Beschluss
2 Ws 307/20
OLG Karlsruhe 2. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2020:1228.2WS307.20.00
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Leitsätze
Bei der Erstellung von Teilprotokollen deckt die Unterzeichnung des letzten Teilprotokolls durch den Vorsitzenden regelmäßig auch die vorhergehenden Teilprotokolle ab. (Rn.6)
Tenor
Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird der Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 4.11.2020 aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Staatskasse.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Erstellung von Teilprotokollen deckt die Unterzeichnung des letzten Teilprotokolls durch den Vorsitzenden regelmäßig auch die vorhergehenden Teilprotokolle ab. (Rn.6) Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird der Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 4.11.2020 aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Staatskasse. I. In dem gegen den Angeklagten geführten Strafverfahren hat das Amtsgericht Freiburg den Angeklagten am 3.3.2020 teilweise verurteilt und teilweise freigesprochen. Nachdem der Angeklagte, dem insoweit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung, und die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt haben, wurden die Akten dem Landgericht Freiburg vorgelegt, das jedoch mit dem angefochtenen Beschluss vom 4.11.2020 die Akten an das Amtsgericht Freiburg zurückgegeben hat. Das Landgericht erachtet sich für noch nicht zuständig, weil mangels Fertigstellung des erstinstanzlichen Protokolls die erfolgte Zustellung des Urteils die Frist zur Rechtfertigung der Berufung (§ 317 StPO) nicht in Gang gesetzt habe und deshalb die Voraussetzungen für eine Vorlegung an das Berufungsgericht noch nicht vorlägen. Dem liegt zugrunde, dass für jeden der drei Verhandlungstage ein Teilprotokoll erstellt wurde, die sukzessive zu den Akten genommen wurden. Jedes Teilprotokoll endet mit einem Fertigstellungsvermerk. Während die Teilprotokolle für den zweiten und dritten Verhandlungstag vom Vorsitzenden und dem Urkundsbeamten unterzeichnet sind, ist das den ersten Verhandlungstag betreffende Teilprotokoll nicht vom Vorsitzenden unterzeichnet worden. Das Landgericht hält jedoch unter Berufung auf eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart (StraFo 2002, 133) für eine Fertigstellung des Protokolls als Voraussetzung einer wirksamen Urteilszustellung (§ 273 Abs. 4 StPO) die Unterzeichnung aller Teilprotokolle durch den Vorsitzenden und den Urkundsbeamten für erforderlich. Hiergegen richtet sich die von der Staatsanwaltschaft Freiburg eingelegte und von der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe befürwortete Beschwerde. II. Die zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. 1. Die Beschwerde ist zulässig. § 305 Satz 1 StPO steht der Zulässigkeit jedenfalls deshalb nicht entgegen, weil der Ausschluss der Beschwerde durch diese Vorschrift ihrem Zweck nach nur solche Entscheidungen erfasst, die in innerem Zusammenhang mit der Urteilsfällung stehen, ausschließlich ihrer Vorbereitung dienen und zusammen mit dem Urteil zur rechtlichen Prüfung gestellt werden können (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 305 Rn. 1, 4 m.w.N.). Das ist vorliegend nicht der Fall, da der angefochtene Beschluss eine Urteilsfällung im Berufungsverfahren von vorne herein ausschließt. 2. Entgegen der vom Landgericht vorgenommenen Bewertung ist das Protokoll über die erstinstanzliche Hauptverhandlung trotz des Umstandes, dass das den ersten Verhandlungstag betreffende Teilprotokoll nicht vom Vorsitzenden unterzeichnet wurde, vor der Zustellung des Urteils fertiggestellt gewesen. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bildet das Hauptverhandlungsprotokoll auch bei mehrtägiger Hauptverhandlung eine einheitliche Urkunde, die dementsprechend auch nur einheitlich fertiggestellt werden kann; vor der Fertigstellung des Gesamtprotokolls hergestellte Protokollteile haben deshalb - auch wenn sie zu den Akten genommen wurden - nur Entwurfscharakter (BGHSt 16, 306; 29, 394; vgl. auch BVerfG StV 2002, 521). Auf solchen Protokollteilen - vor der Fertigstellung des Gesamtprotokolls - angebrachten Fertigstellungsvermerken kommt danach keine selbständige Bedeutung zu. Maßgeblich für die Fertigstellung des Protokolls ist vielmehr die letzte der für die Beurkundung des gesamten Protokollinhalts erforderliche Unterschriften (BGHSt 29, 394; wistra 2013, 324). Daraus folgt umgekehrt, dass es einer selbständigen Unterzeichnung von Protokollteilen nicht bedarf, wenn die Unterschriften den gesamten Protokollinhalt decken (BGH wistra 2013, 324; Stuckenberg in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 271 Rn. 22; Greger in Karlsruher Kommentar, StPO, 8. Aufl., § 271 Rn. 3). b) Die vorstehenden Ausführungen sind auch bei der Beurteilung der Frage im Blick zu behalten, ob eine am Ende des Protokolls geleistete Unterschrift den gesamten Protokollinhalt abdeckt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass anders als in der Person des Urkundsbeamten, der im Verlauf der Verhandlung wechseln kann, der Vorsitzende die Verhandlung durchgängig geführt hat und er deshalb für das gesamte Protokoll die Verantwortung zu übernehmen hat. Danach ist regelmäßig davon auszugehen, dass der Vorsitzende bei einer am Ende des Protokolls im Zusammenhang mit einem Fertigstellungsvermerk stehenden Unterschrift sich dieser Rolle bewusst ist und mit dieser Unterschrift die Verantwortung für das Gesamtprotokoll übernimmt (BGH DRiZ 1981, 193). Allein die (teilweise) Unterzeichnung vorher zu den Akten genommener Protokollteile vermag eine gegenläufige Bewertung nicht zu rechtfertigen. Durch die Zustellung des Urteils ist deshalb die Frist zur Berufungsrechtfertigung in Gang gesetzt worden, nach deren Ablauf die Akten an die Staatsanwaltschaft übersandt wurden. Bei auch im Übrigen prozessordnungsgemäßem Verfahrensgang ist deshalb mit dem Eingang der Akten gemäß § 321 Satz 2 StPO die Zuständigkeit des Landgerichts als Berufungsgericht begründet worden, das dem Verfahren nach Zuleitung der Akten Fortgang zu geben haben wird. III. Mit ihrem Rechtsmittel hat die Staatsanwaltschaft nur ihre Aufgabe wahrgenommen, Gerichtsentscheidungen ohne Rücksicht darauf, welche Wirkungen sie für den Angeklagten haben, mit dem Gesetz in Einklang zu bringen, weshalb die Kosten des Beschwerdeverfahrens die Staatskasse zu tragen hat (Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O., § 473 Rn. 17 m.w.N.).