Urteil
13 U 134/99
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Gesellschafter kann durch einstimmigen Gesellschafterbeschluss aus einer GbR wegen wichtigem Grund ausgeschlossen werden; eine im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Abmahnpflicht begründet keine Beschränkung dieses gesetzlichen Ausschlussrechts.
• Das Zurückbehaltungsrecht eines Gesellschafters ist dann zu versagen, wenn seine Geltendmachung den Gesellschaftszweck gefährdet oder die Erfüllung dringender Maßnahmen verhindert.
• Eine Abfindungsbilanz musste von den übrigen Gesellschaftern nicht erstellt werden, solange der ausgeschlossene Gesellschafter den Ausschluss nicht anerkennt und nicht aktiv seine Rechte geltend macht.
Entscheidungsgründe
Ausschluss aus GbR bei Verweigerung dringender Mitwirkung (Grundschuld) • Ein Gesellschafter kann durch einstimmigen Gesellschafterbeschluss aus einer GbR wegen wichtigem Grund ausgeschlossen werden; eine im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Abmahnpflicht begründet keine Beschränkung dieses gesetzlichen Ausschlussrechts. • Das Zurückbehaltungsrecht eines Gesellschafters ist dann zu versagen, wenn seine Geltendmachung den Gesellschaftszweck gefährdet oder die Erfüllung dringender Maßnahmen verhindert. • Eine Abfindungsbilanz musste von den übrigen Gesellschaftern nicht erstellt werden, solange der ausgeschlossene Gesellschafter den Ausschluss nicht anerkennt und nicht aktiv seine Rechte geltend macht. Der Kläger war Gründungsgesellschafter und Geschäftsführer einer GbR zur Errichtung und Verwaltung eines Wohn- und Bürohauses; die Beklagten sind die übrigen Gesellschafter. Anfang 1995 war zur Fortführung der Bauarbeiten die Bestellung einer weiteren Grundschuld in Höhe von 1 Mio. DM erforderlich. Der Kläger verweigerte seine Zustimmung zur Grundschuldbestellung, bis ihm Geschäftsführergehalt und Maklerkosten erstattet würden. Die übrigen Gesellschafter leiteten ein Umlaufverfahren ein und schlossen den Kläger mit sofortiger Wirkung aus der GbR; dies wurde dem Kläger am 15.05.1995 mitgeteilt. In parallel geführten Verfahren genehmigte der Kläger schließlich die Grundschuldbestellung; ihm wurden Zahlungen zugesprochen. Der Kläger begehrte Feststellung der Unwirksamkeit seines Ausschlusses und Auskunft bzw. Auszahlung von Gesellschaftsanteilen; hilfsweise die Erstellung einer Abfindungsbilanz. Das Landgericht verpflichtete die Beklagten nur zur Erstellung der Abfindungsbilanz und wies die übrigen Anträge ab. Der Kläger legte Berufung ein. • Rechtliche Einordnung: Nach § 737 BGB können Gesellschafter einen Mitgesellschafter aus wichtigem Grund ausschließen; § 8 Nr.3 des Gesellschaftsvertrags erleichtert nur verfahrens- und materiellrechtliche Aspekte, beschränkt aber nicht das gesetzliche Ausschlussrecht. • Formelle Voraussetzungen: Einstimmiger Gesellschafterbeschluss im Umlaufverfahren ist ausreichend, insbesondere wenn der betroffene Gesellschafter nicht stimmberechtigt war; es kommt nicht darauf an, wer das Verfahren initiiert hat. • Abmahnungsklausel: Eine im Vertrag vorgesehene Erfordernis zweier Abmahnungen vor Ausschluss dient als Korrektiv für die dem Geschäftsführer übertragene Befugnis, schränkt das Gesellschafterrecht jedoch nicht über Gebühr ein. Mehrfache vorherige Aufforderungen des Klägers zur Zustimmung machten weitere Abmahnungen entbehrlich. • Wichtiger Grund durch Verweigerung: Die Weigerung des Klägers, wegen nicht zusammenhängender Forderungen an der Grundschuldbestellung mitzuwirken, stellte einen wichtigen Grund dar, weil dadurch der Gesellschaftszweck und die Kreditgewährung gefährdet wurden; ein Zurückbehaltungsrecht war nach Treu und Glauben ausgeschlossen. • Widersprüchliches Verhalten und Abfindungsbilanz: Die Beklagten mussten keine Abfindungsbilanz erstellen, solange der Kläger den Ausschluss nicht anerkannt und nicht eindeutig Abfindung verlangt hatte; der Kläger hat seine Rechte erst verzögert geltend gemacht. • Prozesskosten und Nebenentscheidungen: Die prozessualen Nebenentscheidungen stützen sich auf §§ 97 Abs.1, 108, 708 Nr.10, 711 ZPO. Die Berufung des Klägers wurde in der Sache zurückgewiesen; sein Ausschluss aus der GbR war wirksam, weil er durch die Verweigerung der Mitwirkung an der dringenden Grundschuldbestellung einen wichtigen Grund gesetzt hat und weitere formelle Abmahnungen entbehrlich waren. Die Beklagten hatten daher nicht verpflichtet zu werden, den Kläger als Gesellschafter anzusehen oder umfassende Auskünfte und Zahlungen außer der Abfindungsbilanz zu leisten. Die Entscheidung bestätigt, dass Gesellschafterrechte durch einstimmigen Beschluss bei Vorliegen eines wichtigen Grundes beschränkt werden können, wenn durch das Verhalten eines Gesellschafters der Gesellschaftszweck erheblich gefährdet wird. Das Landgericht war daher zu Recht bei seinen Entscheidungen verblieben; prozessuale Nebenentscheidungen beruhten auf den genannten ZPO-Normen.