Beschluss
14 WF 3/00
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die isolierte Geltendmachung nachehelichen Unterhalts außerhalb des Scheidungsverbunds führt nicht ohne vernünftige Gründe zur gänzlichen Versagung von Prozesskostenhilfe; sie kann jedoch auf die vermeidbaren Mehrkosten beschränkt werden.
• Zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann die Beschränkung auf Mehrkosten gegenüber einem Verfahren im Scheidungsverbund gerechtfertigt sein, um Widersprüche zwischen Bewilligung und späterer Kostenfestsetzung zu vermeiden.
• Ein Anspruch auf höheren nachehelichen Unterhalt setzt substantiierte Darlegungen zur Unmöglichkeit angemessener Erwerbstätigkeit oder zur ehebedingten Benachteiligung voraus; bloße Ausbildungserwägungen genügen hierfür nicht.
• Für rückständigen Nachscheidungsunterhalt ist bei fehlender Mahnung und fehlendem substantiierten Vortrag die Prozesskostenhilfe zu versagen.
Entscheidungsgründe
Beschränkung der Prozesskostenhilfe bei isolierter Geltendmachung nachehelichen Unterhalts • Die isolierte Geltendmachung nachehelichen Unterhalts außerhalb des Scheidungsverbunds führt nicht ohne vernünftige Gründe zur gänzlichen Versagung von Prozesskostenhilfe; sie kann jedoch auf die vermeidbaren Mehrkosten beschränkt werden. • Zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann die Beschränkung auf Mehrkosten gegenüber einem Verfahren im Scheidungsverbund gerechtfertigt sein, um Widersprüche zwischen Bewilligung und späterer Kostenfestsetzung zu vermeiden. • Ein Anspruch auf höheren nachehelichen Unterhalt setzt substantiierte Darlegungen zur Unmöglichkeit angemessener Erwerbstätigkeit oder zur ehebedingten Benachteiligung voraus; bloße Ausbildungserwägungen genügen hierfür nicht. • Für rückständigen Nachscheidungsunterhalt ist bei fehlender Mahnung und fehlendem substantiierten Vortrag die Prozesskostenhilfe zu versagen. Die Klägerin beantragte Prozesskostenhilfe (PKH) für Klagen auf rückständigen Trennungs- und Nachscheidungsunterhalt sowie laufenden nachehelichen Unterhalt ab Oktober 1999. Das Amtsgericht verweigerte PKH für die Klage auf nachehelichen Unterhalt und bewilligte für den laufenden Unterhalt nur eine Teilhöhe von monatlich 514,00 DM statt beantragter 883,62 DM; ferner beschränkte es die Bewilligung auf die Mehrkosten gegenüber einem Scheidungsverbundverfahren. Die Klägerin beschwerte sich hiergegen. Sie berief sich teilweise auf Hoffnung auf Einigung mit dem Beklagten und auf Bezug von Unterhaltsgeld des Arbeitsamts; sie hatte eine Ausbildung begonnen. Der Beklagte hatte seine Unterhaltszahlungen bereits ab März 1998 eingestellt. Die Klägerin lebte im Bezug von Sozialhilfe; konkrete Verhandlungen über eine Einigung wurden nicht vorgetragen. • Die Beschwerde ist formell zulässig, in der Sache aber unbegründet. • Zur Beschränkung der PKH: Die ständige Rechtsprechung erlaubt bei isolierter Verfolgung nachehelichen Unterhalts ohne nachvollziehbare Gründe keine vollständige Versagung der PKH wegen Mutwilligkeit; stattdessen sind lediglich die vermeidbaren Mehrkosten im Vergleich zum Scheidungsverbund zu berücksichtigen. Eine derartige Beschränkung ist auch zur Vermeidung späterer Widersprüche zwischen Bewilligung und Kostenfestsetzung zulässig. • Die Klägerin hat keine vernünftigen Gründe für die isolierte Rechtsverfolgung dargelegt. Es ist nicht vorgetragen, dass nach Einstellung der Zahlungen Verhandlungen zur außergerichtlichen Einigung stattgefunden hätten; die Hoffnung auf kurzfristige Einigung oder zunächst gezahltes Unterhaltsgeld reicht nicht aus. • Zur Höhe des laufenden Unterhalts: Ein höherer Betrag als 514,00 DM kann nicht gewährt werden, weil die Klägerin die Voraussetzungen für Ausbildungsunterhalt nach §§ 1573, 1574 Abs. 3, 1575 BGB nicht substantiiert dargelegt hat. Sie hat nicht bewiesen, dass sie sich intensiv und erfolglos um eine vollschichtige Beschäftigung bemüht hat oder dass frühere Tätigkeiten nicht angemessen im Sinne des § 1574 Abs. 2 BGB waren. • Die Aufnahme einer Ausbildung begründet allein keinen Anspruch nach § 1575 BGB, wenn keine ehebedingten Nachteile substantiiert dargelegt werden; die Klägerin hat nicht vorgetragen, durch die Ehe in ihrer beruflichen Entwicklung benachteiligt worden zu sein. • Zum rückständigen Nachscheidungsunterhalt: Es fehlt an Vortrag zur entbehrlichen Mahnung; daher ist die PKH hierfür zu versagen. • Hinweis auf zu beachtende sozialrechtliche Konsequenz: Bei Sozialhilfebezug der Klägerin ist § 91 BSHG relevant. Die Beschwerde der Klägerin wurde zurückgewiesen. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bleibt insoweit beschränkt, als nur die vermeidbaren Mehrkosten gegenüber einem Scheidungsverbund anerkannt werden; eine vollständige Bewilligung für die isoliert geltend gemachte Klage auf nachehelichen Unterhalt ist nicht gerechtfertigt. Ein Anspruch auf mehr als monatlich 514,00 DM nachehelichen Unterhalt ist nicht dargelegt, weil Voraussetzungen für Ausbildungs- oder höheres Unterhaltsrecht nach den relevanten Vorschriften des BGB nicht erfüllt wurden. Für den Antrag auf rückständigen Nachscheidungsunterhalt ist PKH zu versagen mangels substantiiertem Vortrag zur Entbehrlichkeit einer Mahnung. Insgesamt hat die Klägerin in der Sache nicht hinreichend dargelegt, weshalb von der üblichen Behandlung isolierter Unterhaltsklagen abzuweichen wäre.