OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 W 82/99

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

2mal zitiert
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein im Termin erschienene Partei, die nach richterlichen Hinweisen erklärt, keine Anträge stellen zu wollen, kann nicht ohne Weiteres als säumig im Sinne eines Versäumnisurteils angesehen werden. • Hinweise des Gerichts nach § 139 Abs. 1 i.V.m. § 278 Abs. 4 ZPO können eine Vertagung erfordern, damit der Partei eine angemessene Reaktionsfrist verbleibt. • Ist nicht erkennbar, dass die Hinweise nur marginal waren oder eine sofortige Umformulierung der Anträge ohne Zumutung möglich gewesen wäre, ist die Ablehnung des Antrags auf Erlaß eines Versäumnisurteils nicht rechtsfehlerhaft.
Entscheidungsgründe
Vertagungspflicht bei richterlichen Hinweisen vor Erlaß eines Versäumnisurteils • Ein im Termin erschienene Partei, die nach richterlichen Hinweisen erklärt, keine Anträge stellen zu wollen, kann nicht ohne Weiteres als säumig im Sinne eines Versäumnisurteils angesehen werden. • Hinweise des Gerichts nach § 139 Abs. 1 i.V.m. § 278 Abs. 4 ZPO können eine Vertagung erfordern, damit der Partei eine angemessene Reaktionsfrist verbleibt. • Ist nicht erkennbar, dass die Hinweise nur marginal waren oder eine sofortige Umformulierung der Anträge ohne Zumutung möglich gewesen wäre, ist die Ablehnung des Antrags auf Erlaß eines Versäumnisurteils nicht rechtsfehlerhaft. Die Beklagten beantragten, gegen die Klägerin ein Versäumnisurteil zu erlassen. Die Klägerin war zum Verhandlungstermin erschienen und ordnungsgemäß vertreten, erklärte jedoch nach Hinweisen des Vorsitzenden, sie wolle in dem Termin keine Anträge stellen. Das Landgericht lehnte den Antrag der Beklagten ab. Die Beklagten legten sofortige Beschwerde ein und rügten Verfahrensfehler. Streitgegenstand war, ob die richterlichen Hinweise eine Vertagung geboten hätten oder ob ohne Weiteres ein Versäumnisurteil ergehen konnte. • Grundsatz: Der Vorsitzende hat nach § 139 Abs. 1 ZPO auf die Stellung sachdienlicher Anträge hinzuwirken; Hinweise müssen der Partei eine angemessene Reaktionsfrist lassen. • Erfordern die Hinweise eine nähere Überlegung, kommt nach § 278 Abs. 4 ZPO eine Vertagung in Betracht; in Analogie zu § 337 ZPO ist dann die Partei ohne Verschulden am Erscheinen verhindert. • Eine analoge Anwendung stärkt den praktischen und rechtlichen Bedarf, bei überraschenden oder substantiellen Hinweisen den Termin zu vertagen, statt sofort ein Versäumnisurteil zu erlassen. • Im vorliegenden Fall ergaben Akten und Beschwerdevorbringen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Hinweise nur marginal gewesen oder eine sofortige Umformulierung der Anträge zumutbar gewesen wäre. • Da kein Verfahrensverstoß dargetan ist, war die Ablehnung des Versäumnisantrags nicht verfahrensfehlerhaft; die sofortige Beschwerde war unbegründet. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Erlaß eines Versäumnisurteils wurde zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht bestätigt, dass richterliche Hinweise, die Zweifel an der Fassung der Klageanträge begründen, eine Vertagung erforderlich machen können, damit der belehrten Partei angemessen reagieren kann. Mangels konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die Hinweise nur marginal waren oder eine sofortige Abänderung der Anträge ohne Zumutung möglich gewesen wäre, lag kein Verfahrensfehler vor. Die Entscheidung des Landgerichts, dem Antrag nicht stattzugeben, war demnach rechtmäßig; die Beschwerde war unbegründet und die Kostenfolgen sind nach § 97 ZPO zu tragen.