Antragsteller zunächst mit eigenem am 11.2.2020 eingekommenem Schreiben „Einspruch“. Am 10.3.2020 erhob und begründete er die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss vom 31.1.2020 zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landgerichts Freiburg und legte Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ein. Gleichzeitig beantragte er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts. II. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde (§§ 118 Abs. 1, 138 Abs. 3 StVollzG) ist zu entsprechen, nachdem sich aus den Akten ergibt, dass der Antragsteller rechtzeitig beim Landgericht Freiburg die Protokollierung der Rechtsbeschwerde unter Hinweis auf den Fristlauf beantragt hat und die Protokollierung allein aus innerhalb der Gerichtsorganisation liegenden Gründen nicht fristgerecht erfolgte (§§ 120 Abs. 1 Satz 2, 138 Abs. 3 StVollzG, 44 Satz 1 StPO). III. Die Rechtsbeschwerde ist hinsichtlich des hilfsweise gestellten Antrags auf Neubescheidung zulässig, weil es geboten ist, die Nachprüfung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§§ 116 Abs. 1, 138 Abs. 3 StVollzG), und begründet. Im Übrigen bleibt der Rechtsbeschwerde der Erfolg versagt. 1. Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Landgericht den gestellten Antrag an § 36 Abs. 1 JVollzGB V BW gemessen, da es um den Zugang zu medizinischen Leistungen geht und der Anspruch mit medizinischen Gründen begründet wird. 2. Die Regelung in § 36 Abs. 1 JVollzGB V BW entspricht inhaltlich der Vorgängervorschrift des § 58 StVollzG, weshalb auf die dazu ergangene obergerichtliche Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann. Der Anspruch auf ärztliche Versorgung begründet danach keinen Anspruch auf eine bestimmte Behandlungsmaßnahme (OLG Frankfurt NJW 1978, 2351; OLG Hamm ZfStrVo 1979, 127; NStZ 1981, 240). Im Übrigen ist bei der gerichtlichen Prüfung zu unterscheiden (zum Ganzen Lesting in Feest/Lesting/Lindemann, Strafvollzugsgesetze, 7. Aufl., Teil II § 63 LandesR Rn. 39 f.): Die Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit einer Behandlungsmaßnahme und die Auswahl der Behandlungsmethode erfolgt allein nach ärztlichen Kriterien; diese - deshalb in nachvollziehbarer Weise zu begründende - Entscheidung unterliegt (nur) hinsichtlich der pflichtgemäßen Ausübung des dadurch eröffneten ärztlichen Ermessens der gerichtlichen Kontrolle (BVerfG NStZ-RR 2014, 259; OLG Frankfurt NStZ 1981, 320; KG, Beschluss vom 17.9.2015 - 5 Ws 93/15 Vollz, juris; Spaniol in Feest/Lesting/Lindemann a.a.O., Teil IV § 115 StVollzG Rn. 48 f.). Über die Gewährung der Maßnahme entscheidet jedoch der Anstaltsleiter, dem dabei außerhalb der nach medizinischen Gesichtspunkten zu beurteilenden Fragen im Rahmen der ihm obliegenden Organisationshoheit ebenfalls ein Ermessensspielraum zusteht (KG a.a.O.). Die gerichtliche Überprüfung ist insoweit darauf beschränkt, dass die Vollzugsbehörde ihrer Entscheidung einen vollständig ermittelten Sachverhalt zugrunde gelegt und alle für die Entscheidung bedeutsamen Umstände berücksichtigt hat. Gegenstand der gerichtlichen Prüfung ist dabei allein die Begründung der Entscheidung der Vollzugsbehörde selbst, ein Nachschieben von Gründen im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens ist grundsätzlich unzulässig (zum Ganzen Spaniol a.a.O., Teil IV § 115 StVollzG Rn. 41 ff.; Arloth/Krä, StVollzG, 4. Auf., § 115 Rn. 4, 15, jew. m.w.N.). 3. Daran gemessen hält die Entscheidung der Vollzugsbehörde vom 28.2.2018 der rechtlichen Prüfung nicht stand, weil die für die Entscheidung zentrale Frage, ob der Antragsteller an einer psychischen Störung leidet, die ihm das Zusammensein mit anderen ihm unbekannten Menschen auf engem Raum unzumutbar macht, ärztlicher Beurteilung unterliegt und sich der Entscheidung vom 28.2.2018 nicht in einer für das Gericht nachvollziehbaren Weise entnehmen lässt, ob sie auf einer danach erforderlichen fachgerechten ärztlichen Beurteilung beruht. Soweit sie auf eine Stellungnahme des Anstaltsarztes gestützt ist, bleibt bereits offen, ob dieser für die Beurteilung der hier in Frage stehenden psychiatrischen Problematik die erforderliche Sachkunde hat. Die Wiedergabe der ärztlichen Stellungnahme im angefochtenen Bescheid erschöpft sich im Übrigen in der Wiedergabe des Ergebnisses der ärztlichen Beurteilung (keine medizinische Notwendigkeit für eine Einzelvorführung) und den Hinweis darauf, dass sich der Antragsteller schon mehrfach zusammen mit anderen im Warteraum aufgehalten habe, ohne dass es - was im Übrigen vom Antragsteller im gerichtlichen Verfahren substanziiert bestritten wurde - zu Problemen gekommen sei. Ob dabei das Vorbringen des Antragstellers, u.a. wegen seiner psychischen Beeinträchtigungen als Schwerbehinderter mit einem Beeinträchtigungsgrad von 60 anerkannt zu sein, berücksichtigt wurde, lässt sich der Entscheidung jedoch nicht entnehmen. Wegen der Lückenhaftigkeit ihrer Begründung kann sich der Senat deshalb keine Überzeugung davon bilden, dass die behördliche Entscheidung ermessensfehlerfrei getroffen wurde, was zur ihrer Aufhebung und des sie bestätigenden landgerichtlichen Beschlusses führt. Im Hinblick auf das Ermessen der Vollzugsbehörde ist die Sache jedoch nicht spruchreif, weshalb die Rechtsbeschwerde im Ergebnis nur mit dem Hilfsantrag auf Neubescheidung Erfolg hat (§ 115 Abs. 4 Satz 2, 138 Abs. 3 StVollzG). Eine ermessensfehlerfreie Entscheidung wird dabei die Einholung einer psychiatrischen Stellungnahme voraussetzen, die sich auch mit den aus der Vorgeschichte ergebenden Hinweisen auf das Vorliegen einer sozialen Phobie, insbesondere der entsprechenden Beurteilung des psychiatrischen Konsiliararztes der Justizvollzugsanstalt Bruchsal, auseinandersetzt. Dagegen wird eine nähere Aufklärung der Umstände der Anerkennung des Antragstellers als Schwerbehinderter, die ersichtlich ihrerseits nur auf der Grundlage anderer ärztlicher Beurteilungen beruht, nicht erforderlich sein. IV. Die an sich gemäß §§ 120 Abs. 2 StVollzG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das landgerichtliche Verfahren mangels hinreichender Erfolgsaussicht ist unzulässig, da nach der vom Senat geteilten (Beschluss vom 27.2.2020 - 2 Ws 511/19), in Rechtsprechung (OLG Naumburg, Beschluss vom 9.9.2003 - 1 Ws 275/03, juris; OLG Hamburg NStZ-RR 2009, 127; OLG Hamm, Beschluss vom 4.12.2012 - III-1 Vollz (Ws) 672/12, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 18.2.2013 - 2 Ws 886/12 (Vollz), juris; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 18.2.2014 - 1 Ws 294/13, juris; a.A. bei zulässig eingelegter Rechtsbeschwerde OLG Rostock, Beschluss vom 6.2.2012 - I Vollz (Ws) 3/12) und Literatur (Spaniol a.a.O., Teil IV § 120 StVollzG Rn. 20; Arloth/Krä a.a.O., § 120 Rn. 7; Laubenthal in Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 6. Aufl., § 120 Rn. 5; Euler in Beck OK Strafvollzug Bund, §120 StVollzG Rn. 11; Bachmann in Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, 12. Aufl., P § 120 StVollzG Rn. 140; Burhoff/Kotz, Handbuch für die strafrechtliche Nachsorge, Teil C Rn. 347) ganz überwiegend vertretenen Auffassung die in § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO vorgenommene Beschränkung dahin zu verstehen ist, dass im Prozesskostenhilfeverfahren bei Ablehnung des Antrags wegen fehlender Erfolgsaussicht kein Rechtsmittel zu einer Instanz eröffnet werden soll, die - wie das Rechtsbeschwerdegericht in Strafvollzugssachen - nicht als Tatsacheninstanz mit der Hauptsache befasst werden kann. V. 1. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf §§ 121 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4, 138 Abs. 3 StVollzG, 473 Abs. 4 StPO. 2. Da der Antragsteller danach im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht mit Kosten und Auslagen belastet wird, war eine Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht mehr geboten. 3. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf §§ 1 Abs. 1 Nr. 8, 52 Abs. 1, 60, 65 GKG .