Beschluss
2 Ws 161/24
OLG Karlsruhe 2. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2024:1001.2WS161.24.00
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Leitsätze
1. Ein gerichtlicher Verstoß gegen die sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergebenden Verpflichtungen kann sich nach der insoweit maßgeblichen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung nur dann auf die Sachentscheidung auswirken, wenn dadurch potenziell entscheidungserhebliches Vorbringen unberücksichtigt geblieben ist. Vortrag hierzu ist Voraussetzung für die Zulässigkeit einer dahingehenden Verfahrensrüge (entgegen BayObLG München, Beschluss vom 19. Oktober 2023 - 204 StObWs 376/23, NStZ 2024, 250).(Rn.20)
2. Wird eine Maßnahme für einen Zeitpunkt innerhalb der nächsten drei Monate begehrt, ist ein Vornahmeantrag grundsätzlich vor Ablauf der in § 113 Abs. 1 StVollzG genannten Frist zulässig. Da es dem Antragsteller aber nicht überlassen bleiben kann, durch willkürliche Wahl des Zeitpunkts der Antragstellung bei der Vollzugsbehörde die Fristenregelung in § 113 Abs. 1 StVollzG zu umgehen, setzt dies voraus, dass ein berechtigtes Interesse besteht, die beantragte Maßnahme gerade zu dem von ihm gewählten Zeitpunkt gewährt zu bekommen, und dem Antragsteller eine frühere Antragstellung nicht zumutbar war.(Rn.26)
Tenor
1. Die Anträge der Antragsteller auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung der Begründung der erhobenen Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör werden als unzulässig zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 3.5.2024 werden als jedenfalls unbegründet zurückgewiesen.
3. Die Antragsteller tragen die Kosten ihres jeweiligen Rechtsmittels.
4. Der Gegenstandswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren für jedes der Rechtsmittel auf jeweils 500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein gerichtlicher Verstoß gegen die sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergebenden Verpflichtungen kann sich nach der insoweit maßgeblichen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung nur dann auf die Sachentscheidung auswirken, wenn dadurch potenziell entscheidungserhebliches Vorbringen unberücksichtigt geblieben ist. Vortrag hierzu ist Voraussetzung für die Zulässigkeit einer dahingehenden Verfahrensrüge (entgegen BayObLG München, Beschluss vom 19. Oktober 2023 - 204 StObWs 376/23, NStZ 2024, 250).(Rn.20) 2. Wird eine Maßnahme für einen Zeitpunkt innerhalb der nächsten drei Monate begehrt, ist ein Vornahmeantrag grundsätzlich vor Ablauf der in § 113 Abs. 1 StVollzG genannten Frist zulässig. Da es dem Antragsteller aber nicht überlassen bleiben kann, durch willkürliche Wahl des Zeitpunkts der Antragstellung bei der Vollzugsbehörde die Fristenregelung in § 113 Abs. 1 StVollzG zu umgehen, setzt dies voraus, dass ein berechtigtes Interesse besteht, die beantragte Maßnahme gerade zu dem von ihm gewählten Zeitpunkt gewährt zu bekommen, und dem Antragsteller eine frühere Antragstellung nicht zumutbar war.(Rn.26) 1. Die Anträge der Antragsteller auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung der Begründung der erhobenen Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör werden als unzulässig zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 3.5.2024 werden als jedenfalls unbegründet zurückgewiesen. 3. Die Antragsteller tragen die Kosten ihres jeweiligen Rechtsmittels. 4. Der Gegenstandswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren für jedes der Rechtsmittel auf jeweils 500 € festgesetzt. I. Der Antragsteller zu 1 ist Strafgefangener, die Antragsteller zu 2 und 3 sind seine Eltern, die Antragstellerin zu 4 ist seine Lebensgefährtin; die Antragsteller zu 5 bis 6 sind die gemeinsamen (minderjährigen) Kinder der Antragsteller zu 1 und 4. Am 12.3.2024 beantragten die Antragsteller in gesonderten Schreiben - „Sonderfamilienbesuch LZB, hilfsweise Familienbesuch“, - die Freistellung des Antragstellers zu 1 aus der Haft sowie - die Gewährung von Besuchs- und Begleitausgang von 7:00 Uhr bis 18:00 Uhr nach A. (dort befindet sich die Wohnung der Antragsteller zu 4 bis 7), jeweils „für die KW 14/2024“, also den Zeitraum vom 1.4.2024 bis 7.4.2024 (dabei handelte es sich um die Woche nach Ostern). Eine Begründung, weshalb die beantragten Maßnahmen gerade für den genannten Zeitraum bewilligt werden sollten, erfolgte weder in den Antragsschreiben noch im weiteren Verfahren. Am 19.3.2024 stellten die Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit dem Begehren, die Antragsgegnerin zur Bescheidung der am 12.3.2024 gestellten Anträge zu verpflichten. Mit am 6.4.2024 mittels E-Mail eingereichtem unterzeichnetem Schreiben stellten die Antragsteller den Antrag dahingehend um, dass die Rechtswidrigkeit der unterbliebenen Bescheidung der gestellten Anträge durch die Antragsgegnerin festzustellen sei. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 3.5.2024 wies das Landgericht Freiburg den Antrag zurück. Den Antragstellern zu 2, 3, 6 und 7 wurde dieser Beschluss am 10.5.2024, den Antragstellern zu 4 und 5 am 14.5.2024 zugestellt. Bezüglich des Antragstellers zu 1 kam am 10.5.2024 eine Postzustellungsurkunde in Rücklauf, aus der sich zwar ergibt, dass der Beschluss durch Übergabe an den Empfänger persönlich zugestellt wurde, in der jedoch das Datum der Zustellung nicht eingetragen ist. Am 5.6.2024 legten die Antragsteller zu 1 und 2 - Letzterer zugleich als bevollmächtigter Vertreter der Antragsteller zu 3 bis 7 - beim Landgericht Freiburg zu Protokoll Rechtsbeschwerde ein, mit der die Verletzung materiellen Rechts und eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wurde. Mit Verfügung des Senats vom 22.8.2024 wurden die Antragsteller auf Bedenken gegen die Zulässigkeit der erhobenen Verfahrensrüge und auf die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für den Fall eines Verschuldens der die Erklärungen zur Rechtsbeschwerde aufnehmenden Rechtspflegerin unter Hinweis auf die dabei gemäß §§ 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG, 45 StPO zu beachtenden Anforderungen hingewiesen. Die Zustellung, die für die Antragsteller zu 5 bis 7 an die Antragsteller zu 1 und 4 erfolgte, wurde am 27.8 2024 (Antragsteller zu 2 bis 4) bzw. am 28.8.2024 (Antragsteller zu 1) bewirkt. Am 4.9.2024 beantragten die Antragsteller Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Am 6.9.2024 ging ein Schreiben des Antragstellers zu 1 ein, mit dem erneut Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und ein Protokollierungstermin am Landgericht Freiburg beantragt wurde. II. Die Rechtsbeschwerden der Antragsteller sind jedenfalls unbegründet. 1. Ob die Rechtsbeschwerden zulässig sind, kann offenbleiben a) Teilweise erscheint allerdings fraglich, ob - was der Senat als Verfahrensvoraussetzung von Amts wegen zu prüfen hat - die Antragsteller einen wirksamen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 109 StVollzG gestellt haben. aa) Bezüglich der minderjährigen Antragsteller zu 5 bis 7 lässt sich auf der Grundlage der dem Senat vorliegenden Akte nicht feststellen, ob diese bei der Antragstellung wirksam vertreten waren. Der Antrag wurde für diese Antragsteller von der Antragstellerin zu 4, ihrer Mutter gestellt. Diese war jedoch nur dann alleinvertretungsberechtigt, wenn sie mit dem Kindesvater (dem Antragsteller zu 1) nicht verheiratet ist, keine Sorgeerklärung abgegeben wurde und keine familiengerichtliche Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts erfolgt ist (§§ 1626 Abs. 1, 1626a, 1629 Abs. 1 BGB). bb) Die Antragsteller sind zur Antragstellung gemäß § 109 Abs. 2 StVollzG nur berechtigt, soweit sie geltend machen, durch die Maßnahme der Vollzugsbehörde oder ihre Unterlassung in eigenen Rechten verletzt zu sein. Bezüglich der Antragsteller zu 1, 4 und 5 bis 7 ergibt sich ohne Weiteres aus den gestellten Anträgen, dass durch die Unterlassung der begehrten Maßnahmen der familiäre Kontakt beschränkt wird und damit der Schutzbereich der grundrechtlichen Gewährleistung des Art. 6 GG berührt ist (vgl. Arloth/Krä, StVollzG, 5. Aufl., § 24 Rn. 8, § 109 Rn. 12). Bezüglich der Antragsteller zu 2 und 3 erschließt sich indes mangels dazu erfolgten Vortrags nicht ohne Weiteres, dass Freistellung und Ausgang auch von ihnen für familiäre Kontakte genutzt werden sollten. cc) Bedenken gegen die Zulässigkeit der Anträge auf gerichtliche Entscheidung bestehen auch deshalb, weil die damit verfolgten Begehren zueinander im Verhältnis der Alternativität stehen, sich also gegenseitig ausschließen, und sie deshalb gemeinsam nur im Verhältnis von Haupt- und Hilfsantrag geltend gemacht werden können. Eine dahingehende Erklärung ist jedoch nicht erfolgt. dd) Nicht ganz unbedenklich erscheint schließlich, dass die Umstellung auf den Fortsetzungsfeststellungsantrag bereits erfolgte, als die Gewährung der beantragten Maßnahmen noch möglich, also noch gar keine Erledigung eingetreten war. All dies bedarf jedoch keiner abschließenden Beurteilung, weil die Rechtsbeschwerden jedenfalls unbegründet sind (dazu nachstehend unter 2.). b) Die Rechtsbeschwerden sind innerhalb der Monatsfrist des § 118 Abs. 1 StVollzG in der gesetzlich vorgeschriebenen Form eingelegt und begründet worden. Aus den Akten ergibt sich, dass die vom Vorsitzenden angeordnete Zustellung des angefochtenen Beschlusses am 8.5.2024 ausgeführt wurde, so dass auch bezüglich des Antragstellers zu 1 die Frist gewahrt ist. Ob der Antragsteller zu 2 aufgrund der ihm erteilten Vollmachten auch zur Vertretung der Antragsteller zu 5 bis 7 berechtigt war, lässt sich ohne Kenntnis der nicht bei den Akten befindlichen Vollmachten vor dem Hintergrund der vorstehend unter 1 a aufgezeigten familienrechtlichen Besonderheiten zwar nicht sicher feststellen. Auch insoweit bedurfte es im Hinblick auf die sich aus den nachstehenden Ausführungen ergebende Unbegründetheit der Rechtsmittel aber keiner weiteren Aufklärung durch den Senat. c) Die besondere Zulässigkeitsvoraussetzung des § 116 Abs. 1 StVollzG liegt hingegen vor, weil es geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen (§ 116 Abs. 1 StVollzG). Denn die Sache gibt dem Senat Gelegenheit, die durch obergerichtliche Rechtsprechung nicht vollständig geklärten Maßstäbe für die Beurteilung von Vornahmeanträgen, die vor Ablauf der in § 113 Abs. 1 StVollzG bestimmten Drei-Monats-Frist gestellt werden, in einer Weise zu konkretisieren, die über den zu entscheidenden Fall hinaus von Bedeutung ist. 2. Die Rechtsbeschwerden sind unbegründet. a) Die erhobene Verfahrensrüge, mit der eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör behauptet wird, ist nicht in der durch § 118 Abs. 2 Satz 2 StVollzG vorgeschriebenen Form ausgeführt und deshalb bereits unzulässig. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einer formgerechten Begründung liegen nicht vor. aa) Zur Begründung einer Verfahrensrüge müssen gemäß § 118 Abs. 2 Satz 2 StVollzG die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden. Dazu muss der Vortrag so gestaltet sein, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein aufgrund der Beschwerdebegründung ohne Rückgriff auf die Akten oder sonstige Unterlagen prüfen kann, ob der behauptete Verfahrensverstoß vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen zutreffen (st. Rspr., vgl. OLG Celle NStZ 2009, 577; Arloth/Krä a.a.O., § 118 Rn. 4 jew. m.w.N.). (1) Der grundrechtsgleiche Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet die Gerichte, die Verfahrensbeteiligten über die verfahrensrelevanten Tatsachen und Vorgänge zu informieren, ihnen Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äußern, und verfahrensrelevante Äußerungen bei der Entscheidung zu berücksichtigen (Schulze-Fielitz in Dreier, GG, 3. Aufl., Art. 103 Rn. 20; Kunig/Saliger in von Münch/Kunig, GG, 7. Aufl., Art. 103 Rn. 16 ff., jew. m.w.N.). Zwar sollen damit nicht nur sachrichtige Entscheidungen gewährleistet, sondern auch die Subjektstellung der Beteiligten im gerichtlichen Verfahren gewahrt werden (BayObLG NStZ 2024, 250 m.w.N). Eine gegen die Sachentscheidung gerichtete Beanstandung ist nach - für die Auslegung verfassungsrechtlicher Normen maßgeblicher - gefestigter verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung jedoch nur begründet, wenn die gerichtliche Entscheidung auf dem Verstoß beruht, also nicht ausgeschlossen werden kann, dass im Sinn potenzieller Kausalität eine Anhörung des Beteiligten zu einer anderen, ihm günstigeren Entscheidung geführt hätte (Nachweise bei Schulze-Fielitz a.a.O. Rn. 79). (2) Nach ebenfalls gefestigter verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung ist zur Begründung einer gegen die Sachentscheidung gerichteten Beanstandung deshalb nicht nur das tatsächliche verfahrensrechtliche Geschehen, sondern auch vorzutragen, was der Beschwerdeführer bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte, weil nur dann beurteilt werden kann, ob das Vorbringen entscheidungserheblich war und die Sachentscheidung deshalb durch den Verstoß beeinflusst worden sein kann (BVerfGE 28, 17, 20; 58, 1, 25 f.; BVerfGE 62, 392, 396; 72, 122, 131; 105, 252, 264; NJW 2019, 41, 46; OLG Celle a.a.O.; BayObLG, Beschluss vom 3.7.2023 -203 StObWs 225/23, juris; Remmert in Dürig/Herzog/Scholz, GG, Lfg. 78, Art. 103 Rn. 129; Schulze-Fielitz a.a.O. Rn. 79; Kunig/Saliger a.a.O. Rn. 24). (3) Vorliegend erschöpft sich das Vorbringen zur Ausfüllung der verfahrensrechtlichen Beanstandung in der zu Protokoll erklärten Rechtsbeschwerdebegründung dagegen in der Behauptung, dass die Entscheidung vor Ablauf einer Stellungnahmefrist ergangen sei. Bereits das zugrunde liegende tatsächliche Geschehen wird jedoch nicht mitgeteilt, so dass der Senat bereits nicht überprüfen kann, ob die aufgestellte Behauptung zutrifft. Darüber hinaus fehlt es an jeglicher Darlegung, welches Vorbringen den Antragstellern durch den behaupteten Verstoß abgeschnitten wurde, so dass auch eine Überprüfung dahingehend nicht möglich ist, ob der behauptete Verstoß sich auf die angefochtenen Entscheidung ausgewirkt haben kann. bb) Beruht der Begründungsmangel allein auf einer unzureichenden Aufgabenwahrnehmung durch den die Rüge gemäß § 118 Abs. 3 StVollzG protokollierenden Rechtspfleger kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einer formgerechten Begründung beantragt werden (BVerfG NStZ-RR 2014, 259 m.w.N.). Dabei sind jedoch - worauf der Senat die Antragsteller hingewiesen hat - die sich aus §§ 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG, 45 StPO ergebenden Anforderungen zu beachten. Dazu gehört insbesondere, dass innerhalb einer Woche nach Wegfall des die Säumnis begründenden Hindernisses ein Antrag auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter Vortrag eines Sachverhalts gestellt wird, der ein der Wiedereinsetzung entgegenstehendes Verschulden des Antragstellers ausschließt (§ 45 Abs. 1 Satz 1, 45 Abs. 2 Satz 1 StPO; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 45 Rn. 5, 5a m.w.N.). Vorliegend ist die Frist zur Antragstellung durch die Zustellung des Hinweises des Senats auf die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Gang gesetzt worden. Die Antragsteller zu 2 bis 7 haben ihre Anträge danach erst nach Ablauf der sich aus § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO ergebenden Wochenfrist angebracht; auch der Protokollierungsantrag des Antragstellers zu 1 ist erst nach Fristablauf gestellt worden. Innerhalb der genannten Frist ist zudem von keinem der Antragsteller ein Sachverhalt vorgetragen worden, der ein Verschulden der Antragsteller an der Säumnis ausschließt. Da die Antragsfrist bereits abgelaufen ist, kann der vom Antragsteller zu 1 in diesem Zusammenhang beantragten Akteneinsicht keine Bedeutung mehr für die vom Senat insoweit zu treffende Entscheidung zukommen. b) Die in der angefochtenen Entscheidung vorgenommene Bewertung, dass die ursprünglich von den Antragstellern gestellten Vornahmeanträge unzulässig waren und dies die Unzulässigkeit der zuletzt gestellten Fortsetzungsfeststellungsanträge nach sich zieht, hält im Ergebnis der rechtsbeschwerderechtlichen Überprüfung stand. aa) Ist bezüglich der vom Antragsteller begehrten Maßnahme Erledigung eingetreten, kann gemäß § 115 Abs. 3 StVollzG die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Handelns der Vollzugsbehörde begehrt werden, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Weitere Voraussetzung eines solchen Fortsetzungsfeststellungsantrags ist, dass der vorher gestellte Antrag zulässig war (Arloth/Krä a.a.O., § 115 Rn. 10 m.w.N.). Hat sich der Antragsteller - wie vorliegend - ursprünglich gegen das Unterlassen einer Maßnahme gewandt, ist dabei § 113 Abs. 1 StVollzG zu beachten, wonach der Antrag vor Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag auf Vornahme der Maßnahme nur gestellt werden kann, wenn eine frühere Anrufung des Gerichts wegen besonderer Umstände des Falls geboten ist. Das kann der Fall sein, wenn eine Maßnahme begehrt wird, die in der Weise zeitgebunden ist, dass mit dem Verstreichen dieses Zeitpunkts die Maßnahme nicht mehr gewährt werden kann, also Erledigung eintritt, und der Zeitpunkt der begehrten Maßnahme innerhalb der Drei-Monats-Frist liegt, weil ansonsten der gerichtliche Rechtsschutz teilweise leerliefe. Umgekehrt ist aber im Blick zu behalten, dass es dem Antragsteller nicht überlassen bleiben kann, durch willkürliche Wahl des Zeitpunkts der Antragstellung die gesetzliche Fristenregelung in § 113 Abs. 1 StVollzG zu umgehen. Nach Auffassung des Senats sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die ausnahmsweise zulässige frühere Anrufung des Gerichts deshalb nur gegeben, wenn ein berechtigtes Interesse des Antragstellers besteht, die beantragte Maßnahme gerade zu dem von ihm gewählten Zeitpunkt gewährt zu bekommen, und festgestellt werden kann, dass ihm eine frühere, den Vorgaben in § 113 Abs. 1 StVollzG Rechnung tragende Antragstellung bei der Vollzugsbehörde nicht zumutbar war. In diesem Zusammenhang ist außerdem zu berücksichtigen, dass der Vollzugsbehörde nach der obergerichtlichen Rechtsprechung bereits in einfach gelagerten Fällen für die Entscheidung über Vollzugslockerungen ein Zeitraum von drei bis vier Wochen zuzubilligen ist (OLG Dresden FS 2019, 321; BayObLG, Beschluss vom 6.5.2024 - 203 StObWs 174/24, juris). Da es sich nach der gesetzlichen Regelung bei der früheren Anrufung des Gerichts um einen Ausnahmetatbestand handelt, neigt der Senat zudem zu der Auffassung, dass es auch unter Berücksichtigung des im Strafvollzugssachen geltenden Grundsatzes der Amtsermittlung zunächst Sache des Antragstellers ist, die für die Zulässigkeit einer früheren Anrufung des Gerichts sprechenden Tatsachen darzutun. bb) Daran gemessen lagen die Voraussetzungen für eine Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung bereits eine Woche nach Stellung der Anträge bei der Antragsgegnerin nicht vor. Vorliegend ist weder etwas dafür ersichtlich, weshalb die begehrten Maßnahmen gerade für die 14. Kalenderwoche 2024 beantragt wurden, woraus sich erst die vermeintliche Dringlichkeit des Anliegens ergab, noch ist nachvollziehbar, weshalb die Antragsteller den darauf gerichteten Antrag weniger als drei Wochen vor dem Beginn des Zeitraums, für den die Maßnahmen begehrt wurden, und damit zu einem Zeitpunkt stellten, bei dem eine rechtzeitige Bescheidung nicht mehr erwartet werden konnte. Die von ihnen gestellten Vornahmeanträge waren deshalb unzulässig, was auch den darauf aufbauenden Fortsetzungsfeststellungsanträgen den Boden entzieht. III. 1. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 121 Abs. 2 Satz 1 StVollzG. Dabei war zu berücksichtigen, dass mehrere nebeneinander eingelegte Rechtsmittel kostenrechtlich voneinander zu trennen sind; die Kosten eines erfolglosen Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat (BGH NStZ-RR 2013, 191). 2. Dementsprechend war trotz der identischen Angriffsrichtung der Rechtsmittel für jedes der Rechtsmittel der Gegenstandswert gesondert festzusetzen. Die Bemessung beruht auf §§ 1 Abs. 1 Nr. 8, 52 Abs. 1, 60, 65 GKG, wobei einerseits zu berücksichtigen war, dass mehrere Maßnahmen beantragt worden waren, andererseits dem Umstand Rechnung zu tragen war, dass zuletzt nurmehr die Feststellung der Rechtswidrigkeit Ziel der Antragsteller war.