Beschluss
16 WX 18/2000
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
4mal zitiert
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Berufsbetreuer haben gegen die Staatskasse einen Vergütungsanspruch nach § 1 Abs. 1 BVormVG; dessen Staffelung ist gesetzlich zwingend.
• Ein erhöhter Stundensatz nach § 1 Abs. 1 S.2 Nr.1 BVormVG setzt abgeschlossene Lehre oder vergleichbare Ausbildung mit für die Betreuung nutzbaren Fachkenntnissen voraus.
• Ein Höchstsatz nach § 1 Abs. 1 S.2 Nr.2 BVormVG erfordert Hochschulabschluss oder eine vergleichbar hohe staatlich anerkannte Ausbildung.
• Die Prüfung, ob eine Ausbildung "nutzbare Fachkenntnisse" vermittelt, ist eine tatrichterliche Würdigung und nur eingeschränkt auf Rechtsfehler überprüfbar.
• Berufliche Existenzgefährdung des Betreuers begründet keine Abweichung von der gesetzlich vorgegebenen Vergütungsspanne.
Entscheidungsgründe
Stundensatzermittlung für Berufsbetreuer: Meisterqualifikation rechtfertigt mittlere Vergütungsstufe • Berufsbetreuer haben gegen die Staatskasse einen Vergütungsanspruch nach § 1 Abs. 1 BVormVG; dessen Staffelung ist gesetzlich zwingend. • Ein erhöhter Stundensatz nach § 1 Abs. 1 S.2 Nr.1 BVormVG setzt abgeschlossene Lehre oder vergleichbare Ausbildung mit für die Betreuung nutzbaren Fachkenntnissen voraus. • Ein Höchstsatz nach § 1 Abs. 1 S.2 Nr.2 BVormVG erfordert Hochschulabschluss oder eine vergleichbar hohe staatlich anerkannte Ausbildung. • Die Prüfung, ob eine Ausbildung "nutzbare Fachkenntnisse" vermittelt, ist eine tatrichterliche Würdigung und nur eingeschränkt auf Rechtsfehler überprüfbar. • Berufliche Existenzgefährdung des Betreuers begründet keine Abweichung von der gesetzlich vorgegebenen Vergütungsspanne. Der Beteiligte ist als Berufsbetreuer bestellt und hatte bislang eine Vergütung von 75,00 DM/Stunde erhalten. Nach der gesetzlichen Neuregelung begehrte er eine Vergütung auf Basis von 60,00 DM/Stunde. Der Rechtspfleger setzte 35,00 DM an, das Landgericht erhöhte auf 45,00 DM; hiervon legten beide Seiten Beschwerde ein. Streitpunkt war, ob der Beteiligte wegen seiner Ausbildung als Meister höhere Vergütungsstufen nach § 1 Abs.1 BVormVG beanspruchen kann. Das Landgericht entschied, die Ausbildung rechtfertige die zweite Stufe (45,00 DM), nicht jedoch die Höchststufe (60,00 DM). Das OLG prüfte Zulässigkeit der Rechtsmittel und die materielle Anwendung der Vergütungsregelung. • Zulässigkeit: Die sofortige weitere Beschwerde des Betreuers war form- und fristgerecht; die Beschwerde des Bezirksrevisors war verspätet und nur als Anschlussbeschwerde zulässig (§§ 22 Abs.1, 27, 29, 56g Abs.5 FGG). • Anspruchsgrundlage: Vergütungsanspruch ergibt sich aus §§ 1908i, 1836, 1836a BGB i.V.m. § 1 Abs.1 BVormVG; Härteregel des Abs.3 kommt nicht zu Anwendung, da Betreuer noch keine zweijährige Tätigkeit vor der Neuregelung hatte. • Tatbestandliche Würdigung: Die Zuerkennung der zweiten Stufe nach § 1 Abs.1 S.2 Nr.1 BVormVG setzt besondere, durch Lehre oder vergleichbare Ausbildung erworbene, für die Betreuung nutzbare Kenntnisse voraus; dies ist tatrichterliche Aufgabe und nur eingeschränkt revisionsfähig. • Anwendung auf den Einzelfall: Die Meisterausbildung zum Maschinenbaumechaniker vermittelt neben fachlichen auch rechtliche, kaufmännische und pädagogische Kenntnisse, die grundsätzlich für Vermögenssorge und Betreuungsaufgaben nutzbar sind; daher ist die Einordnung in die zweite Vergütungsstufe (45,00 DM) rechtlich vertretbar. • Höchstsatz verneint: Die Meisterausbildung ist keiner Hochschulausbildung gleichzusetzen; für § 1 Abs.1 S.2 Nr.2 BVormVG sind staatlich vergleichbare, wissenschaftlich ausgerichtete Ausbildung und entsprechende Abschlüsse erforderlich, die hier nicht vorliegen. • Existenzgefährdung: Allgemeine Hinweise auf wirtschaftliche Belastung rechtfertigen keine Abweichung vom gesetzlich vorgegebenen Vergütungsraster; das Gesetz und verfassungsrechtliche Prüfungen lassen die Regelung für die betroffene Vergütungsstufe als verfassungsgemäß erscheinen. • Auslegungsvorsatz des Gesetzgebers: § 1 BVormVG ist bewusst typisierend und soll Rechtssicherheit schaffen; individuelle Härten sind durch Härtefallregelung, Aufstiegswege und Gerichtsspielraum für bemittelte Betreuungen begrenzt. Die Beschwerden hatten keinen Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts, den Stundensatz auf 45,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer festzusetzen, ist rechtlich nicht zu beanstanden; die Voraussetzungen für den Höchstsatz von 60,00 DM nach § 1 Abs.1 S.2 Nr.2 BVormVG liegen nicht vor. Die Meisterausbildung begründet zwar besondere, für die Betreuung nutzbare Kenntnisse und damit die Zugehörigkeit zur zweiten Vergütungsstufe, ersetzt jedoch keinen Hochschulabschluss oder eine vergleichbar wissenschaftliche Ausbildung. Allgemeine wirtschaftliche Einwände des Betreuers genügen nicht, um das starre gesetzliche Vergütungsraster zu durchbrechen. Damit bleibt es bei der Kammerentscheidung zugunsten der Landeskasse, die Vergütung auf 45,00 DM/Stunde festzusetzen.