Beschluss
2 W 268/99
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Eröffnung des Konkursverfahrens bedarf es der vollen Überzeugung des Gerichts vom Vorliegen des Konkursgrundes.
• Ist die einzige Grundlage der behaupteten Überschuldung eine bestrittene Forderung, muss das Gericht vom Bestehen dieser Forderung überzeugt sein.
• Fehlt Liquidität der Gesellschaft derart, dass fällige Verbindlichkeiten nicht erfüllt werden können, liegt Zahlungsunfähigkeit gemäß §63 Abs.1 GmbHG vor.
• Ein mangelndes Massevermögen führt nicht zur Abweisung des Antrags, wenn der Massekostenvorschuss geleistet worden ist (§107 Abs.1 Satz 2 KO).
Entscheidungsgründe
Eröffnung des Konkursverfahrens trotz bestrittenem Hauptanspruch wegen Zahlungsunfähigkeit • Zur Eröffnung des Konkursverfahrens bedarf es der vollen Überzeugung des Gerichts vom Vorliegen des Konkursgrundes. • Ist die einzige Grundlage der behaupteten Überschuldung eine bestrittene Forderung, muss das Gericht vom Bestehen dieser Forderung überzeugt sein. • Fehlt Liquidität der Gesellschaft derart, dass fällige Verbindlichkeiten nicht erfüllt werden können, liegt Zahlungsunfähigkeit gemäß §63 Abs.1 GmbHG vor. • Ein mangelndes Massevermögen führt nicht zur Abweisung des Antrags, wenn der Massekostenvorschuss geleistet worden ist (§107 Abs.1 Satz 2 KO). Die Antragstellerin beantragte im Juli 1998 die Eröffnung des Konkursverfahrens gegen eine GmbH mit der Behauptung eines Schadensersatzanspruchs in Höhe von DM 2.120.000. Das Amtsgericht eröffnete nach Einholung eines Gutachtens und Zahlung eines Massekostenvorschusses das Konkursverfahren. Die Antragsgegnerin legte sofortige Beschwerde ein; das Landgericht hob den Eröffnungsbeschluss auf mit der Begründung, das Vorliegen des Konkursgrundes stehe nicht zur vollen Überzeugung fest, weil die maßgebliche Forderung bestritten sei. Die Antragstellerin legte weitere Beschwerde ein. Der Gutachter hatte zuvor festgestellt, die Antragsgegnerin verfüge über keinerlei liquide Mittel. Mehrere fällige und titulierte Forderungen, darunter kommunale Steuern und Kostenerstattungsansprüche, waren nicht beglichen. • Zulässigkeit: Die weitere Beschwerde nach §73 Abs.3 KO ist statthaft, da der Konkursantrag vor dem Stichtag gestellt worden war und Fristen eingehalten sind. • Tatsächliche Prüfung: In der Beschwerdeinstanz sind Tatsacheninstanzen anzuwenden; das Rechtsmittelgericht muss sowohl rechtlich als auch tatsächlich prüfen (§570 ZPO). • Überschuldung vs. Zahlungsunfähigkeit: Das Landgericht war zutreffend darin, dass eine Überschuldung nicht allein auf der bestrittenen Forderung beruhen darf, wenn diese die einzige Grundlage wäre; dann muss das Gericht vom Bestehen der Forderung überzeugt sein. • Zahlungsunfähigkeit gegeben: Unabhängig von der bestrittenen Forderung stellte der Gutachter fest, die Antragsgegnerin habe keinerlei liquide oder liquidierbare Mittel; mehrere fällige, zum Teil titulierte Forderungen blieben unbezahlt, weshalb Zahlungsunfähigkeit nach §63 Abs.1 GmbHG vorliegt. • Massekostenvorschuss: Das Fehlen einer Masse, die die Verfahrenskosten deckt, führt nicht zur Abweisung des Antrags, weil die Antragstellerin den geforderten Massekostenvorschuss gezahlt hat (§107 Abs.1 Satz 2 KO). • Beweis- und Verfahrensgrenzen: Das Konkurs(eröffnungs)verfahren ist als Eilverfahren nicht geeignet, die materielle Rechtsfrage über bestrittene Ansprüche abschließend zu klären; insoweit ist das Erkenntnisverfahren zuständig. • Ergebnis der Tatsachenbewertung: Die Annahme der Illiquidität stützt sich auf Gutachten, Anmeldungen zur Konkurstabelle und titulierte Forderungen; entgegen vorgebrachter Behauptungen fehlen Anhaltspunkte für die Verfügbarkeit dritter Refinanzierungsmittel. Die weitere Beschwerde der Antragstellerin ist begründet; der Eröffnungsbeschluss des Amtsgerichts vom 14.09.1999 ist zu bestätigen und die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zurückzuweisen. Das Landgericht hat zu Unrecht allein wegen der bestrittenen Forderung die Eröffnung abgelehnt, obwohl die Zahlungsunfähigkeit der Antragsgegnerin unabhängig von diesem Anspruch feststand. Die Voraussetzungen des Eröffnungsantrags (Zulässigkeit, glaubhaft gemachte Forderung nach §105 KO, Massekostenvorschuss) sind erfüllt. Das Konkursverfahren bleibt eröffnet, weil die Gesellschaft dauerhaft nicht in der Lage ist, fällige Verbindlichkeiten zu erfüllen; deshalb ist der Konkursgrund gegeben und die Eröffnung zu Recht erfolgt.