Beschluss
2 Ws 215/24
OLG Karlsruhe 2. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2024:0822.2WS215.24.00
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Leitsätze
Eine nachträgliche Umkehr der Vollstreckungsreihenfolge dahingehend, dass die Strafe vor der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu vollziehen ist, ist regelmäßig geboten, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 67 Abs. 2 Satz 4 StGB nachträglich eintreten oder zutage treten.(Rn.6)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird der Beschluss des Landgerichts Heidelberg vom 15.7.2024 dahingehend abgeändert, dass die mit Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 27.7.2020 festgesetzte Freiheitsstrafe von vierzehn Jahren vor der daneben angeordneten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu vollziehen ist.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine nachträgliche Umkehr der Vollstreckungsreihenfolge dahingehend, dass die Strafe vor der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu vollziehen ist, ist regelmäßig geboten, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 67 Abs. 2 Satz 4 StGB nachträglich eintreten oder zutage treten.(Rn.6) 1. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird der Beschluss des Landgerichts Heidelberg vom 15.7.2024 dahingehend abgeändert, dass die mit Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 27.7.2020 festgesetzte Freiheitsstrafe von vierzehn Jahren vor der daneben angeordneten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu vollziehen ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. I. Das Landgericht Stuttgart verurteilte den jordanischen Staatsangehörigen I. L. am 27.7.2020, rechtskräftig seit 5.8.2020, wegen Mordes zu der Freiheitsstrafe von vierzehn Jahren und ordnete seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Nach den Feststellungen hatte der Verurteilte am 31.7.2020 einem früheren Mitbewohner mit einem Schwert zahlreiche Stiche und Hiebe versetzt und ihn so unter Verwirklichung des Mordmerkmals der Grausamkeit getötet. Infolge einer wahnhaften Störung und der damit verbundenen Überzeugung, vom Tatopfer betäubt, ausgehorcht und vergewaltigt worden zu sein, war dabei bei erhaltener Unrechtseinsicht seine Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert, aber nicht aufgehoben. Seit dem 7.9.2020 befindet sich der Verurteilte in Vollziehung der Maßregel im Psychiatrischen Zentrum X.. Bereits mit Verfügung der Landeshauptstadt Stuttgart vom 5.3.2020 wurde die dem Verurteilten unter falscher syrischer Identität erteilte Aufenthaltserlaubnis zurückgenommen, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt und der Verurteilte unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise aufgefordert. Mit weiterer Verfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 16.9.2021 wurde der Verurteilte ausgewiesen und ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot ausgesprochen. Beide Bescheide sind bestandskräftig. Die Staatsanwaltschaft beabsichtigt zum 7/12-Zeitpunkt, d.h. ab dem 18.4.2028, nach § 456a StPO zu verfahren. Das Landgericht Heidelberg ordnete mit dem angefochtenen Beschluss vom 15.7.2024, der der Staatsanwaltschaft am 19.7.2024 zugestellt wurde, die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an und lehnte den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Umkehrung der Vollstreckungsreihenfolge ab. Mit ihrer am 24.7.2024 eingelegten sofortigen Beschwerde wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen die Ablehnung der Umkehrung der Vollstreckungsreihenfolge. II. Die gemäß §§ 462 Abs. 3 Satz 1, 463 Abs. 6 Satz 1 StPO statthafte sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist zulässig und begründet. Die Voraussetzungen für eine nachträgliche Umkehrung der Vollstreckungsreihenfolge gemäß § 67 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 Satz 2 StGB liegen vor. § 67 Abs. 3 Satz 2 StGB gestattet eine nachträgliche Umkehrung der Vollstreckungsreihenfolge, wenn Umstände in der Person des Verurteilten es angezeigt erscheinen lassen. Nach § 67 Abs. 2 Satz 4 StGB soll die Strafe vor der Maßregel vollstreckt werden, wenn die verurteilte Person zur Ausreise verpflichtet und zu erwarten ist, dass ihr Aufenthalt im Inland während oder unmittelbar nach Verbüßung der Strafe beendet wird. 1. Entgegen der von der Strafvollstreckungskammer vorgenommenen Bewertung steht einer nachträglichen Umkehrung der Vollstreckungsreihenfolge nicht entgegen, dass im Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 27.7.2020 keine Bestimmung gemäß § 67 Abs. 2 Satz 4 StGB getroffen wurde, obwohl die Verfügung der Landeshauptstadt Stuttgart bei Urteilserlass bereits bestandskräftig und der Verurteilte zu diesem Zeitpunkt mithin vollziehbar ausreisepflichtig war. Auch wenn dem erkennenden Gericht die Existenz der ausländerrechtlichen Verfügung vom 5.3.2020 im Zug der mit der Haftkontrolle einhergehenden Briefkontrolle bekannt gewesen sein mag, spricht bereits mehr dafür, dass das diesbezügliche Schweigen im Anlassurteil nicht als Entscheidung bewertet werden kann, von einer Umkehrung der Vollstreckungsreihenfolge abzusehen, nachdem das Urteil keinerlei Feststellungen zur ausländerrechtlichen Situation enthält (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 7.7.2021 - 2 Ws 49/21, juris). Im Übrigen kommt es nicht darauf an, ob im Erkenntnisverfahren eine Entscheidung über die Umkehr der Vollstreckungsreihenfolge gemäß § 67 Abs. 2 Satz 4 StGB getroffen wurde. Maßgeblich ist vielmehr, ob nachträglich die Voraussetzungen für eine dahingehende Entscheidung eingetreten sind (BT-Drs. 16/1110 S. 15). Das ist sowohl bei nachträglich eingetretenen tatsächlichen Änderungen, aber auch dann der Fall, wenn für die Beurteilung maßgebliche Umstände erst nach dem Urteil bekannt werden (OLG Hamburg a.a.O.) oder aufgrund der im Vollstreckungsverlauf gewonnenen Erkenntnisse das Vorliegen der Voraussetzungen zu Tage tritt (KG JR 1979; 77; OLG Düsseldorf MDR 1989, 1012 - jew. zu § 67 Abs. 2 Satz 1 StGB; LK-Peglau, StGB, 13. Aufl., § 67 Rn. 114; MK-Maier, StGB, § 67 Rn. 107; Schönke/Schröder-Kinzig, StGB, 30. Aufl., § 67 Rn. 23). Die Strafvollstreckungskammer hat dabei nicht ausreichend in den Blick genommen, dass eine Entscheidung nach § 67 Abs. 2 Satz 4 StGB über die vollziehbare Ausreisepflicht hinaus die Erwartung voraussetzt, dass es auch tatsächlich zu einer Beendigung des Aufenthalts kommen wird. Dies ließ sich jedoch im Urteilszeitpunkt noch nicht überblicken, wohingegen inzwischen unter Berücksichtigung der Entscheidung des Regierungspräsidiums Stuttgart und der Erklärung der Staatsanwaltschaft, gemäß § 456a StPO verfahren zu wollen, aufenthaltsbeendende Maßnahmen wahrscheinlich sind. Dass diese nicht unmittelbar bevorstehen, ist dabei ohne Bedeutung (BT-Drs. 16/110 S. 15; OLG Hamburg a.a.O.; MK-Maier a.a.O.; § 67 Rn. 101). 2. Sind die in § 67 Abs. 2 Satz 4 StGB umschriebenen Voraussetzungen im vorbeschriebenen Sinn nachträglich eingetreten, ist aus der gesetzlichen Soll-Regelung abzuleiten, dass nur in besonders begründeten Ausnahmefällen von der Umkehrung der Vollstreckungsreihenfolge abgesehen werden kann (BT-Drs. 16/1110 S. 15; OLG Celle NdsRPfl 2009, 108; KG, Beschluss vom 6.7.2020 - 5 Ws 204/19, juris; OLG München, Beschluss vom 1.2.2022 - 2 Ws 981/21, juris; OLG Saarbrücken NStZ-RR 2023, 155). Das ist etwa dann der Fall, wenn der Zustand der verurteilten Person ihre weitere therapeutische Betreuung in einer Einrichtung des Maßregelvollzugs zur Abwehr unmittelbarer gesundheitlicher Gefahren notwendig erscheinen lässt (BT-Drs. 16/1110 S. 15) oder der Abschluss einer weit fortgeschrittenen erfolgversprechenden Therapie noch vor Beendigung des Inlandsaufenthalts der verurteilten Person zu erwarten ist (KG, Beschluss vom 6.7.2020 - 5 Ws 204/19, juris). Auf der Grundlage der dazu von der Maßregeleinrichtung und der psychiatrischen Sachverständigen abgegebenen Äußerungen kann jedoch unter Berücksichtigung der diesbezüglich gefestigten Compliance des Verurteilten davon ausgegangen werden, dass die medikamentöse Behandlung mit zwei oral verabreichten Medikamenten, unter der eine Stabilisierung des psychischen Zustands mit einer Teilremission der Wahninhalte im Sinn einer deutlichen Entaktualisierung erreicht werden konnte, ebenso wie die ggf. erforderlichen Kontrolle des Wirkstoffspiegels durch Blutuntersuchungen auch bei einer Überstellung in eine Einrichtung des Strafvollzugs gewährleistet ist. Eine relevante Wahrscheinlichkeit eines weiteren Behandlungsfortschritts bis zu der voraussichtlichen Beendigung des Aufenthalts im Inland besteht dagegen nach übereinschätzender Bewertung der Behandler der Maßregeleinrichtung und der psychiatrischen Sachverständigen nicht. Dass unter den Bedingungen der Unterbringung in einer Haftanstalt eine generell erhöhte Gefahr einer Exazerbation der psychischen Störung besteht, ohne dass sich dies für den vorliegenden Fall näher konkretisieren lässt, vermag demgegenüber eine Abkehr vom gesetzlichen Regelfall nicht zu begründen. Bei einer negativen Entwicklung besteht im Übrigen die Möglichkeit zu einer erneuten Änderung der Vollstreckungsreihenfolge. III. Da die Staatsanwaltschaft mit ihrem Rechtsmittel ersichtlich nur ihre Aufgabe verfolgt, Gerichtsentscheidungen ohne Rücksicht darauf, ob sich die Entscheidung zugunsten oder zuungunsten des Verurteilten auswirkt, mit dem Gesetz in Einklang zu bringen, sind Kosten und notwendige Auslagen des Verurteilten von der Staatskasse zu tragen (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 473 Rn. 17 m.w.N.).