Beschluss
7 W 3/00
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO kann ergehen, obwohl die Klage zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung noch nicht förmlich zugestellt war, wenn der Beklagte auf Zustellung verzichtet oder sich der Erledigungserklärung anschließt.
• Bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien ist die Kostenentscheidung nicht vom tatsächlichen Eintritt eines erledigenden Ereignisses oder dessen Zeitpunkt abhängig.
• Bei Auslegung eines Änderungsvertrags kann die frühere Verpflichtung vollständig aufgehoben und durch eine neue ersetzt worden sein, sodass eine Vollstreckung aus der alten Urkunde unzulässig wird.
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung bei Erledigungserklärung ohne förmliche Zustellung; Unzulässigkeit der Vollstreckung aus aufgehobener Urkunde • Eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO kann ergehen, obwohl die Klage zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung noch nicht förmlich zugestellt war, wenn der Beklagte auf Zustellung verzichtet oder sich der Erledigungserklärung anschließt. • Bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien ist die Kostenentscheidung nicht vom tatsächlichen Eintritt eines erledigenden Ereignisses oder dessen Zeitpunkt abhängig. • Bei Auslegung eines Änderungsvertrags kann die frühere Verpflichtung vollständig aufgehoben und durch eine neue ersetzt worden sein, sodass eine Vollstreckung aus der alten Urkunde unzulässig wird. Der Kläger und der Beklagte hatten ursprünglich einen notariellen Vertrag vom 28.05.1993, der eine monatliche Rentenzahlung von 3.000 DM vorsah. Durch einen Änderungsvertrag vom 09.06.1997 einigten sich die Parteien auf eine neue monatliche Rente von 1.000 DM; der Änderungsvertrag regelte außerdem Fälligkeit, Dauer und eine Wertsicherung anders und enthielt eine neue Zwangsvollstreckungsunterwerfung des Klägers. Der Beklagte beabsichtigte, aus der ursprünglichen Urkunde vollstrecken zu lassen. Der Kläger erklärte die Klage für erledigt; beide Parteien gaben übereinstimmende Erledigungserklärungen ab. Streitgegenstand war, ob aus der alten Urkunde weiterhin vollstreckt werden durfte und welche Partei die Kosten zu tragen hat. Die Frage der förmlichen Zustellung der Klage zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung spielte prozessual eine Rolle. • Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde liegt vor; § 91a ZPO ermöglicht eine Kostenentscheidung bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen unabhängig vom tatsächlichen Eintritt oder Zeitpunkt des Erledigungsereignisses. • Eine Entscheidung nach § 91a ZPO kann auch dann ergehen, wenn die Klage zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung noch nicht zugestellt war, weil das Prozessverhältnis auch durch Verzicht des Beklagten auf Zustellung begründet sein kann. • Ein stillschweigender Verzicht auf Zustellung ist anzunehmen, wenn der Beklagte auf anderem Wege von der Klage Kenntnis erlangt hat und sich der Erledigungserklärung anschließt. • Auslegung des Änderungsvertrags führt zu dem Ergebnis, dass die frühere Verpflichtung von 3.000 DM aufgehoben und durch die neue Verpflichtung von 1.000 DM ersetzt wurde; dies ergibt sich aus dem Wortlaut ‚anstelle der Rente von 3.000,00 DM' sowie aus abweichender Regelung von Fälligkeit, Dauer und Wertsicherung und der neuen Zwangsvollstreckungsunterwerfung. • Folge: Die vom Beklagten beabsichtigte Vollstreckung aus der Urkunde vom 28.05.1993 war insgesamt unzulässig. • Nach billigem Ermessen im Sinne des § 91a Abs.1 Satz1 ZPO sind die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen, weil die Klage bei Entscheidung durch Urteil hätte erfolgreich sein müssen. Die Beschwerde hat Erfolg. Das Gericht hat nach § 91a ZPO entschieden, dass der Beklagte die Kosten insgesamt zu tragen hat. Begründet wurde dies damit, dass der Änderungsvertrag die frühere Verpflichtung aufgehoben und durch eine neue, geringere Rente ersetzt hat, sodass eine Vollstreckung aus der alten Urkunde unzulässig ist. Die Kostenentscheidung ist auch möglich, obwohl die Klage zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung noch nicht förmlich zugestellt war, weil der Beklagte sich der Erledigungserklärung anschloss bzw. auf Zustellung verzichtete. Damit trägt der Beklagte die Verfahrenskosten; auch die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 91 ZPO.