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Beschluss

2 W 224/99

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Entscheidungen des Insolvenzgerichts über Anordnungen nach § 21 Abs. 2 Nr. 1–3 InsO sind nach § 6 Abs. 1 InsO nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. • Die Zulassung einer weiteren Beschwerde nach § 7 InsO setzt voraus, dass die angefochtene Entscheidung des Insolvenzgerichts nach § 6 Abs. 1 InsO anfechtbar ist. • Eine außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit kommt nur in Betracht, wenn die Vorentscheidung jeder rechtlichen Grundlage entbehrt; dies war hier nicht gegeben.
Entscheidungsgründe
Keine Beschwerdemöglichkeit gegen Sicherungsanordnungen nach § 21 Abs. 2 Nr. 1–3 InsO • Entscheidungen des Insolvenzgerichts über Anordnungen nach § 21 Abs. 2 Nr. 1–3 InsO sind nach § 6 Abs. 1 InsO nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. • Die Zulassung einer weiteren Beschwerde nach § 7 InsO setzt voraus, dass die angefochtene Entscheidung des Insolvenzgerichts nach § 6 Abs. 1 InsO anfechtbar ist. • Eine außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit kommt nur in Betracht, wenn die Vorentscheidung jeder rechtlichen Grundlage entbehrt; dies war hier nicht gegeben. Gläubiger beantragte am 12. Juli 1999 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner. Das Amtsgericht bestellte einen vorläufigen Insolvenzverwalter, erließ ein allgemeines Verfügungsverbot und untersagte Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nach § 21 Abs. 2 Nr. 1–3 InsO. Der Schuldner legte sofortige Beschwerde ein; das Landgericht Paderborn verwarf diese mit der Begründung, § 6 Abs. 1 InsO sehe gegen die betreffenden Sicherungsmaßnahmen kein Rechtsmittel vor. Der Schuldner versuchte, eine weitere Beschwerde zuzulassen und beantragte Wiedereinsetzung; Einreichungen erfolgten auch bei anderen Oberlandesgerichten. Das OLG Köln wurde zur Entscheidung berufen. • Zuständigkeit: Das OLG Köln ist gemäß § 7 Abs. 3 InsO in Verbindung mit der Landesverordnung NRW zur Entscheidung berufen. • Statthaftigkeit der weiteren Beschwerde: § 7 Abs. 1 InsO knüpft an § 6 Abs. 1 InsO; eine weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn die ursprüngliche Entscheidung des Insolvenzgerichts nach § 6 Abs. 1 InsO anfechtbar ist. • Unanfechtbarkeit der Sicherungsmaßnahmen: Maßnahmen nach § 21 Abs. 2 Nr. 1–3 InsO (Bestellung vorläufiger Verwalter, Verfügungsverbot, Einstellung von Zwangsvollstreckung) sind nach § 6 Abs. 1 InsO nicht mit der sofortigen Beschwerde angreifbar. • Analogie-Verweis unbegründet: Eine analoge Anwendung von § 34 Abs. 2 InsO oder sonstiger Vorschriften zur Öffnung des Rechtswegs kommt nicht in Betracht, da keine planwidrige Regelungslücke vorliegt und der Gesetzgeber die Nichtanfechtbarkeit ausdrücklich geregelt hat. • Art. 19 Abs. 4 GG hilft nicht: Der Verfassungsgrundsatz verlangt nicht einen bestimmten Instanzenzug und begründet keinen Anspruch auf weitere Beschwerdeinstanzen. • Außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit: Liegt nicht vor; die Vorinstanzen handelten im Einklang mit § 6 Abs. 1 InsO und die Anordnung der Sicherungsmaßnahmen war gesetzlich gedeckt. • Rechtliches Gehör und Eilrechtsschutz: Das Amtsgericht durfte im Eilverfahren vorläufig ohne vorherige Anhörung anordnen; ein nachträgliches Gehör ist möglich und führt gegebenenfalls zur Aufhebung nach § 25 InsO. • Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO: Wurde nicht in den Tatsacheninstanzen beantragt; kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht nachgeholt werden. Die weitere Beschwerde des Schuldners wurde als unzulässig verworfen; damit bleibt die Entscheidung des Landgerichts Paderborn bestehen. Es besteht gegen die vom Amtsgericht angeordneten Sicherungsmaßnahmen nach § 21 Abs. 2 Nr. 1–3 InsO kein Rechtsmittel nach § 6 Abs. 1 InsO, sodass die Zulassung einer weiteren Beschwerde nach § 7 InsO ausscheidet. Eine Wiedereinsetzung oder analoge Rechtsfortbildung kommt nicht zu Hilfe, und auch eine außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit ist nicht begründet. Die Kostenfolgen wurden dem Schuldner auferlegt.