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Beschluss

2 Ws 133/20

OLG Karlsruhe 2. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2020:1029.2WS133.20.00
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Leitsätze
1. Im Beschwerdeverfahren der Kostenfestsetzung (§ 464b S. 3 StPO i.V.m. § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO) ist die Geltendmachung einer weiteren Gebührenforderung, über die eine anfechtbare Entscheidung des Rechtspflegers noch nicht vorliegt, grundsätzlich nicht zulässig. Eine Ausnahme hiervon ist aus Gründen der Prozessökonomie jedoch gerechtfertigt, wenn die Geldmachung der weiteren Gebührenforderung im Beschwerdeverfahren sachdienlich ist.(Rn.9) 2. Die Hinzuziehung eines von dem rechtskräftig freigesprochenen Angeklagten gewählten Verteidigers, der nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, ist stets als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig im Sinne von § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO, § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO anzusehen, wenn sich der Angeklagte einem schwerwiegenden Tatvorwurf gegenübersah, der massiv in seine bürgerliche, berufliche und wirtschaftliche Existenz eingreifen konnte.(Rn.11) 3. Kommt es in einem solchen Fall zu einem Verteidigerwechsel, sind die dem rechtskräftig freigesprochenen Angeklagten zu erstattenden Reisekosten des neuen Verteidigers der Höhe nach nicht auf die fiktiven Kosten begrenzt, die in der Person des zunächst tätigen Verteidigers angefallen wären; dies gilt unabhängig davon, ob der Verteidigerwechsel im Sinne von § 464 Abs. 2 Nr. 2 StPO, 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO notwendig war.(Rn.17)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde von Rechtsanwalt R. wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts W. vom 12. Mai 2020 dahingehend abgeändert, dass weitere 753,27 € als aus der Staatskasse zu erstattende notwendige Auslagen des früheren Angeklagten festgesetzt werden. 2. Die weitergehende Beschwerde wird als unbegründet verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Beschwerdeverfahren der Kostenfestsetzung (§ 464b S. 3 StPO i.V.m. § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO) ist die Geltendmachung einer weiteren Gebührenforderung, über die eine anfechtbare Entscheidung des Rechtspflegers noch nicht vorliegt, grundsätzlich nicht zulässig. Eine Ausnahme hiervon ist aus Gründen der Prozessökonomie jedoch gerechtfertigt, wenn die Geldmachung der weiteren Gebührenforderung im Beschwerdeverfahren sachdienlich ist.(Rn.9) 2. Die Hinzuziehung eines von dem rechtskräftig freigesprochenen Angeklagten gewählten Verteidigers, der nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, ist stets als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig im Sinne von § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO, § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO anzusehen, wenn sich der Angeklagte einem schwerwiegenden Tatvorwurf gegenübersah, der massiv in seine bürgerliche, berufliche und wirtschaftliche Existenz eingreifen konnte.(Rn.11) 3. Kommt es in einem solchen Fall zu einem Verteidigerwechsel, sind die dem rechtskräftig freigesprochenen Angeklagten zu erstattenden Reisekosten des neuen Verteidigers der Höhe nach nicht auf die fiktiven Kosten begrenzt, die in der Person des zunächst tätigen Verteidigers angefallen wären; dies gilt unabhängig davon, ob der Verteidigerwechsel im Sinne von § 464 Abs. 2 Nr. 2 StPO, 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO notwendig war.(Rn.17) 1. Auf die sofortige Beschwerde von Rechtsanwalt R. wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts W. vom 12. Mai 2020 dahingehend abgeändert, dass weitere 753,27 € als aus der Staatskasse zu erstattende notwendige Auslagen des früheren Angeklagten festgesetzt werden. 2. Die weitergehende Beschwerde wird als unbegründet verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Mit Urteil vom 28. Januar 2020, rechtskräftig seit 26. Februar 2020, sprach das Landgericht Waldshut-Tiengen A. vom Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in elf Fällen, davon in neun Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern, des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern in drei Fällen und des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung, frei. Die notwendigen Auslagen des Freigesprochenen wurden der Staatskasse auferlegt. Dem früheren Angeklagten war im Ermittlungsverfahren – auf seinen Wunsch – Rechtsanwalt B. aus S. als notwendiger Verteidiger bestellt worden. Nachdem am 10. Oktober 2018 Anklage gegen ihn erhoben worden war, hatte er am 31. Oktober 2018 Rechtsanwältin P. aus M. mit seiner Verteidigung beauftragt. Spätestens am 11. Januar 2019 hatte er Rechtsanwalt R. aus W. als weiteren Verteidiger hinzugezogen. Die Pflichtverteidigerbestellung von Rechtsanwalt B. war am 28. Januar 2019 gemäß § 143 StPO a.F. zurückgenommen worden. Sowohl Rechtsanwältin P. als auch Rechtsanwalt R., die die Verteidigung gemeinsam geführt hatten, hatten an der viertägigen Hauptverhandlung sowie an einer vom Landgericht durchgeführten kommissarischen Zeugenvernehmung teilgenommen. Mit Schriftsatz vom 13. Februar 2020 beantrage Rechtsanwalt R. beim Landgericht unter Vorlage einer Abtretungserklärung des früheren Angeklagten die Festsetzung der diesem durch die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts entstandenen Auslagen. Mit Beschluss vom 12. Mai 2020 hat die Rechtspflegerin die aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen des früheren Angeklagten – abgesehen von den geltend gemachten Reisekosten – antragsgemäß festgesetzt. Soweit die Erstattung der Fahrt- und Übernachtungskosten von Rechtsanwalt R. begehrt wurde, hat die Rechtspflegerin lediglich fiktive Reisekosten eines in S. ansässigen Rechtsanwalts in Ansatz gebracht, da die Hinzuziehung eines nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen oder wohnhaften Rechtsanwalts nicht erforderlich gewesen sei. Gegen den ihm am 15. Mai 2020 zugestellten Beschluss wendet sich Rechtsanwalt R. mit seiner am 29. Mai 2020 beim Landgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde, mit der er die Festsetzung seiner Reisekosten begehrt. Hilfsweise hat er beantragt, statt seiner Reisekosten die – auf 840,- € bezifferten – Fahrtkosten festzusetzen, die Rechtsanwältin P. – unter Benutzung ihres eigenen Pkw – aufgrund ihrer Teilnahme an der Hauptverhandlung und an der kommissarischen Zeugenvernehmung entstanden sind. II. Die sofortige Beschwerde, über die der Senat nach § 122 Abs. 1 GVG in der Besetzung mit drei Richtern einschließlich der Vorsitzenden zu entscheiden hat (Senat, Beschluss vom 20. März 2019 – 2 Ws 63/19, juris Rn. 5; OLG Stuttgart, Beschluss vom 12. Oktober 2017 – 1 Ws 140/17, juris Rn. 5 m.w.N.), wobei sich das Beschwerdeverfahren nach strafprozessualen Grundsätzen richtet (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 464b Rn. 6), ist gemäß § 464b S. 3 StPO i.V.m. § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie wurde insbesondere fristgerecht (§ 464b S. 4 StPO) eingelegt; der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt 200,- € (§ 304 Abs. 3 StPO). Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet. Die Fahrtkosten von Rechtsanwältin P., deren Festsetzung im Beschwerdeverfahren hilfsweise beantragt worden ist, sind – abzüglich der bereits vom Landgericht in Ansatz gebrachten fiktiven Reisekosten eines in S. ansässigen Rechtsanwalts – erstattungsfähig. Ein Anspruch auf Erstattung der Reisekosten von Rechtsanwalt R. besteht hingegen nicht. 1. a) Rechtsanwalt R. ist zur Geltendmachung der Fahrtkosten von Rechtsanwältin P. aufgrund der vorgelegten Abtretungserklärung des früheren Angeklagten befugt. b) Der Senat hält die hilfsweise Geltendmachung des Anspruchs auf Erstattung der Reisekosten von Rechtsanwältin P. im Beschwerdeverfahren für zulässig. Zwar ist im Beschwerdeverfahren der Kostenfestsetzung die Nachprüfung in der Regel auf den durch den Kostenfestsetzungsantrag und den ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss abgegrenzten Vorgang beschränkt. Denn die Beschwerde dient der Nachprüfung der Entscheidung des Rechtspflegers, nicht hingegen der Geltendmachung weiterer Gebührenforderungen, über die eine anfechtbare Entscheidung des Rechtspflegers noch nicht vorliegt (OLG Hamm NJW 1966, 2073, 2075; Temming/Schmidt in: Gercke/Julius/Temming/Zöller, StPO, 6. Aufl., § 464b Rn. 5). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist aus Gründen der Prozessökonomie jedoch gerechtfertigt, wenn die Geltendmachung einer weiteren Gebührenforderung im Beschwerdeverfahren sachdienlich ist. Dies ist hier der Fall. Zwischen den beiden geltend gemachten Forderungen besteht ein enger sachlicher Zusammenhang. Der Bestand der hilfsweise geltend gemachten Forderung hängt von derselben Rechtsfrage ab, über die aufgrund der primär geltend gemachten Forderung im Beschwerdeverfahren ohnehin zu entscheiden ist. 2. Zu den von der Staatskasse zu tragenden notwendigen Auslagen eines mit der Kostenfolge des § 467 Abs. 1 StPO freigesprochenen Angeklagten gehören nach § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, soweit sie nach § 91 Abs. 2 ZPO zu erstatten sind. Die Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und dort auch nicht wohnt, sind gemäß § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO, § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO nur insoweit von der Staatskasse zu erstatten, als dessen Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war. a) Die Hinzuziehung eines vom Angeklagten gewählten auswärtigen Verteidigers ist nach Auffassung des Senats stets als notwendig anzusehen, wenn sich der Angeklagte einem schwerwiegenden Tatvorwurf gegenübersah, der massiv in seine bürgerliche, berufliche und wirtschaftliche Existenz eingreifen konnte (vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom 17. Oktober 2008, 1 Ws 307/08, juris Rn. 4; OLG Stuttgart, Beschluss vom 12. Oktober 2017 – 1 Ws 140/17, juris Rn. 8). Welche Maßnahmen ein Angeklagter bei einem erheblichen und seine Existenz betreffenden Tatvorwurf für notwendig erachtet, muss seiner freien Entschließung überlassen bleiben. Eine öffentliche Klage greift in derartigen Fällen so tief in das persönliche Schicksal des Angeklagten ein, dass es seiner nach dem jeweiligen Verfahrensstand und nicht rückschauend zu würdigenden freien Entschließung vorbehalten bleiben muss, wie er sich gegen einen solchen Vorwurf verteidigen will. Die Entscheidung darf nicht durch nachträgliche gerichtliche Kosten- und Auslagenentscheidungen in Frage gestellt oder sogar unterlaufen werden. Eine andere Sichtweise wäre mit dem verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch des Angeklagten, sich im Strafverfahren von einem Rechtsanwalt als gewählten Verteidiger seines Vertrauens verteidigen zu lassen (BVerfG NStZ 1984, 561 f.), nicht vereinbar (vgl. OLG Naumburg a.a.O.; vgl. auch BVerfG NJW 2004, 3319). Aus diesen Gründen hält der Senat an seiner früheren Rechtsprechung, wonach die Erstattung von Reisekosten eines auswärtigen Verteidigers nur in Betracht kommt, wenn es sich um einen schwerwiegenden Tatvorwurf handelt und zu dem auswärtigen Verteidiger erkennbar ein gewachsenes Vertrauensverhältnis besteht (Senatsbeschluss vom 15. Mai 2012 – 2 Ws 443/11 [n.v.]; vgl. auch OLG Köln, Beschluss vom 4. September 2009 – 2 Ws 408/09, juris Rn. 7 m.w.N.), nicht fest. b) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe liegen die Voraussetzungen, unter denen die Hinzuziehung eines auswärtigen Verteidigers als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig anzusehen ist, vor. Der frühere Angeklagte sah sich einem gravierenden, seine bürgerliche, berufliche und wirtschaftliche Existenz bedrohenden Tatvorwurf ausgesetzt. Er musste im Falle einer Verurteilung mit einer langjährigen Freiheitsstrafe rechnen. c) Von seinem – kostenrechtlich anzuerkennenden – Recht, einen Anwalt seines Vertrauens mit seiner Verteidigung zu beauftragen, hat der damalige Angeklagte durch die Wahl von Rechtsanwältin P. Gebrauch gemacht, so dass ihre Gebühren und Auslagen – einschließlich (notwendiger) Reisekosten – erstattungsfähig sind. d) § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO, der die Erstattung der Kosten für mehrere Verteidiger der Höhe nach auf die Kosten begrenzt, die bei der Vertretung durch einen Anwalt angefallen wären, steht der Erstattung der geltend gemachten Fahrtkosten von Rechtsanwältin P. nicht entgegen. aa) Die Pflichtverteidigerbestellung von Rechtsanwalt B. war zum Zeitpunkt des Anfalls der geltend gemachten Kosten bereits zurückgenommen worden. bb) Der Umstand, dass der Angeklagte bereits durch die Benennung von Rechtsanwalt B., der daraufhin zum Pflichtverteidiger bestellt worden war, von seinem Recht, sich von einem von ihm gewählten Verteidiger verteidigen zu lassen, Gebrauch gemacht hatte, führt – unabhängig davon, ob ein Verteidigerwechsel im Sinne von § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO notwendig war – nicht dazu, dass die zu erstattenden Reisekosten der Höhe nach auf die fiktiven Kosten begrenzt sind, die in der Person des zunächst tätigen Verteidigers angefallen wären (zur zivilprozessualen Rechtslage vgl. jedoch BeckOK-ZPO/Vorwerk/Wolf, 38. Edition, § 91, Rn. 180). Eine solche Auslegung des § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO wäre mit dem Recht des Betroffenen, sich durch einen Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen, dem in Fällen eines schwerwiegenden Tatvorwurfs auch kostenrechtlich Rechnung zu tragen ist, nicht vereinbar. Im Übrigen wäre es nicht gerechtfertigt, einen Angeklagten, der erst im Laufe des Verfahrens einen auswärtigen Verteidiger, welcher an die Stelle des zunächst tätigen Verteidigers tritt, wählt, gegenüber einem Angeklagten, der sich von Anfang an durch einen auswärtigen Verteidiger vertreten lässt, kostenrechtlich schlechter zu stellen. e) Die Reisekosten von Rechtsanwalt R. sind hingegen nicht erstattungsfähig. Durch die Wahl von Rechtsanwältin P. hat der frühere Angeklagte von seinem – kostenrechtlich anzuerkennenden – Recht, sich durch einen Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen, Gebrauch gemacht. Wie sich aus § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO i.V.m. § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO ergibt, ist die Hinzuziehung eines weiteren Verteidigers, der neben den zunächst beauftragten Verteidiger tritt, nicht als kostenrechtlich notwendig anzusehen, so dass dessen Gebühren und Auslagen – soweit sie zu Mehrkosten führen – nicht zu erstatten sind (vgl. auch MüKo-ZPO/Schulz, 6. Aufl., § 91 Rn. 85). Allein die Schwierigkeit eines Verfahrens rechtfertigt hiervon keine Ausnahme (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, § 464a Rn. 13; KK-StPO/Gieg, 8. Aufl., § 464a Rn. 13; zu einem – mit dem vorliegenden Fall ersichtlich nicht vergleichbaren – Sonderfall siehe OLG Braunschweig, Beschluss vom 20. Juni 2019 – 1 Ws 292/18, juris). Dem Recht eines Beschuldigten auf ein faires Verfahren ist regelmäßig Genüge getan, wenn ihm ein Verteidiger zur Seite steht, dessen Kosten im Falle eines Freispruchs erstattet werden (BVerfG NJW 2004, 3319). 3. Der Senat, der zu einer eigenen Sachentscheidung berufen ist (§ 309 Abs. 2 StPO), setzt die zu erstattenden Fahrtkosten von Rechtsanwältin P. unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses auf 753,27 € fest, wobei er – ungeachtet des Fehlens eines ausdrücklichen Antrags – nach den Gesamtumständen davon ausgeht, dass die Erstattung der Kosten zuzüglich der Umsatzsteuer begehrt wird: Die zu erstattenden Kosten berechnen sich wie folgt: 5 Termine x 280 km (einfache Entfernung zwischen W. und M.) x 0,30 €/pro Kilometer (Nr. 7003 VV RVG) x 2 = 840,- € (netto) abzüglich bereits festgesetzter fiktiver Kfz-Fahrtkosten für einen in S. ansässigen Rechtsanwalt: 207,- € (netto) Zwischensumme: 633,- € zuzüglich Umsatzsteuer (Nr. 7008 RVG): 120,27 € Festzusetzender Betrag: 753,27 € III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO. Da die Beschwerde nur hinsichtlich des Hilfsantrags Erfolg hat und dieser erst im Beschwerdeverfahren gestellt worden ist, gebietet die Billigkeit eine Kostenteilung nach § 473 Abs. 4 StPO nicht.