OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 Ws 102/24

OLG Karlsruhe 2. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2024:0514.2WS102.24.00
7Zitate
11Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 11 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Eine angeordnete rechtliche Betreuung stellt kein milderes Mittel dar, welches die Führungsaufsicht entbehrlich machen würde. Denn die Führungsaufsicht und die rechtliche Betreuung verfolgen unterschiedliche Zwecke. (Rn.14) Die Führungsaufsicht bezweckt, gefährliche oder gefährdete Täter bei der Gestaltung ihres Lebens in der Freiheit über gewisse kritische Zeiträume hinweg zu unterstützen und zu betreuen sowie sie zu überwachen, um sie von künftigen Straftaten abzuhalten. Bei dem Betreuungsrecht handelt es sich hingegen um ein Institut des Erwachsenenschutzes als Ausdruck der staatlichen Wohlfahrtspflege, deren Anlass und Grundlage das öffentliche Interesse an der Fürsorge für den schutzbedürftigen Einzelnen ist. (Rn.14) Aufgrund der unterschiedlichen Zwecke der Maßregel der Führungsaufsicht und einer angeordneten rechtlichen Betreuung kann im Rahmen der rechtlichen Betreuung dem Erfordernis einer engmaschigen Überwachung und Kontrolle zur Verhinderung der Begehung weiterer erheblicher Sexualstraftaten nicht hinreichend Rechnung getragen werden. (Rn.15)
Tenor
Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts F. vom 22. März 2024 wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden, kostenpflichtig als unbegründet verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine angeordnete rechtliche Betreuung stellt kein milderes Mittel dar, welches die Führungsaufsicht entbehrlich machen würde. Denn die Führungsaufsicht und die rechtliche Betreuung verfolgen unterschiedliche Zwecke. (Rn.14) Die Führungsaufsicht bezweckt, gefährliche oder gefährdete Täter bei der Gestaltung ihres Lebens in der Freiheit über gewisse kritische Zeiträume hinweg zu unterstützen und zu betreuen sowie sie zu überwachen, um sie von künftigen Straftaten abzuhalten. Bei dem Betreuungsrecht handelt es sich hingegen um ein Institut des Erwachsenenschutzes als Ausdruck der staatlichen Wohlfahrtspflege, deren Anlass und Grundlage das öffentliche Interesse an der Fürsorge für den schutzbedürftigen Einzelnen ist. (Rn.14) Aufgrund der unterschiedlichen Zwecke der Maßregel der Führungsaufsicht und einer angeordneten rechtlichen Betreuung kann im Rahmen der rechtlichen Betreuung dem Erfordernis einer engmaschigen Überwachung und Kontrolle zur Verhinderung der Begehung weiterer erheblicher Sexualstraftaten nicht hinreichend Rechnung getragen werden. (Rn.15) Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts F. vom 22. März 2024 wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden, kostenpflichtig als unbegründet verworfen. I. Der Verurteilte wurde durch Urteil des Landgerichts T. vom wegen Vergewaltigung und Verbreitens pornographischer Schriften in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Außerdem wurde seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Der Anlassverurteilung lag u.a. zugrunde, dass der Verurteilte - einen Monat nach Entlassung aus Strafhaft - im die 16 Jahre alte Lebensgefährtin eines ehemaligen Zellengenossen, nachdem er in deren Bad eingedrungen war, ohne Benutzung eines Kondoms vergewaltigt hatte. Der Verurteilte war mehrfach vorbestraft. Er wurde unter anderem durch Urteil des Landgerichts T. vom wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten und durch Urteil des Landgerichts S. vom wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Nach vollständiger Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts T. vom wurde seit dem 04.08.2010 die Maßregel der Sicherungsverwahrung in der Justizvollzugsanstalt F. vollzogen. Mit Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts F. vom 14.12.2015 wurde die Fortdauer der Maßregel angeordnet und der Verurteilte aufgrund Anzeichen einer sich verstärkenden Demenzerkrankung in den Vollzug der Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus überwiesen. Ab dem 11.01.2016 war der Verurteilte im Zentrum für Psychiatrie Emmendingen untergebracht. Mit Beschluss vom 22.02.2019, rechtskräftig seit 09.03.2019, hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts F. die in einem psychiatrischen Krankenhaus vollzogene Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zur Bewährung ausgesetzt. Die Dauer der dabei eingetretenen Führungsaufsicht wurde auf fünf Jahre festgesetzt. Dabei wurde dem Verurteilten u.a. die Weisung erteilt, seine aktuelle Medikation nach Maßgabe des betreuenden Psychiaters beizubehalten. Seit 05.07.2019 befindet sich der Verurteilte in der Pflegeeinrichtung Seniorenresidenz in. Im Zuge eines Weisungsänderungsbeschlusses vom 13.11.2019 wurde u.a. die Medikationsweisung dahingehend abgeändert, dass er seine aktuelle Medikation nach Maßgabe der ihn betreuenden Ärztin der Seniorenresidenz beizubehalten habe. Nach Einholung eines schriftlichen psychiatrischen Sachverständigengutachtens, des Eingangs von Stellungnahmen der Führungsaufsichtsstelle und der Bewährungshelferin sowie nach schriftlicher Anhörung der Staatsanwaltschaft und des Verurteilten verlängerte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts F. mit Beschluss vom 22.03.2024 die Dauer der Führungsaufsicht über die Höchstdauer von fünf Jahren hinaus unbefristet. Mit Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 03.04.2024 legte der Verurteilte gegen den Beschluss „sofortige Beschwerde“ ein. II. Das Rechtsmittel des Verurteilten ist als (einfache) Beschwerde gemäß §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 Satz 1 StPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung unterliegt der unbeschränkten Nachprüfung durch den Senat; die Einschränkungen nach §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 Satz 2 StPO für Beschwerden gegen die Ausgestaltung der Führungsaufsicht gelten insoweit nicht. Für Entscheidungen nach den §§ 68a bis 68d StGB - und damit auch nach dem hier in Rede stehenden § 68c Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) StGB - verweist § 463 Abs. 2 StPO wegen des Verfahrens und der Rechtsmittel auf § 453 StPO. Dessen Abs. 2 Satz 2 1. Alt. beschränkt die Überprüfung von Anordnungen auf die Frage, ob sie gesetzwidrig sind. Von dieser Einschränkung ausgenommen ist gemäß § 453 Abs. 2 Satz 2 2. Alt. StPO allerdings explizit der Sonderfall der Verlängerung der Bewährungszeit (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 11. Januar 2019 ‒ 2 Ws 855/18 –, juris Rn. 13). Entsprechendes gilt über § 463 Abs. 2 StPO für die nachträgliche unbefristete Verlängerung der Führungsaufsicht (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 2. Mai 2013 – Ws 119/13 –, juris Rn. 5). Der unbefristeten Verlängerung der Führungsaufsicht gemäß § 68c Abs. 3 Nr. 1 StGB steht nicht entgegen, dass die ursprünglich bestimmte Dauer der Führungsaufsicht zum Zeitpunkt der Verlängerungsentscheidung bereits abgelaufen war, da das Verlängerungsverfahren noch vor Ablauf der ursprünglichen Frist begonnen und ohne wesentliche Verzögerungen betrieben wurde (vgl. Senat, Beschluss vom 17. März 2009 – 2 Ws 20/09 –, juris). Mit Verfügung vom 06.10.2023 hat die Strafvollstreckungskammer bei der Bewährungshilfe und der Führungsaufsichtsstelle angefragt, ob aus dortiger Sicht die Führungsaufsicht auslaufen könne oder eine Entfristung für angezeigt gehalten werde und damit das Verlängerungsverfahren rechtzeitig begonnen. Auch anschließend erfolgte eine sachgerechte Verfahrensbearbeitung ohne wesentliche Verzögerungen. Unmittelbar nach Eingang der Antworten von Führungsaufsichtsstelle und Bewährungshilfe wurde ein psychiatrisches Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben, der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und dem Verurteilten eine Pflichtverteidigerin beigeordnet. Nach Übersendung des psychiatrischen Sachverständigengutachtens am 29.02.2024 wurde dieses an die Pflichtverteidigerin und die Staatsanwaltschaft übersandt. Nach Eingang der Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft am 08.02.2024 und der Verteidigerin am 18.03.2024 wurde zeitnah in der Sache selbst entschieden. Gemäß § 68c Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) StGB kann die Führungsaufsicht über die Höchstdauer nach Abs. 1 Satz 1 hinaus u.a. dann unbefristet verlängert werden, wenn sich aus dem Verstoß gegen Weisungen nach § 68b Absatz 1 oder 2 StGB oder auf Grund anderer bestimmter Tatsachen konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass eine Gefährdung der Allgemeinheit durch die Begehung weiterer erheblicher Straftaten zu befürchten ist, und gegen die verurteilte Person wegen Straftaten der in § 181b StGB genannten Art eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verhängt wurde. Da die unbefristete Führungsaufsicht für Betroffene eine besondere Belastung bedeutet, stellt das Gesetz aus Gründen der Verhältnismäßigkeit an die ungünstige kriminelle Prognose strenge Anforderungen. Die Befürchtung weiterer Straftaten erfordert die konkrete Gefahr solcher Taten. Neben Weisungsverstößen können auch andere Tatsachen eine solche Gefahr begründen. Sie müssen hinreichend konkret sein und in ihrer kriminalpräventiven Bedeutung einem maßregelzweckgefährdenden Weisungsverstoß entsprechen (vgl. Baur in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Auflage, § 68c StGB, Rn. 42). Die Annahme einer solchen Gefahr erfordert eine umfassende Prognosebeurteilung, die auch das Verhalten der verurteilten Person während der Führungsaufsicht und die erzielten Resozialisierungserfolge berücksichtigt (vgl. Senat, Beschluss vom 26. November 2015 – 2 Ws 495/15 –, Rn. 13, juris). Gemessen an diesen Vorgaben sind die Voraussetzungen des § 68c Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) StGB erfüllt. Der Verurteilte wurde mit Urteil des Landgerichts T. vom u.a. wegen Vergewaltigung und damit wegen einer in § 181b StGB genannten Straftat zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt, wobei für die Vergewaltigung eine Einzelstrafe von fünf Jahren festgesetzt wurde. Der Senat schließt sich den schlüssigen Ausführungen der sachverständig beratenen Strafvollstreckungskammer an, wonach der Verurteilte anhaltend an einer Persönlichkeitsstörung mit dissozialen, paranoiden, histrionischen und narzisstischen Anteilen sowie einer dementiellen Entwicklung mit ungewöhnlich langsamem Krankheitsverlauf leidet. Der Verurteilte hat erstmals im Alter von 35 Jahren eine Sexualstraftat mit Gewaltanwendung begangen und danach bei weiteren Taten mehrfach gezeigt, dass er zur Gewaltanwendung bereit ist, um seinen Willen auch hinsichtlich seiner sexuellen Interessen durchzusetzen. Er ist trotz körperlicher Einschränkungen weiterhin in der Lage und bereit, Gewalt zur Durchsetzung seines Willens einzusetzen, was durch das von der Bewährungshilfe berichtete feste Zupacken am Arm einer Pflegerin, die ihn am Verlassen der Wohneinrichtung hat hindern wollen, sowie durch das Zerreißen des T-Shirts eines an Gynäkomastie leidenden Pflegers, um diesem an die Brust zu fassen, belegt wird. Weder die Aburteilung der polytropen Straftaten noch wiederholte psychotherapeutische Ansätze haben zu einer Verhaltensänderung bei dem Verurteilten geführt. Da der Verurteilte wiederholt begangene Straftaten geleugnet, Schuld externalisiert und sein Verhalten nicht geändert hat und nicht in der Lage war, sich mit seiner eigenen Person auseinanderzusetzen, erscheint es fraglich, ob er freiwillig die medikamentöse Behandlung fortsetzen würde. Bei Absetzen der erforderlichen neuroleptischen Medikation würde das Verhalten des Verurteilten nach den schlüssigen Ausführungen der Sachverständigen agiler und infolge ungehemmter werden. Bei Wegfall der antihormonellen Therapie würde sich zudem ein erhöhtes sexuelles Bedürfnis entwickeln, wie es sich zuletzt beim Pausieren der antihormonellen Therapie im Jahr 2023 gezeigt hat. Es wäre dann nicht nur mit einiger Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass der Verurteilte sich gegenüber Pflegepersonal sexuell übergriffig zeigen, sondern bei unbemerktem Verlassen der Pflegeeinrichtung sich auch gegenüber sich für ihn aufgrund seiner vermeintlichen Hilfsbedürftigkeit interessierenden Personen entsprechend verhalten würde. Wenngleich der Verurteilte aufgrund der körperlichen Einschränkungen nicht mehr in der Lage ist, einer sich wehrenden Person die Kleidung ausziehen und gegen ihren Willen mit ihr den Geschlechtsverkehr ausführen, ist er - was sein bereits geschildertes Verhalten gegenüber den Pflegekräften belegt - nach wie vor in der Lage, geleitet von seinem sexuellen Verlangen Personen gegen deren Willen mit festem Griff und über einen nicht unerheblichen Zeitraum am Gesäß oder an der Brust anzufassen. Wie die Strafvollstreckungskammer schlüssig dargelegt hat, drohen durch einen nicht angemessen medikamentös behandelten Verurteilten daher erhebliche Straftaten im Sinne von § 68c Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StGB. Derartige Taten müssen wenigstens die Schwere eines nicht nur leichten Sexual- oder Gewaltdelikts erreichen, mithin muss die Gefahr bestehen, dass Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden (vgl. Baur in: Leipziger Kommentar zum StGB, a.a.O., Rn. 41). Zur Überzeugung des Senats steht zu befürchten, dass der Verurteilte bei sexuellem Verlangen durch plötzliche Griffe an das Gesäß und die Brust von Pflegepersonal oder arglosen Dritten Überraschungsmomente für seine sexuell motivierten Handlungen ausnutzt. Zudem ist er nach wie vor körperlich in der Lage, Personen im Rahmen solcher Handlungen mit einiger Dauer und Intensität festzuhalten oder an sich heranzuziehen. Zu Recht hat die Strafvollstreckungskammer ausgeführt, dass derartige Handlungen die Straftatbestände des § 177 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 5 StGB erfüllen würden, mithin Sexualstraftaten aus dem Bereich der mittleren Kriminalität drohen. Aufgrund solcher Taten wären auch schwere seelische Schäden bei betroffenen Personen zu erwarten. Wie das übergriffige Verhalten gegenüber Pflegepersonal zeigt, sucht sich der Verurteilte für sein übergriffiges Verhalten wahllos Personen ohne Rücksicht auf Nähebeziehungen und Geschlecht aus. Offensichtlich spielt es für ihn keine Rolle, ob diese Personen ihm wohlgesonnen sind, ihn pflegen oder in sonstiger Weise unterstützen wollen. Es ist daher zu befürchten, dass Personen, die dem Verurteilten arglos mit Unterstützungs- und Hilfsbereitschaft begegnen, durch sein sexuell motiviertes, übergriffiges, plötzliches und unberechenbares Verhalten psychisch besonders schwer und nachhaltig belastet werden. Die Entfristung der Führungsaufsicht ist auch verhältnismäßig. Insbesondere stellt die angeordnete rechtliche Betreuung entgegen der Auffassung des Verurteilten kein milderes Mittel dar, welches die Führungsaufsicht entbehrlich machen würde. Denn Führungsaufsicht und rechtliche Betreuung verfolgen völlig unterschiedliche Zwecke. Die Führungsaufsicht bezweckt, gefährliche oder gefährdete Täter bei der Gestaltung ihres Lebens in der Freiheit über gewisse kritische Zeiträume hinweg zu unterstützen und zu betreuen sowie sie zu überwachen, um sie von künftigen Straftaten abzuhalten (vgl. BVerfG, Dreierausschussbeschluss vom 15. August 1980 – 2 BvR 495/80 –, BVerfGE 55, 28-32, Rn. 3). Die Führungsaufsicht hat also eine Doppelfunktion. Mit ihr sollen sowohl Resozialisierungshilfe gewährt, aber auch Sicherungsaufgaben zum Schutz der Allgemeinheit wahrgenommen werden (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 16. Januar 2019 – 5 Ws 221/18 –, Rn. 21, juris). Bei dem Betreuungsrecht handelt es sich hingegen um ein Institut des Erwachsenenschutzes als Ausdruck der staatlichen Wohlfahrtspflege, deren Anlass und Grundlage das öffentliche Interesse an der Fürsorge für den schutzbedürftigen Einzelnen ist (vgl. BGH Beschl. v. 1.7.2015 – XII ZB 89/15, BeckRS 2015, 12176 Rn. 50, beck-online). So kommen etwa ärztliche Zwangsmaßnahmen im Rahmen einer angeordneten rechtlichen Betreuung gemäß § 1832 BGB als ultima ratio lediglich in Situationen drohender erheblicher Selbstgefährdung in Betracht (vgl. MüKoBGB/Schneider, 9. Aufl. 2024, BGB § 1832 Rn. 6). Geprägt wird das gesamte Betreuungsrecht durch die maßgebliche Bedeutung der Selbstbestimmung und Autonomie unterstützungsbedürftiger Menschen, was zuletzt durch die umfassenden Änderungen betreuungsrechtlicher Vorschriften infolge des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts (BGBl. 2021 I 882) besonders zum Ausdruck gekommen ist (vgl. BeckOK BGB/Müller-Engels, 69. Ed. 1.11.2023, BGB § 1814 Rn. 2). Aufgrund der unterschiedlichen Zwecke der Maßregel der Führungsaufsicht und der angeordneten Betreuung kann im Rahmen einer rechtlichen Betreuung dem Erfordernis einer engmaschigen Überwachung und Kontrolle zur Verhinderung der Begehung weiterer erheblicher Sexualstraftaten nicht hinreichend Rechnung getragen werden. So ist es beispielsweise ohne weiteres denkbar, dass der Verurteilte bei eigenmächtigem Absetzen der neuroleptischen und antihormonellen Medikation zu strafbarem und fremdgefährdendem Verhalten neigt, ohne dass damit eine unmittelbare erhebliche Gefährdung seiner Gesundheit verbunden ist. In einem solchen Fall lägen daher die Voraussetzungen für ärztliche Zwangsmaßnahmen gemäß § 1832 Abs. 1 BGB mit großer Wahrscheinlichkeit nicht vor, zumal Betreuer und Betreuungsgericht auch zu prüfen hätten, ob und inwieweit eine weitere Medikation dem nach § 1827 BGB zu beachtenden Willen des Verurteilten entspricht. Zwar könnte der Betreuer in einem solchen Fall der zuständigen Verwaltungsbehörde antragen, Maßnahmen nach dem - aufgrund des Wohnortes des Betroffenen einschlägigen - saarländischen Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz (PsychKHG) zu prüfen. Einen Einfluss auf deren Prüfung und Entscheidung hätte er jedoch nicht. Daher kann im Rahmen einer Betreuung auf fremdgefährdende Verhaltensweisen des Verurteilten nur unzulänglich reagiert werden. Im Rahmen der Führungsaufsicht könnte hingegen etwa nach Mitteilung des Bewährungshelfers zeitnah geprüft werden, ob eine Krisenintervention nach § 67h StGB angezeigt ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.