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Beschluss

2 Ws 84/24

OLG Karlsruhe 2. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2024:0514.2WS84.24.00
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Leitsätze
1. Die Entscheidung über die Zulassung zum offenen Vollzug erfordert eine auf die Person des Gefangenen gerichtete Gesamtabwägung der für die Beurteilung der Eignung sowie der Flucht- und Missbrauchsgefahr relevanten Umstände.(Rn.14) 2. Dazu bedarf es neben eines Eingehens auf die aktuellen Verhältnisse regelmäßig einer jedenfalls zusammenfassenden Darstellung der für die Beurteilung der Persönlichkeit und des Verhaltens maßgeblichen biografischen und deliktischen Entwicklung einschließlich der Anlassverurteilung.(Rn.17)
Tenor
1. Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers werden die Verfügung der Antragsgegnerin vom 14.9.2023 und der Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 12.2.2024 aufgehoben, soweit der hilfsweise gestellte Antrag auf Neubescheidung zurückgewiesen wurde. 2. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antrag des Antragstellers auf Verlegung in den offenen Vollzug unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden. 3. Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird verworfen. 4. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller, jedoch werden die gerichtlichen Gebühren um zwei Drittel ermäßigt und dem Antragsteller sind zwei Drittel der ihm entstandenen notwendigen Auslagen aus der Staatskasse zu erstatten. 5. Der Gegenstandswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 1.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Entscheidung über die Zulassung zum offenen Vollzug erfordert eine auf die Person des Gefangenen gerichtete Gesamtabwägung der für die Beurteilung der Eignung sowie der Flucht- und Missbrauchsgefahr relevanten Umstände.(Rn.14) 2. Dazu bedarf es neben eines Eingehens auf die aktuellen Verhältnisse regelmäßig einer jedenfalls zusammenfassenden Darstellung der für die Beurteilung der Persönlichkeit und des Verhaltens maßgeblichen biografischen und deliktischen Entwicklung einschließlich der Anlassverurteilung.(Rn.17) 1. Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers werden die Verfügung der Antragsgegnerin vom 14.9.2023 und der Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 12.2.2024 aufgehoben, soweit der hilfsweise gestellte Antrag auf Neubescheidung zurückgewiesen wurde. 2. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antrag des Antragstellers auf Verlegung in den offenen Vollzug unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden. 3. Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird verworfen. 4. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller, jedoch werden die gerichtlichen Gebühren um zwei Drittel ermäßigt und dem Antragsteller sind zwei Drittel der ihm entstandenen notwendigen Auslagen aus der Staatskasse zu erstatten. 5. Der Gegenstandswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 1.000 € festgesetzt. I. Mit der angefochtenen Verfügung vom 14.9.2023 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag des Antragstellers auf Verlegung in den offenen Vollzug ab. Bei vorbildlichem Vollzugsverhalten und guter Arbeitsleistung erfülle der Antragsteller zwar grundsätzlich die verhaltensbezogenen Anforderungen für den offenen Vollzug. Angesichts einer bestandskräftigen Ausweisungsverfügung, auf deren Grundlage die Staatsanwaltschaft gemäß § 456a StPO ab dem 1.8.2024 seine Abschiebung aus der Haft heraus verfügt habe, bestehe jedoch erhebliche Fluchtgefahr, zumal die Ex-Frau des Antragstellers mit der gemeinsamen Tochter in der Schweiz lebe. Daneben wird eine hohe Missbrauchsgefahr gesehen, weil der Antragsteller aufgrund der Ausweisungsverfügung keine langfristige Zukunftsperspektive in Deutschland habe und mangels Arbeitserlaubnis seinen Lebensunterhalt nicht legal bestreiten könne. Den am 28.9.2023 gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung wies das Landgericht Freiburg mit dem angefochtenen Beschluss vom 12.2.2024 zurück, der dem Antragsteller am 16.2.2024 zugestellt wurde. Mit der am 18.3.2024 mit Anwaltsschriftsatz eingelegten und begründeten Rechtsbeschwerde beanstandet der Antragsteller, dass die maßgeblich mit den Wirkungen der Ausweisungsverfügung begründete Entscheidung die gebotene Auseinandersetzung mit den konkreten Lebensumständen des Antragstellers, der noch weitere Angehörige im Bundesgebiet habe, vermissen lasse. II. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und hat mit dem Hilfsantrag (vorläufigen) Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet. 1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. a) Die Monatsfrist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde (§ 118 Abs. 1 StVollzG) ist gewahrt, nachdem das Fristende auf einen Samstag fiel und deshalb die Frist gemäß §§ 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG, 43 Abs. 2 StPO am darauf folgenden Montag ablief, an dem die Rechtsbeschwerde eingereicht wurde. b) Die Rechtsbeschwerde erfüllt auch die besondere Zulässigkeitsvoraussetzung des § 116 Abs. 1 StVollzG. Die durch obergerichtliche Rechtsprechung geklärten Maßstäbe, die an die Entscheidung über die Verlegung eines Strafgefangenen in den offenen Vollzug anzulegen sind, sind in den angefochtenen Entscheidungen nicht ausreichend beachtet worden. Es ist deshalb geboten, die Nachprüfung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen. 2. Die Ablehnung der Zulassung des Antragstellers zum offenen Vollzug hält rechtsbeschwerderechtlicher Überprüfung nicht stand. a) Nach § 7 Abs. 1 JVollzGB BW III ist Voraussetzung für die Unterbringung im offenen Vollzug, dass der Gefangene den besonderen Anforderungen dort genügt und insbesondere nicht zu befürchten ist, dass er sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die Möglichkeiten des offenen Vollzugs zu Straftaten missbrauchen werde. aa) In der Begründung zum Gesetzesentwurf ist dazu ausgeführt (LT-Drs. 14/5012 S. 212): „ Nach Absatz 1 haben nur „geeignete“ Gefangene einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Justizvollzugsanstalt, ob sie im offenen Vollzug unterzubringen sind. Diese Eignung ist bereits dann zu verneinen, wenn zu befürchten ist, dass die oder der Gefangene sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die Möglichkeiten des offenen Vollzugs zu Straftaten missbrauchen werde (Flucht- oder Missbrauchsgefahr). Die Eignung im Sinne des § 7 Abs. 1 geht jedoch über die bloße Abwesenheit einer Flucht- oder Missbrauchsgefahr hinaus. Die „Eignung“ besteht in besonderen persönlichen Eigenschaften und Fähigkeiten der oder des Gefangenen. Unter anderem folgende Kriterien sind für die Beurteilung der Eignung durch die Rechtsprechung anerkannt: die Fähigkeit zu korrekter Führung unter geringer Aufsicht, die Bereitschaft zur uneingeschränkten Mitarbeit, die Aufgeschlossenheit gegenüber Behandlungskonzepten sowie die Bereitschaft und Fähigkeit zur Einordnung in die Gemeinschaft des offenen Vollzugs, wobei sich diese Eigenschaften stufenweise entwickeln können.“ bb) Der Gesetzgeber hat damit klar zum Ausdruck gebracht, dass zur Auslegung der inhaltlich der Vorgängervorschrift des § 10 StVollzG weitgehend entsprechenden Norm weiterhin auf die zum Strafvollzugsgesetz ergangene obergerichtliche Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann. Danach gelten für die Entscheidung der Vollzugsbehörde, den Gefangenen nicht in den offenen Vollzug zu verlegen, sowie ihre gerichtliche Überprüfung folgende Grundsätze (zusammenfassend KG, Beschluss vom 12.9.2017 - 5 Ws 177/17 Vollz, juris, m.w.N.): (1) Der Vollzugsbehörde steht bei der Prüfung, ob ein Gefangener den besonderen Anforderungen des offenen Vollzugs genügt und ob im Einzelfall Flucht- oder Missbrauchsgefahr vorliegt, ein – verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender (BVerfG, Kammerbeschluss vom 1.4.1998 – 2 BvR 1951/96, juris) – Beurteilungsspielraum zu, in dessen Rahmen sie bei Achtung der Grundrechte des Gefangenen mehrere Entscheidungen treffen kann, die gleichermaßen rechtlich vertretbar sind. Die Einhaltung des Beurteilungsspielraums ist nur nach den Maßstäben des § 115 Abs. 5 StVollzG überprüfbar (grundlegend BGHSt 30, 320 ff.). Hiernach haben sich die Gerichte auf die Prüfung zu beschränken, ob die Vollzugsbehörde von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie ihrer Entscheidung den rechtlich richtig ausgelegten Begriff des Versagungsgrundes zugrunde gelegt hat und ob sie dabei die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums eingehalten hat (BGH a. a. O.; Arloth/Krä a. a. O., § 115 Rdnr. 16; jew. m.w.N.). Auch die gerichtliche Nachprüfung des von der Vollzugsbehörde gefundenen konkreten Ergebnisses der Planung ist aufgrund des ihr zustehenden Ermessens nur eingeschränkt nach den Grundsätzen des § 115 Abs. 5 StVollzG möglich (Arloth/Krä a. a. O., § 115 Rdnr. 15; jew. m. w. N.). (2) Die Eignung eines Gefangenen ist grundlegend von seiner Persönlichkeit abhängig. Es sind aber auch sein Vorleben, etwaige frühere Straftaten, die Umstände und das Gewicht der Tat, die Tatmotive sowie sein Verhalten und seine Persönlichkeitsentwicklung im Vollzug zu berücksichtigen. Er muss zudem bereit zu einem Leben in sozialer Verantwortung (§ 1 JVollzGB BW III) und willens sein, sich in ein System einordnen zu lassen, das auch auf der Selbstdisziplin und dem Verantwortungsbewusstsein des Gefangenen beruht. Er muss ein Mindestmaß an Gemeinschaftsfähigkeit und Verträglichkeit mitbringen, gewillt sein, sich in die soziale Gemeinschaft des offenen Vollzugs einzugliedern, dem Wechselspiel zwischen Haft und Freiheit gewachsen sowie gegenüber Behandlungskonzepten aufgeschlossen sein und das Bewusstsein haben, sich selbst aktiv bemühen zu müssen. Es ist ferner zu berücksichtigen, dass nicht sämtliche für die Eignung relevanten Eigenschaften schon zum Zeitpunkt der Verlegung in den offenen Vollzug vollständig erfüllt sein müssen. Vielmehr soll der offene Vollzug zum Erlernen der erforderlichen Fähigkeiten selbst noch beitragen. (3) Die Einschätzung der Flucht- und Missbrauchsgefahr setzt eine – mit Unsicherheiten behaftete – Prognose voraus, ob der Gefangene den offenen Vollzug oder Lockerungen missbrauchen wird, um sich der weiteren Vollstreckung der Freiheitsstrafe zu entziehen oder neue Straftaten zu begehen. Maßgeblicher Ansatzpunkt darf insoweit also nicht sein, ob überhaupt in der Person des Verurteilten die erneute Gefahr der Begehung von – erheblichen – Straftaten droht, sondern ob die Vollzugsform sich voraussichtlich ungünstig auf sein Verhalten oder seine Entwicklung auswirken wird. Welche Anforderungen an den Grad der Wahrscheinlichkeit, dass der Missbrauch eintritt, zu stellen sind, kann nur anhand einer Gesamtbetrachtung der verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Vorgaben, insbesondere des Freiheitsgrundrechts des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, des Resozialisierungsgrundsatzes und der strafrechtlichen und strafvollzugsrechtlichen Regelungen einerseits sowie des von der Bedeutung des im Falle eines Rückfalls bedrohten Rechtsguts abhängigen Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit andererseits beantwortet werden. In die erforderliche Gesamtwürdigung sind unter anderem die Persönlichkeit des Gefangenen und seine Entwicklung im Vollzug einzubeziehen, wobei auch weitere Umstände wie fortgeschrittenes Alter oder eine beeinträchtigte Gesundheit zu berücksichtigen sind. Dabei darf eine Versagung nicht mit pauschalen Wertungen oder abstrakten Hinweisen auf Flucht- oder Missbrauchsgefahr versagt werden, vielmehr sind tatsächliche Anhaltspunkte darzulegen, die geeignet sind, die Prognose in der Person des Gefangenen zu konkretisieren. b) Den sich daraus ergebenden Begründungsanforderungen genügt die ablehnende Verfügung der Antragsgegnerin vom 14.9.2023 nicht vollständig. aa) Hinsichtlich der Annahme von Fluchtgefahr ist es im Ausgangspunkt nicht zu beanstanden, dass das Vorliegen einer bestandskräftigen Ausweisungsverfügung und einer darauf aufbauenden drohenden Abschiebung aus der Strafhaft heraus bei einem Gefangenen, der - wie im vorliegenden Fall - nicht in sein Herkunftsland zurückkehren will, grundsätzlich einen Anreiz dafür darstellen kann, die mit der Verlegung in den offenen Vollzug einhergehenden Freiheiten dafür zu nutzen, sich dem weiteren Vollzug zu entziehen, um damit der Abschiebung zu entgehen (OLG Nürnberg, Beschluss vom 30.8.1993 - Ws 345/93, juris). Ob dieses Risiko in der Person des Antragstellers tatsächlich besteht, kann jedoch nur aufgrund einer Gesamtabwägung der konkreten risikoerhöhenden wie der gegenläufigen Umstände beurteilt werden (OLG Hamm, Beschluss vom 30.4.2021 - III-1 Vollz (Ws) 112/21, juris; OLG Frankfurt NStZ 1985; 382; ZfStrVo 1994, 183; NStZ-RR 2000, 350). Daran fehlt es jedoch vorliegend, weil nicht alle nach den Umständen bedeutsamen Faktoren festgestellt und in die Abwägung mit einbezogen wurden. So fehlt es etwa völlig an einer Darstellung der Entwicklung des Antragstellers vor der Aufnahme in die Strafhaft, ohne die seine Persönlichkeit als die Prognose maßgeblich mitbestimmender Umstand nicht beurteilt werden kann. Soweit der Umstand, dass die Tochter des Antragstellers mit der Kindesmutter inzwischen in der Schweiz lebt, als den Fluchtanreiz erhöhender Umstand bewertet wurde, bleibt unerwähnt, ob die Vollzugsbehörde Erkenntnisse über die Gestaltung der Beziehung des Antragstellers zu der Kindesmutter, bei der es sich nach der Darstellung in der angefochtenen Verfügung um seine „Ex-Frau“ handelt, und zu seiner Tochter gewonnen hat, die für die Beurteilung von Bedeutung sein können. In diesem Zusammenhang wäre gegebenenfalls auch einzustellen gewesen, ob und ggf. welche Vorstellungen der Antragsteller selbst über seine Zukunft geäußert hat, und ob und aus welchen Gründen diese als tragfähig einzuschätzen sind. Ob - wie vom Antragsteller geltend gemacht - die Beziehungen des Antragstellers zu anderen im Bundesgebiet lebenden Angehörigen geeignet sind, einem von der Ausweisungsverfügung und drohenden Abschiebung ausgehenden Fluchtanreiz entgegenzuwirken, ist in der von der Vollzugsbehörde getroffenen Entscheidung ebenfalls nicht erörtert. bb) Die Missbrauchsgefahr ist - unzulässigerweise (OLG Karlsruhe - Senat - StraFo 2008, 129) - allein mit pauschalen Erwägungen begründet, ohne die individuellen Verhältnisse des Antragstellers in den Blick zu nehmen. Auch insoweit wäre etwa seine biografische und deliktische Entwicklung unter Berücksichtigung der Anlassverurteilung von erheblicher Bedeutung und zu seiner Entwicklung im Vollzug in Beziehung zu setzen. Zudem lassen die Ausführungen über eine fehlende Zukunftsperspektive des Antragstellers in Deutschland nicht erkennen, ob die Vollzugsbehörde - was allein maßgeblich ist - allein darauf abgestellt hat, ob es nach ihrer Einschätzung bereits während des offenen Vollzugs zu einem Missbrauch durch den Antragsteller kommen wird. Zudem wird gegebenenfalls in den Blick zu nehmen sein, ob der Antragsteller seine Zukunft möglicherweise gar nicht in Deutschland, sondern etwa in der Schweiz sieht, wo Tochter und Kindesmutter leben. c) Nach alledem können die angefochtene Verfügung der Vollzugsbehörde und der sie bestätigende landgerichtliche Beschluss keinen Bestand haben. Mangels ausreichender Feststellungen zu allen für die Entscheidung bedeutsamen Umständen ist dem Senat eine eigene Sachentscheidung nicht möglich, weshalb gemäß §§ 115 Abs. 4 Satz 2, 118 Abs. 4 Satz 1 und 3 StVollzG die angefochtenen Entscheidungen aufzuheben sind und die Sache zu erneuter Bescheidung an die Vollzugsbehörde zurückzugeben ist. III. 1. Die Kosten- und Auslagenentscheidung hat der Senat im Hinblick auf den nur teilweisen Erfolg des Rechtsmittels gemäß §§ 121 Abs. 4 StVollzG, 473 Abs. 4 StPO getroffen. 2. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf §§ 1 Abs. 1 Nr. 8, 52 Abs. 1, 60, 65 GKG. IV. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass die Vollzugsbehörde für Feststellungen, die sie ihrer Entscheidung zugrunde legen will, grundsätzlich auf andere Unterlagen Bezug nehmen kann; so kann etwa zur biografischen und deliktischen Entwicklung auf die Darstellung in strafgerichtlichen Urteilen verwiesen werden. In Bezug genommene Schriftstücke sind allerdings - soweit sie dem Antragsteller nicht schon bekannt sind - dem Antragsteller bekannt zu machen. Zudem muss die Verständlichkeit der Darstellung und Begründung gewahrt bleiben (OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.9.2013 - 2 Ws (Vollz) 148/13, juris, m.w.N.). Für die Darstellung in einer gerichtlichen Entscheidung ist dagegen § 115 Abs. 1 Satz 2 bis 4 StVollzG zu beachten.