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Beschluss

2 VAs 11/24

OLG Karlsruhe 2. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2024:0801.2VAS11.24.00
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Leitsätze
1. Nach § 479 Abs. 4 Satz 2 StPO trägt in den Fällen des § 474 StPO - abweichend vom Grundsatz des § 479 Abs. 4 Satz 1 StPO - die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten, namentlich deren Erforderlichkeit als Ausprägung des allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, nicht die übermittelnde Stelle, sondern der Empfänger, sofern dieser eine öffentliche Stelle ist.(Rn.14) 2. Die ersuchende Stelle trägt dabei nicht nur die Verantwortung dafür, ob überhaupt die Übermittlung der begehrten Auskünfte erforderlich ist, sondern auch zu welchem Zeitpunkt dies der Fall ist.(Rn.14) 3. Eine Bezirksärztekammer und ein ihr angegliederten Bezirksberufsgericht ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts eine "öffentliche Stelle" i.S.d. § 474 Abs. 2 Satz 1 StPO.(Rn.12) 4. Die Zulässigkeit der Datenübermittlung aus staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten an den Kammeranwalt eines Bezirksberufsgerichts für Ärzte ergibt sich aus § 14 Abs. 1 Nr. 4 a) und b) EGGVG, wenn die Kenntnis der Daten für dienstrechtliche Maßnahmen oder Maßnahmen der Aufsicht erforderlich ist.(Rn.12)
Tenor
1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 27.05.2024 gegen die Verfügung der  Staatsanwaltschaft vom 13.05.2024 (343 Js 21650/23) wird als unbegründet verworfen. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Geschäftswert wird auf 5.000 EUR festgesetzt. 4. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 479 Abs. 4 Satz 2 StPO trägt in den Fällen des § 474 StPO - abweichend vom Grundsatz des § 479 Abs. 4 Satz 1 StPO - die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten, namentlich deren Erforderlichkeit als Ausprägung des allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, nicht die übermittelnde Stelle, sondern der Empfänger, sofern dieser eine öffentliche Stelle ist.(Rn.14) 2. Die ersuchende Stelle trägt dabei nicht nur die Verantwortung dafür, ob überhaupt die Übermittlung der begehrten Auskünfte erforderlich ist, sondern auch zu welchem Zeitpunkt dies der Fall ist.(Rn.14) 3. Eine Bezirksärztekammer und ein ihr angegliederten Bezirksberufsgericht ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts eine "öffentliche Stelle" i.S.d. § 474 Abs. 2 Satz 1 StPO.(Rn.12) 4. Die Zulässigkeit der Datenübermittlung aus staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten an den Kammeranwalt eines Bezirksberufsgerichts für Ärzte ergibt sich aus § 14 Abs. 1 Nr. 4 a) und b) EGGVG, wenn die Kenntnis der Daten für dienstrechtliche Maßnahmen oder Maßnahmen der Aufsicht erforderlich ist.(Rn.12) 1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 27.05.2024 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 13.05.2024 (343 Js 21650/23) wird als unbegründet verworfen. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Geschäftswert wird auf 5.000 EUR festgesetzt. 4. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wird nicht zugelassen. I. Die Staatsanwaltschaft führte seit dem 30.05.2023 gegen den Antragsteller, der als niedergelassener Arzt Mitglied der Bezirksärztekammer S. ist, ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses gemäß § 174c Abs. 1 StGB, ursprünglich zum Nachteil eines ehemaligen, zwischenzeitlich verstorbenen Patienten. Zwischenzeitlich wurde das Ermittlungsverfahren um weitere gleichartige Tatvorwürfe zum Nachteil eines weiteren Patienten erweitert. Die Staatsanwaltschaft hat die Ermittlungen am 17.07.2024 abgeschlossen und hat Strafbefehlsantrag beim Amtsgericht E. gestellt, über den bislang nicht entschieden wurde. Mit Schreiben vom 28.11.2023 beantragte der Kammeranwalt bei dem Bezirksberufsgericht für Ärzte im Bezirk S. Einsicht in die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft unter Hinweis darauf, dass aufgrund einer Beschwerde des Vaters des zwischenzeitlich verstorbenen Patienten gegen den Antragsteller ein berufsrechtlicher Vorgang angelegt worden sei. Der Vater habe gegen den Antragsteller Vorwürfe hinsichtlich der Behandlung seines verstorbenen Sohnes erhoben und habe insoweit auf das laufende staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren verwiesen. Mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 15.03.2024 trat der Antragsteller dem Akteneinsichtsersuchen entgegen. Nachdem die Staatsanwaltschaft den Kammeranwalt des Bezirksberufsgerichts für Ärzte auf die ablehnende Stellungnahme des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers und dessen Bedenken gegen die Gewährung der Akteneinsicht zum gegenwärtigen Zeitpunkt im Hinblick auf die zwingende Aussetzung des berufsgerichtlichen Verfahrens nach § 56 Abs. 1 Heilberufe-Kammergesetz für Baden-Württemberg (HBKG) bis zum Abschluss des Strafverfahrens hingewiesen hatte, teilte dieser am 02.05.2024 ergänzend mit, dass unabhängig von § 56 Abs. 1 HBKG zu prüfen sei, ob sonstige - nicht strafrechtlich relevante - Verstöße gegen die Berufsordnung gegeben seien, die vom Ruhen der Verjährung nicht erfasst seien. Mit Verfügung vom 13.05.2024 bewilligte die Staatsanwaltschaft die begehrte vollständige Akteneinsicht des Kammeranwalts in die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft. Die Voraussetzungen des § 474 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 StPO lägen vor. Die zu übermittelnden Daten dienten der Wahrnehmung dienstrechtlicher Befugnisse durch den Kammeranwalt bei dem Bezirksberufsgericht für Ärzte in F.. Die Zulässigkeit der Datenübermittlung ergebe sich im vorliegenden Fall aus § 14 Abs. 1 Nr. 4 a) und b) EGGVG, da die Daten auf eine Verletzung von Berufspflichten schließen ließen, die geeignet seien, Zweifel an der Eignung, Zuverlässigkeit oder Befähigung des Beschuldigten hervorzurufen. Er stehe in Verdacht, seine besondere berufliche Stellung als Arzt, der gegenüber seinen Patienten eine besondere berufliche Stellung einnehme, für sexuelle Handlungen ausgenutzt zu haben. Das Interesse des Kammeranwalts an der Verfolgung der im Raume stehenden Berufspflichtverletzungen überwiege das Interesse des Beschuldigten am Schutz seiner Privatsphäre. Da möglicherweise auch strafrechtlich nicht relevante Dienstverletzungen im Raume stünden, welche bereits jetzt verfolgt werden könnten, müsse mit der Gewährung von Akteneinsicht auch nicht bis zum Abschluss des Ermittlungs- oder Strafverfahrens zugewartet werden. Auch die Voraussetzungen des § 474 Abs. 3 StPO für die Gewährung umfassender Akteneinsicht lägen vor. Die bloße Erteilung von Auskünften aus den Akten erfordere einen unverhältnismäßigen Aufwand und sei zur Erfüllung der dienstrechtlichen Aufgaben der Akteneinsicht begehrenden Stelle nicht ausreichend, denn für die Entscheidung über dienstrechtliche Maßnahmen sei ein umfassender Überblick über die im Ermittlungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse erforderlich. Gegen diese Verfügung richtet sich der mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 27.05.2024, eingegangen beim Oberlandesgericht am selben Tag, gestellte Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung. Er beantragt, die - im Hinblick auf den gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung bislang nicht gewährte - Akteneinsicht an den Kammeranwalt zu versagen und die anderslautende Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 13.05.2024 aufzuheben. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt, so der Antragsteller, bestehe keine Erforderlichkeit für die Akteneinsicht durch den Kammeranwalt. Denn nach § 56 Abs. 1 HBKG dürfe während eines Strafverfahrens kein berufsgerichtliches Verfahren wegen derselben Tatsachen eingeleitet werden. Vielmehr müsse das berufsgerichtliche Verfahren gemäß § 56 Abs. 2 HBKG bis zur Beendigung des Strafverfahrens ausgesetzt werden. Hinsichtlich der Aufgabenerfüllung des Kammeranwalts sei es daher ausreichend und unter Berücksichtigung der Unschuldsvermutung geboten, Akteneinsicht erst nach Abschluss des Strafverfahrens zu gewähren. Die Ermittlungsakten enthielten Informationen aus der Intimsphäre des Antragstellers, deren Weitergabe nur gerechtfertigt sei, falls sich der Verdacht einer Straftat bestätigen sollte. Es sei weder vorgetragen noch ersichtlich, inwieweit hier sonstige Berufsrechtsverstöße vorliegen könnten, die auf Tatsachen beruhen, die nicht zugleich auch strafrechtliche Relevanz besäßen. Die Datenübermittlung sei mithin, nachdem das Strafverfahren noch nicht abgeschlossen sei, zum jetzigen Zeitpunkt nicht erforderlich im Sinne von § 474 Abs. 2 StPO. Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Zuschrift vom 20.06.2024 auf Verwerfung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet angetragen. Der Kammeranwalt habe gegenüber der Staatsanwaltschaft gemäß § 474 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO i.V.m. §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 1 Nr. 4 a) und b) EGGVG einen Anspruch auf Auskunftserteilung zur Erfüllung seiner berufsrechtlichen Befugnisse. Er habe mit Blick auf § 2 Abs. 2 der Berufsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg vom 21.09.2016 (ÄBW 2016, S. 506), zuletzt geändert durch Satzung vom 22.04.2020 (ÄBW 2020, S. 259), sowie § 55 HBKG das Recht und die Pflicht, nicht nur hinsichtlich strafrechtlich relevanter Verstöße ein berufsgerichtliches Verfahren gegen den Antragsteller einzuleiten, sondern bereits dann, wenn gegen sonstige Pflichten verstoßen wurde, die einem Mitglied der einzelnen Kammer zur Wahrung des Ansehens seines Berufes obliegen. Die Vorschrift des § 56 Abs. 2 HBKG lasse das Akteneinsichtsrecht des Kammeranwalts im Übrigen unberührt. Die Voraussetzungen für die Gewährung umfassender Akteneinsicht gemäß § 474 Abs. 3 StPO habe die Staatsanwaltschaft ermessensfehlerfrei bejaht. Der Bevollmächtigte des Antragstellers hat zum Antrag der Generalstaatsanwaltschaft mit Schriftsatz vom 11.07.2024 Stellung genommen. II. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. 1. Der Rechtsweg nach den §§ 23 ff. EGGVG ist vorliegend statthaft. Denn bei der Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht in eine Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft handelt es sich um eine Maßnahme zur Regelung einer Angelegenheit auf dem Gebiet der Strafrechtspflege und damit um einen Justizverwaltungsakt (vgl. Senat, Beschluss vom 08.07.2015 - 2 VAs 6/15 -, JAmt 2015, 404; BayObLG, Beschluss vom 20.12.2021 - 203 VAs 389/21 -, BeckRS 2021, 43105; OLG Hamm, Beschluss vom 04.07.2019 - 1 VAs 29/19 -, BeckRS 2019, 47142; OLG Koblenz, Beschluss vom 11.06.2010 - 2 VAs 1/10 -, BeckRS 2010, 14403; KK/Gieg, StPO, 9. Aufl. 2023, § 480 Rn. 5; MüKo/Singelnstein, StPO, 1. Aufl. 2019, § 474 Rn. 38; Meyer-Goßner/Schmidt, StPO, 67. Aufl. 2024, § 480 Rn. 4). Der Subsidiaritätsgrundsatz des § 23 Abs. 3 EGGVG steht nicht entgegen, weil der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 480 Abs. 3 StPO auf die Fälle der Auskunftserteilung oder der Gewährung von Akteneinsicht für Privatpersonen oder sonstige Stellen nach § 475 StPO beschränkt ist (KK/Gieg, a.a.O.; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O.). Die Antragsfrist nach § 26 EGGVG wurde gewahrt. Die Antragsschrift genügt auch den Darlegungsanforderungen des § 24 Abs. 1 EGGVG. 2. In der Sache ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung unbegründet. (a) Die Entscheidung, ob Auskünfte nach § 474 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO zu versagen oder zu erteilen sind, steht nicht lediglich im pflichtgemäßen Ermessen der Staatsanwaltschaft. Die Entscheidung unterliegt insoweit vielmehr unbeschränkt der gerichtlichen Nachprüfung. Soweit die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung entschieden hat, anstelle von Auskünften aus den Akten gemäß § 474 Abs. 3 StPO Akteneinsicht zu gewähren, handelt es sich dagegen um eine Ermessensentscheidung, die der Senat lediglich darauf überprüfen darf, ob Willkür oder ein Ermessensnicht- oder -fehlgebrauch der Staatsanwaltschaft vorliegt (vgl. BayObLG, Beschluss vom 20.12.2021 - 203 VAs 389/21 -, BeckRS 2021, 43105; OLG Hamm, Beschluss vom 21.04.2016 - II-1 VAs 100, 102, 103 und 105/15 -, BeckRS 2016, 9787). (b) Nach § 474 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 StPO dürfen Auskünfte aus Akten an öffentliche Stellen - um eine solche handelt es sich bei der Bezirksärztekammer S. und dem ihr angegliederten Bezirksberufsgericht als Körperschaft des öffentlichen Rechts (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 30.04.2009 - 1 VAs 11/09 -, BeckRS 2010, 10334) - erteilt werden, soweit diesen Stellen in sonstigen Fällen auf Grund einer besonderen Vorschrift von Amts wegen personenbezogene Daten aus Strafverfahren übermittelt werden dürfen oder soweit nach einer Übermittlung von Amts wegen die Übermittlung weiterer personenbezogener Daten zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind. Die Staatsanwaltschaft darf die Auskünfte auch aufgrund einer „besonderen Rechtsvorschrift“ im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 EGGVG, die dies vorsieht oder zwingend voraussetzt“, erteilen. Im vorliegenden Fall ergibt sich die Zulässigkeit der Datenübermittlung an den Kammeranwalt des Bezirksberufsgerichts für Ärzte aus § 14 Abs. 1 Nr. 4 a) und b) EGGVG, weil die Kenntnis der Daten für dienstrechtliche Maßnahmen oder Maßnahmen der Aufsicht erforderlich sind. Denn der Antragsteller unterliegt der ärztlichen Standesaufsicht und die im Ermittlungsverfahren erhobenen Daten lassen auf eine mögliche Verletzung berufsrechtlicher Pflichten schließen, die Zweifel an seiner Eignung, Zuverlässigkeit oder Befähigung hervorzurufen geeignet sind. Dass sexuelle Kontakte eines Arztes zu einem oder gar mehreren seiner Patienten, die als Missbrauch im Sinne des § 174c Abs. 1 StGB strafbar sind, eine schwerwiegende Verletzung der ärztlichen Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung, die ein professionelles und hinreichend distanziertes Verhalten zwischen Ärzten/Ärztinnen und ihren Patienten im Rahmen des ärztlichen Behandlungsverhältnisses erfordert, bedeuten kann, bedarf keiner näheren Erörterung (vgl. etwa: VG Berlin, Urteil vom 27.01.2023 - 90 K 5/21 T -, BeckRS 2023, 18005; VG München, Urteil vom 29.10.2010 - M16 K 10.2606 -, juris; Landesberufsgerichte für Heilberufe NRW, Beschluss vom 29.07.2020 - 6t E 797/18.T -, medstra 2021, 313 - 317; VG Köln, Beschluss vom 04.06.2019 - 7 L 673/19 -, juris). (c) Der Einwand des Antragstellers, dass eine Auskunftserteilung oder die Gewährung umfassender Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erforderlich sei, da das berufsgerichtliche Verfahren wegen der dem Ermittlungsverfahren zugrundeliegenden strafrechtlich relevanten Berufspflichtverletzungen ohnehin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens nach § 56 Abs. 2 HBKG zwingend auszusetzen sei, greift nicht durch. Denn nach § 479 Abs. 4 S. 2 StPO trägt in den Fällen des § 474 StPO - abweichend vom Grundsatz des § 479 Abs. 4 S. 1 StPO - die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten, namentlich deren Erforderlichkeit als Ausprägung des allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, nicht die übermittelnde Stelle (hier die Staatsanwaltschaft), sondern der Empfänger (hier der Kammeranwalt des Bezirksberufsgerichts für Ärzte in F. als öffentliche Stelle i.S. der Vorschrift). In diesem Fall prüft die übermittelnde Stelle nach § 479 Abs. 4 S. 3 Halbsatz 1 StPO nur, ob das Übermittlungsersuchen abstrakt im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt (vgl. BayObLG, Beschluss vom 20.12.2021, a.a.O.; Senat, Beschluss vom 16.07.2024 - 2 VAs 5/24 - [noch n.v.]). Der Empfänger muss in diesem Fall die Notwendigkeit der Auskunftserteilung in seinem Ersuchen auch nicht näher darlegen (vgl. BayObLG, Beschluss vom 20.12.2021, a.a.O.; Beschluss vom 29.01.2024 - 203 VAs 532/23 -, BeckRS 2024, 11453; OLG Hamm, Beschluss vom 21.04.2016, a.a.O.; KK-StPO/Gieg, 9. Aufl. 2023, § 474 Rn. 3; BeckOK/Wittig, StPO, 52. Ed. Stand 01.07.2024, § 479 Rn. 18). Die ersuchende Stelle trägt dabei nicht nur die Verantwortung dafür, ob überhaupt die Übermittlung der begehrten Auskünfte erforderlich ist zur Prüfung etwaiger berufsrechtlicher Pflichtverletzungen, ob strafrechtlich relevant oder nicht, sondern auch zu welchem Zeitpunkt dies der Fall ist. (d) Die Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen Entscheidung - wie gemäß § 479 Abs. 4 S. 3, 2. Halbsatz StPO bei besonderem Anlass geboten - geprüft und ohne Rechtsfehler bejaht, dass das Interesse der Akteneinsicht begehrenden Stelle und nicht zuletzt der Allgemeinheit an der Erforschung und ggf. berufsgerichtlichen Ahndung der im Raum stehenden gravierenden Berufspflichtverletzungen des Antragstellers, dem nach Abschluss der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen noch vierfacher sexueller Missbrauch zum Nachteil zweier Patienten unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses gemäß § 174c Abs. 1 StGB vorgeworfen wird, sein Interesse an einer Geheimhaltung der im Ermittlungsverfahren aktenkundig gemachten persönlichen Daten, die, wenn auch im beruflichen Zusammenhang, seine Intimsphäre berühren, überwiegt. Zwar liegt in der Weitergabe der im Ermittlungsverfahren gewonnenen persönlichen Daten an eine andere öffentliche Stelle ein zusätzlicher Eingriff in das Grundrecht des Antragstellers auf informationelle Selbstbestimmung, der seinerseits den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen muss (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 11.06.2010 - 2 VAs 1/10 -, BeckRS 2010, 14403). Einschränkungen des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung können im überwiegenden Allgemeininteresse aber dann erforderlich sein, wenn der Einzelne als in der Gesellschaft lebender Bürger in Kommunikation mit anderen tritt, durch sein Verhalten auf andere einwirkt und dadurch die persönliche Sphäre seiner Mitmenschen oder die Belange der Gemeinschaft berührt (vgl. BVerfGE 35, 35 ; 202 ). Stehen die betroffenen persönlichen Daten - wie vorliegend - in einem unmittelbaren Bezug zu dem strafrechtlichen Ermittlungszweck, so gehören sie jedenfalls dem unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung nicht an (OLG Koblenz, a.a.O.). Dies gilt vorliegend umso mehr, als das dem Antragsteller vorgeworfene Verhalten, unabhängig von seiner strafrechtlichen Relevanz, im Falle seiner Erweislichkeit geeignet sein könnte, das Vertrauen der Öffentlichkeit in den ärztlichen Berufsstand nachhaltig zu erschüttern (vgl. VGH München, Beschluss vom 26.10.2023 - 21 ZB 20.2575 -, BeckRS 2023, 31972). (e) Die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, nicht nur Auskünfte aus den Ermittlungsakten nach § 474 Abs. 2 StPO zu erteilen, sondern stattdessen umfassende Akteneinsicht zu bewilligen, lässt Ermessensfehler nicht erkennen. Zu Recht weist die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung darauf hin, dass für die Entscheidung des Kammeranwalts über ggf. zu ergreifende dienstrechtliche Maßnahmen ein umfassender Überblick über die im Ermittlungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse, insbesondere aus den Aussagen der Anzeigeerstatter, der zum Vorwurf des sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines bestehenden Behandlungsverhältnisses vernommenen Patienten und der sonstigen Zeugen, aus den sichergestellten Chatverläufen zwischen dem Beschuldigten und den betroffenen Patienten und nicht zuletzt aus der durchgeführten Beschuldigtenvernehmung, erforderlich erscheint. Dies wird auch vom Antragsteller auch nicht in Frage gestellt. III. Die Verpflichtung des Antragstellers zur Tragung der Gerichtskosten ergibt sich aus §§ 22 Abs. 1, 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG. Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf § 36 Abs. 3 GNotKG, § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ist nicht zuzulassen (§ 29 Abs. 2 EGGVG), da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Dass die Verantwortung für die Zulässigkeit, namentlich der Erforderlichkeit der Übermittlung personenbezogener Daten, nicht die übermittelnde Stelle, sondern der Empfänger trägt, ist nicht nur höchstrichterlich entschieden, sondern im Gesetz ausdrücklich geregelt. Ob die Staatsanwaltschaft die Voraussetzungen des § 474 Abs. 3 StPO willkürlich oder ermessensfehlerhaft bejaht hat oder nicht, ist grundsätzlich eine Frage des Einzelfalles. Dass die Entscheidung der ersuchten Stelle die tatsächliche Ausübung des eingeräumten Ermessens erkennen lassen muss, ist in der Rechtsprechung ebenfalls geklärt (vgl. BayObLG, Beschluss vom 20.12.2021, a.a.O.; OLG Hamm, Beschluss vom 21.04.2016, a.a.O.).