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Beschluss

2 Ws 107/24

OLG Karlsruhe 2. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2024:0430.2WS107.24.00
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Leitsätze
1. Die gesetzliche Ausgestaltung des Vollzugs der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung in Baden-Württemberg sieht lediglich die Möglichkeit der Zulassung anderer als der im Gesetz ausdrücklich geregelten Formen der Telekommunikation vor. Hierzu gehört auch die Nutzung des Internet, ohne dass dadurch nach der Vorstellung des Gesetzgebers ein Individualanspruch begründet werden soll.(Rn.6) 2. Die Informationsfreiheit findet ihre Schranken in den allgemeinen Gesetzen. Die Gestattung einer Internetnutzung ist ausgeschlossen, wenn hierdurch die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet ist. Die Ermöglichung des Zugangs zum Internet begründet wegen der nicht mit vertretbarem Aufwand zu überwachenden Möglichkeit zur Weitergabe sicherheitsrelevanter Informationen an Personen außerhalb der Anstalt und des Zugangs zu im Widerspruch zum Behandlungsziel stehender Inhalte eine solche Gefährdung (Fortentwicklung OLG Nürnberg, Beschluss vom 14. Oktober 2015 - 1 Ws 418/15).(Rn.8) 3. Es spricht vieles dafür, dass bereits die von einer unkontrollierten Internetnutzung ausgehenden Gefahren für Sicherheit und Ordnung der Anstalt grundsätzlich das nur allgemeine Informationsinteresse des Untergebrachten überwiegen. Zu dessen Befriedigung kommt alternativ etwa eine im Einzelfall zu gewährende befristete Nutzung eines Anstaltsanschlusses unter Aufsicht in Betracht.(Rn.9)
Tenor
1. Dem Antragsteller wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 4.3.2024 gewährt. 2. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 4.3.2024 wird als unbegründet verworfen. 3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. 4. Der Gegenstandswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 300 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die gesetzliche Ausgestaltung des Vollzugs der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung in Baden-Württemberg sieht lediglich die Möglichkeit der Zulassung anderer als der im Gesetz ausdrücklich geregelten Formen der Telekommunikation vor. Hierzu gehört auch die Nutzung des Internet, ohne dass dadurch nach der Vorstellung des Gesetzgebers ein Individualanspruch begründet werden soll.(Rn.6) 2. Die Informationsfreiheit findet ihre Schranken in den allgemeinen Gesetzen. Die Gestattung einer Internetnutzung ist ausgeschlossen, wenn hierdurch die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet ist. Die Ermöglichung des Zugangs zum Internet begründet wegen der nicht mit vertretbarem Aufwand zu überwachenden Möglichkeit zur Weitergabe sicherheitsrelevanter Informationen an Personen außerhalb der Anstalt und des Zugangs zu im Widerspruch zum Behandlungsziel stehender Inhalte eine solche Gefährdung (Fortentwicklung OLG Nürnberg, Beschluss vom 14. Oktober 2015 - 1 Ws 418/15).(Rn.8) 3. Es spricht vieles dafür, dass bereits die von einer unkontrollierten Internetnutzung ausgehenden Gefahren für Sicherheit und Ordnung der Anstalt grundsätzlich das nur allgemeine Informationsinteresse des Untergebrachten überwiegen. Zu dessen Befriedigung kommt alternativ etwa eine im Einzelfall zu gewährende befristete Nutzung eines Anstaltsanschlusses unter Aufsicht in Betracht.(Rn.9) 1. Dem Antragsteller wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 4.3.2024 gewährt. 2. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 4.3.2024 wird als unbegründet verworfen. 3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. 4. Der Gegenstandswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 300 € festgesetzt. Der in der Sicherungsverwahrung untergebrachte Antragsteller begehrt die Einrichtung eines Internetanschlusses in seinem Zimmer. Diesen Antrag hat die Antragsgegnerin mit Verfügung vom 15.2.2024, die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Freiburg den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit Beschluss vom 4.3.2024, der dem Antragsteller am 8.3.2024 zugestellt wurde, abgelehnt. Hiergegen richtet sich die am 15.4.2024 zu Protokoll erklärte und mit der Behauptung der Verletzung materiellen Rechts begründete Rechtsbeschwerde des Antragstellers, die mit einem Wiedereinsetzungsantrag verbunden war. Die beantragte Wiedereinsetzung ist zu gewähren, nachdem sich bereits aus den Akten ergibt, dass der Antragsteller am 14.3.2024, mithin also rechtzeitig vor Ablauf der Monatsfrist des § 118 Abs. 1 StVollzG, die Protokollierung beantragt hatte, zu der es ohne sein Verschulden aber erst nach Fristablauf kam (§§ 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG, 44 StPO). Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet. 1. Die nach Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand form- und fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde erfüllt auch die besondere Zulässigkeitsvoraussetzung des § 116 Abs. 1 StVollzG. Zu der Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen eine in Baden-Württemberg in der Sicherungsverwahrung untergebrachte Person Anspruch auf einen eigenen Internetanschluss hat, ist - soweit ersichtlich - nicht durch obergerichtliche Rechtsprechung geklärt. Die im angefochtenen Beschluss angeführte Entscheidung des Senats vom 24.8.2022 (2 Ws 55/22 = CR 2022, 610) zum Anspruch von Strafgefangenen auf Internetzugang lässt sich wegen der für den Vollzug der Sicherungsverwahrung geltenden Besonderheiten, insbesondere den in § 2 Abs. 3 Satz 1 JVollzGB BW V niedergelegten Angleichungsgrundsatz, nicht ohne Weiteres übertragen. Es ist daher geboten, die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen. 2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet, weil der angefochtene Beschluss im Ergebnis der rechtsbeschwerderechtlichen Prüfung standhält. a) Die gesetzliche Ausgestaltung des Vollzugs der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung im Fünften Buch des Justizvollzugsgesetzbuchs Baden-Württemberg sieht in § 30a lediglich die Möglichkeit der Zulassung anderer als der im Gesetz ausdrücklich geregelten Formen der Telekommunikation, wozu auch die Nutzung des Internets gehört, vor, ohne dass dadurch nach der Vorstellung des Gesetzgebers ein Individualanspruch begründet werden sollte (LT-Drs. 17/2613 S. 40, 59). b) Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 JVollzGB BW V die Lebensverhältnisse der in der Sicherungsverwahrung Untergebrachten den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit wie möglich anzugleichen sind, bei denen die Nutzung des Internets inzwischen eine bedeutende Rolle einnimmt. Dabei kommt der Internetnutzung auch eine nicht unerhebliche Bedeutung bei der Inanspruchnahme von Informationsangeboten zu, weshalb eine Versagung der Nutzung des Internets auch den Schutzbereich der grundrechtlich geschützten Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) berührt (vgl. Sächsischer Verfassungsgerichtshof LVerfGE 30, 345). Die Informationsfreiheit findet ihre Schranken jedoch in den allgemeinen Gesetzen (Art. 5 Abs. 2 GG). Für die Nutzung nicht an anderer Stelle im Justizvollzugsgesetzbuch geregelter Formen der Telekommunikation ist dazu in § 30a Satz 3 JVollzGB BW V statuiert, dass eine Gestattung ausgeschlossen ist, wenn hierdurch die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet wäre. Der in § 4 JVollzGB BW V einfach-gesetzlich verankerte Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verlangt allerdings, dass die Beschränkung insoweit unerlässlich sein muss. Dazu sind die Interessen des Antragstellers an der Nutzung des Internets mit den sich daraus ergebenden Gefahren für Sicherheit oder Ordnung abzuwägen (vgl. BVerfG NJW 2003, 2447; OLG Nürnberg, Beschluss vom 14.10.2015 - 1 Ws 418/15, juris; KG OLGSt StVollzG § 70 Nr. 13), wobei für die Bejahung einer Gefährdung von Sicherheit oder Ordnung die grundsätzlich gegebene Eignung der begehrten Maßnahme für sicherheits- oder ordnungsgefährdende Verwendungen ausreicht, sofern konkrete derartige Verwendungen nur mit einem von der Anstalt nicht erwartbaren Kontrollaufwand ausgeschlossen werden können (BVerfG a.a.O. - zu § 70 StVollzG). Dass gerade die Ermöglichung des Zugangs zum Internet wegen der nicht mit vertretbarem Aufwand zu überwachenden Möglichkeit zur Weitergabe sicherheitsrelevanter Informationen an Personen außerhalb der Anstalt und des Zugangs zu im Widerspruch zum Behandlungsziel stehender Inhalte eine solche Gefährdung begründet, ist in der - verfassungsgerichtlich gebilligten (BVerfG a.a.O.) - obergerichtlichen Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Gestattung des Besitzes von elektronischen Geräten, die diesen Zugang ermöglichen, anerkannt (OLG Nürnberg a.a.O.; OLG Koblenz StraFo 2022, 80). c) Danach spricht vieles dafür, dass bereits die von einer unkontrollierten Internetnutzung ausgehenden Gefahren für Sicherheit und Ordnung der Anstalt grundsätzlich das nur allgemeine Informationsinteresse, zu dessen Befriedigung - soweit dafür andere Quellen nicht ausreichen - alternativ etwa eine im Einzelfall zu gewährende befristete Nutzung eines Anstaltsanschlusses unter Aufsicht in Betracht kommt, überwiegt; dass der Antragsteller für andere Belange, denen für das Erreichen des Resozialisierungsziels besondere Bedeutung zukommt, auf einen eigenen Internetanschluss angewiesen wäre, ist vom Antragsteller nicht behauptet worden. Jedenfalls hat aber die Antragsgegnerin konkrete Umstände benannt, aus denen sich die Gefahr einer missbräuchlichen Nutzung eines Internetzugangs gerade durch den Antragsteller ergibt. Dass sie dabei die Bestellung von - an sich legalen - DVDs mit „Coming of age“-Inhalten als Beleg für ein mangelndes Problembewusstsein des Antragstellers im Umgang mit Medien, die mit der Abbildung von Kindern und Jugendlichen einen im Hinblick auf seine Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern bedenklichen Inhalt haben, angesehen hat, ist rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 121 Abs. 2 Satz 1 StVollzG, die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf §§ 1 Abs. 1 Nr. 8, 52 Abs. 1, 60, 65 GKG.