Beschluss
2 Ws 181/20
OLG Karlsruhe 2. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2020:1030.2WS181.20.00
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Leitsätze
1. Je mehr die Strafe die Zwei-Jahres-Grenze übersteigt, desto höhere Anforderungen sind an das Vorliegen besonderer Umstände zu stellen. (Rn.7)
2. Ein positiver Vollzugsverlauf stellt für sich genommen keinen besonderen Umstand dar. (Rn.11)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 6.7.2020 wird auf seine Kosten (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO) als unbegründet verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Je mehr die Strafe die Zwei-Jahres-Grenze übersteigt, desto höhere Anforderungen sind an das Vorliegen besonderer Umstände zu stellen. (Rn.7) 2. Ein positiver Vollzugsverlauf stellt für sich genommen keinen besonderen Umstand dar. (Rn.11) Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 6.7.2020 wird auf seine Kosten (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO) als unbegründet verworfen. I. H. H. wurde durch Urteil des Landgerichts X vom 16.1.2013, rechtskräftig seit 24.1.2013, wegen Totschlags zu der Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Verurteilte das Tatopfer, mit dem es bereits Stunden zuvor zu einer Auseinandersetzung gekommen war, bei einem erneuten Gerangel mit einem gezielten Stich in den Hals getötet. Dabei handelte er aus Wut darüber, dass das Tatopfer eine Beziehung zu einer vormaligen Freundin des Verurteilten eingegangen war. Nicht ausschließbar war er auch darüber verärgert, dass ihm das Tatopfer Geld für die versprochene Beschaffung eines falschen Passes nicht zurückzahlen wollte. Unter Berücksichtigung der Untersuchungshaft war die Hälfte der Strafe am 9.3.2018 vollstreckt. Vor Erreichen des Zwei-Drittel-Zeitpunkts am 9.3.2020, wurde der Verurteilte am 13.11.2019 aus der Haft heraus in sein Heimatland Algerien abgeschoben. Bereits am 18.3.2019 hatte der Verurteilte über seinen Verteidiger den Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung der Reststrafe nach Halbstrafenverbüßung gestellt. Am 5.7.2019 wurde der Verurteilte mündlich angehört. Mit Beschluss vom 6.7.2020 lehnte die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Freiburg den Antrag mangels Vorliegens besonderer Umstände im Sinn des § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB ab. Hiergegen richtet sich die am 10.7.2020 eingelegte sofortige Beschwerde des Verurteilten. II. Das gemäß § 454 Abs. 3 Satz 1 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1. Die angefochtene Entscheidung ist entgegen der in der Beschwerdebegründung vertretenen Auffassung verfahrensfehlerfrei zustande gekommen. Der Verurteilte wurde - wie dies § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO vorschreibt - mündlich angehört. Nachdem in der Folge keine wesentlichen neuen für die Beurteilung bedeutsamen Umstände vorgetragen wurden oder sonst zutage getreten sind, die Anlass dazu gegeben hätten, dass die Strafvollstreckungskammer sich erneut einen persönlichen Eindruck von dem Verurteilten verschafft, war eine weitere mündliche Anhörung weder zur Aufklärung des Sachverhalts noch unter dem Gesichtspunkt eines fairen Verfahrens geboten. 2. Der Senat tritt der im angefochtenen Beschluss vorgenommenen Bewertung bei, dass die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung gemäß § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB schon deshalb nicht vorliegen, weil es an den dafür erforderlichen besonderen Umständen fehlt. a) Als „besondere Umstände" nach § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB sind dabei solche anzusehen, die über eine positive Sozialprognose hinausgehen und im Vergleich zu gewöhnlichen, durchschnittlichen, allgemeinen oder einfachen Milderungsgründen ein besonderes Gewicht haben (Senat, Beschlüsse vom 28.11.2017 - 2 Ws 356/17 - und vom 18.9.2018 - 2 Ws 252/18 [ beide n.v.] ; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.12.2017 - III-2 Ws 480/17 -, juris; OLG München NStZ 2016, 677; Fischer, StGB, 67. Aufl., § 57 Rn. 29; MüKo-Groß, StGB, 4. Aufl., § 57 Rn. 26; Stree/Kinzig in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 57 Rn. 23b m.w.N.). Erforderlich ist, dass sie die Strafaussetzung trotz des Unrechtsgehalts der Tat als nicht unangebracht und den strafrechtlich geschützten Interessen zuwiderlaufend erscheinen lassen (Senat a.a.O.; OLG Düsseldorf a.a.O), wobei das Gericht alle Strafzwecke einschließlich von Gesichtspunkten der Generalprävention und der Verteidigung der Rechtsordnung berücksichtigen kann (Senat a.a.O.; OLG Düsseldorf a.a.O.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.09.2005 - 1 Ws 167/05 -, juris; Fischer, a.a.O., § 57 Rn. 30; MüKo-Groß, a.a.O., § 57 Rn. 26). Die Umstände müssen die Tat, ihre Auswirkungen bzw. die Entwicklung der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt vergleichbarer Fallgestaltungen so deutlich abheben und in einem so milden Licht erscheinen lassen, dass eine Strafaussetzung ohne Gefährdung der allgemeinen Interessen verantwortet werden kann (Senat a.a.O.; OLG Düsseldorf a.a.O.; OLG Karlsruhe a.a.O.). An eine Aussetzung sind dabei strenge Maßstäbe anzulegen. Dem Ausnahmecharakter (Senat, a.a.O.) der Regelung des § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB entsprechend sind besondere Umstände nur solche, die im Vergleich mit gewöhnlichen Milderungsgründen von besonderem Gewicht sind. In die Würdigung sind auch Umstände einzubeziehen, die bereits im Erkenntnisverfahren bei der Strafzumessung berücksichtigt wurden (Senat a.a.O.; OLG Düsseldorf a.a.O.; Fischer, a.a.O., § 57 Rn. 29). Ferner ist zu beachten, dass je weiter sich die zu verbüßende Freiheitsstrafe von der Zwei-Jahres-Grenze des § 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB entfernt, umso mehr der zu beurteilende Sachverhalt von vergleichbaren Durchschnittsfällen sich positiv abheben muss, damit besondere Umstände im Sinne von § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB bejaht werden können (OLG München a.a.O.). b) Daran gemessen liegen besondere Umstände hier nicht vor. Dabei ist zunächst von ganz erheblicher Bedeutung, dass es sich bei der der Strafvollstreckung zugrundeliegenden Tat sowohl nach der rechtlichen Einordnung als auch nach dem konkreten Tatbild um eine äußerst schwer wiegende Tat handelte, was sich auch in der Höhe der festgesetzten Freiheitsstrafe widerspiegelt. Die Tötung erfolgte auf offener Straße und - bei objektiver Betrachtung - aus einem letztlich unbedeutenden Anlass heraus. Im Urteil wurde insoweit eine Nähe des Tatmotivs zu dem als Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe einzustufenden Tatantrieb aus besitzergreifender Eifersucht heraus festgestellt. Soweit der Tatentschluss nach den Urteilsfeststellungen spontan gefasst wurde, wird auch dies dadurch relativiert, dass die Tat den Gipfelpunkt einer länger schwelenden Auseinandersetzung darstellte. Auch zur Verteidigung der Rechtsordnung ist deshalb eine nachdrückliche Strafvollstreckung geboten, wobei der Senat keineswegs übersehen hat, dass von der weiteren Vollstreckung nur wenige Monate vor Erreichen des Zwei-Drittel-Zeitpunkts abgesehen wurde, und deshalb an das Gewicht der von § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB geforderten besonderen Umstände geringere Anforderungen zu stellen sind. Gleichwohl kommt den zu berücksichtigenden positiven Umständen in einer Gesamtschau nicht das Gewicht zu, eine Aussetzung der Vollstreckung der Reststrafe zu rechtfertigen. Insoweit hat der Senat in die Abwägung einbezogen, dass der Verurteilte Erstverbüßer ist und die Vorstrafen nicht ins Gewicht fallen. Die Bedeutung des im Erkenntnisverfahren abgelegten Geständnisses wird hingegen zum Einen dadurch relativiert, dass er in der Hauptverhandlung selbst keine Angaben zur Sache machte, so dass das vorherige Geständnis nicht zu einer ins Gewicht fallenden Abkürzung des Verfahrens führte. Zum Anderen geschah die Tat in der Gegenwart der vormaligen Freundin des Verurteilten, weshalb auch ohne Geständnis die Überführung des Verurteilten sichergestellt war. Von uneingeschränkt positiver Bedeutung ist dagegen die weitere Entwicklung des Verurteilten im Vollzug, der nicht nur einen Schulabschluss erreicht hat, sondern nach dem Bericht der Vollzugsanstalt auch sonst am Erreichen des Vollzugsziels mitgewirkt hat, insbesondere im Rahmen der Teilnahme an einem Anti-Aggressions-Training die volle Verantwortung für die Tat übernommen hat. Ein regelgerechtes Vollzugsverhalten wird indes bereits für eine positive Sozialprognose gefordert und erst durch das Hinzutreten zusätzlicher für den Verurteilten sprechender Tatsachen zu einem aussagekräftigen Indiz, das eine Halbstrafenaussetzung rechtfertigen kann (OLG Düsseldorf, a.a.O.; OLG München, a.a.O.; Fischer, a.a.O., § 57 Rn. 29). Solche Umstände, die dem Vollzugsverhalten ein darüber hinausgehendes und im Rahmen der Gesamtabwägung nach § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB ausschlaggebendes Gewicht im Sinn des geforderten deutlichen Überwiegens von Milderungsgründen verleihen, vermag der Senat jedoch nicht festzustellen.