Beschluss
1 W 114/99
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Einspruch gegen ein als Versäumnisurteil bezeichnetes, tatsächlich aber kontradiktorisches Endurteil ist zulässig, wenn die untere Instanz die Entscheidung fälschlich als Versäumnisurteil erlassen hat (Grundsatz der Meistbegünstigung).
• § 29a ZPO erfasst nicht isolierte Forderungsstreitigkeiten Dritter gegen den (Mit)mieter; selbstschuldnerische Bürgschaften und Kommanditistenhaftung fallen nicht in die ausschließliche Zuständigkeit des Amtsgerichts nach § 29a ZPO.
• Bei Fehleinstufung des Rechtsmittels ist das Rechtsmittelgericht gehalten, den formellen Fehler zu beseitigen und das Verfahren so zu führen, als sei das statthafte Rechtsmittel eingelegt worden; dies darf jedoch nicht zu einer ungerechtfertigten Erweiterung des Instanzenzuges oder zu unverhältnismäßigen Kosten führen.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit des Einspruchs gegen fälschlich als Versäumnisurteil bezeichnetes Urteil; Nichtanwendbarkeit des § 29a ZPO auf Bürgen- und Kommanditistenansprüche • Einspruch gegen ein als Versäumnisurteil bezeichnetes, tatsächlich aber kontradiktorisches Endurteil ist zulässig, wenn die untere Instanz die Entscheidung fälschlich als Versäumnisurteil erlassen hat (Grundsatz der Meistbegünstigung). • § 29a ZPO erfasst nicht isolierte Forderungsstreitigkeiten Dritter gegen den (Mit)mieter; selbstschuldnerische Bürgschaften und Kommanditistenhaftung fallen nicht in die ausschließliche Zuständigkeit des Amtsgerichts nach § 29a ZPO. • Bei Fehleinstufung des Rechtsmittels ist das Rechtsmittelgericht gehalten, den formellen Fehler zu beseitigen und das Verfahren so zu führen, als sei das statthafte Rechtsmittel eingelegt worden; dies darf jedoch nicht zu einer ungerechtfertigten Erweiterung des Instanzenzuges oder zu unverhältnismäßigen Kosten führen. Die Klägerin verlangt Zahlung aus rechtskräftig titulierten Mietzinsforderungen gegen eine A. Backwaren GmbH & Co. KG. Sie fordert im Klageverfahren den Beklagten, Geschäftsführer und Kommanditist der Gesellschaft, aus einer selbstschuldnerischen Bürgschaft über 21.400 DM sowie aus Kommanditistenhaftung über 15.000 DM. Das Landgericht ordnete das schriftliche Vorverfahren an; es kam keine Verteidigungsanzeige des Beklagten. Das Landgericht wies die Klage ohne mündliche Verhandlung durch ein als Versäumnisurteil bezeichnetes Urteil als unzulässig ab mit der Begründung, die Entscheidung falle in die ausschließliche Zuständigkeit des Amtsgerichts nach § 29a ZPO. Den Einspruch der Klägerin verworf das Landgericht als unzulässig. Die Klägerin legte sofortige Beschwerde beim Oberlandesgericht ein. • Der Einspruch ist zulässig, weil das vom Landgericht erlassene Urteil zwar als Versäumnisurteil bezeichnet wurde, in Wahrheit aber ein kontradiktorisches Endurteil darstellt; wegen der fehlerhaften Bezeichnung gilt das Wahlrecht der betroffenen Partei zugunsten des statthaften Rechtsbehelfs (Meistbegünstigungsprinzip). • Dieses Wahlrecht ist jedoch ausgeschlossen, wenn die korrekterweise zu erlassende Entscheidung nicht rechtsmittelfähig wäre; hier ist die für eine Berufung erforderliche Beschwer gegeben, sodass der Einspruch nicht unzulässig zu erklären war (§§ 338, 341 ZPO). • Die Annahme des Landgerichts, § 29a ZPO sei einschlägig, ist unbegründet: Isolierte Forderungsstreitigkeiten Dritter, in denen das Bestehen eines Mietvertrags nur Vorfrage ist, fallen nicht in den Anwendungsbereich des § 29a ZPO. Selbstschuldnerische Bürgen und Kommanditisten sind nicht Partei des Mietvertrags und ihre Haftung ergibt sich nicht aus dem Mietverhältnis selbst. • Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts ist gegeben, da der Beklagte einen zweiten Wohnsitz in Köln unterhält, der den allgemeinen Gerichtsstand nach § 13 ZPO begründet. • Aufgrund des Verfahrensfehlers ist die Entscheidung aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen; eine Entscheidung durch das Oberlandesgericht wäre wegen Verlustes der Tatsacheninstanz nicht sachdienlich und würde zu unnötigen Prozesskosten führen. • Das Meistbegünstigungsprinzip soll der betroffenen Partei die wirksame Anfechtung mit dem vorgezeichneten Rechtsmittel ermöglichen, ohne den Formfehler zu perpetuieren; hier führt dies zur Zulassung des Einspruchs und zur Zurückverweisung an das Landgericht zur Durchführung der gebotenen mündlichen Verhandlung und materiellen Prüfung der Klageforderung. Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist erfolgreich. Der angefochtene Beschluss, mit dem der Einspruch als unzulässig verworfen wurde, wird aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Das Landgericht hat nun die Möglichkeit, die mündliche Verhandlung nachzuholen und materiell über die Klageforderungen zu entscheiden. Die Klage war nicht bereits wegen Anwendung des § 29a ZPO unzulässig, da die geltend gemachten Bürgschafts- und Kommanditistenansprüche nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit des Amtsgerichts fallen. Das Verfahren ist damit zur weiteren sachlichen Prüfung und Entscheidung auf Landesgerichtsebene zurückzugeben.