Beschluss
16 W 6/2000
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Erteilung einer Vollstreckungsklausel für ein belgisches Teilurteil ist nicht allein wegen zwischenzeitlicher Berufung des Beklagten zu versagen.
• Fehlende Zustellung zum Zeitpunkt der Antragstellung kann durch nachträgliche wirksame Zustellung geheilt werden, wenn nationale Verfahrensvorschriften dies erlauben und der Schuldner ausreichend Frist zur freiwilligen Erfüllung hatte.
• Der Vollstreckungserfolg kann wegen anhängiger Berufung durch Sicherheitsleistung ausgesetzt werden; die Sicherheitsleistung hat die Höhe der Teilurteilssumme und kann durch Bankbürgschaft im Inland erbracht werden.
Entscheidungsgründe
Erteilung Vollstreckungsklausel für belgisches Teilurteil trotz Berufung; Sicherheitsleistung möglich • Die Erteilung einer Vollstreckungsklausel für ein belgisches Teilurteil ist nicht allein wegen zwischenzeitlicher Berufung des Beklagten zu versagen. • Fehlende Zustellung zum Zeitpunkt der Antragstellung kann durch nachträgliche wirksame Zustellung geheilt werden, wenn nationale Verfahrensvorschriften dies erlauben und der Schuldner ausreichend Frist zur freiwilligen Erfüllung hatte. • Der Vollstreckungserfolg kann wegen anhängiger Berufung durch Sicherheitsleistung ausgesetzt werden; die Sicherheitsleistung hat die Höhe der Teilurteilssumme und kann durch Bankbürgschaft im Inland erbracht werden. Die Antragstellerin beantragte in Deutschland die Erteilung einer Vollstreckungsklausel für ein am 27.10.1999 ergangenes Teilurteil eines belgischen Handelsgerichts, das die Antragsgegnerin zur Zahlung von drei Millionen belgischen Francs verurteilte. Die Antragsgegnerin legte gegen das Teilurteil Berufung beim Berufungsgericht Antwerpen ein. Das zuständige Landgericht Bonn ordnete auf Antrag die Erteilung der Vollstreckungsklausel an; die Klausel wurde erteilt und dem Beklagten eine beglaubigte Abschrift mit Übersetzung zugestellt. Die Antragsgegnerin rügte formelle und materielle Mängel und erhob Beschwerde gegen die Klauselerteilung. Insbesondere bemängelte sie, das Urteil sei nicht vollstreckbar und habe zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht ordnungsgemäß zugestellt vorgelegen. Die Antragstellerin legte während des Beschwerdeverfahrens die Zustellungsurkunde nach und wies die Vollstreckbarkeit des Urteils nach. Das Oberlandesgericht prüfte Zulässigkeit und Erfolg der Beschwerde sowie die Möglichkeit, die Vollstreckung wegen der anhängigen Berufung von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen. • Zulässigkeit der Beschwerde: Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist nach EuGVÜ und AVAG zulässig, in der Sache aber unbegründet. • Vollstreckbarkeit: Das belgische Urteil enthält einen Sichtvermerk, der die Vollstreckbarkeit nach belgischem Recht dokumentiert; die Einlegung der Berufung führt nicht automatisch zur Aussetzung der Vollstreckung, sondern bedarf einer entsprechenden Entscheidung des Berufungsgerichts. • Formvorschriften und Zustellung: Nach Art.33 III, 47 Nr.1 EuGVÜ sind Urkunden über Vollstreckbarkeit und Zustellung vorzulegen. Zwar fehlte die Zustellung zum Zeitpunkt des Antrags, die Antragstellerin hat diese aber nachgereicht; nach nationalem Recht ist eine gleichzeitige Zustellung mit Beginn der Zwangsvollstreckung möglich (§ 750 ZPO), sodass der Mangel als geheilt angesehen werden kann, wenn der Schuldner ausreichend Gelegenheit zur Zahlung hatte und die Antragstellerin die Kosten unnötiger Verfahren trägt. • Aussetzung und Sicherheitsleistung: Eine Aussetzung des Verfahrens nach Art.38 EuGVÜ setzt einen Antrag des Schuldners voraus; der Senat ordnet jedoch nach pflichtgemäßem Ermessen an, die Zwangsvollstreckung wegen der anhängigen Berufung von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen (Art.38 III EuGVÜ i.V.m. §37 I AVAG). • Höhe und Form der Sicherheit: Die Sicherheit dient dem Schutz des Schuldners vor Schaden durch Vollstreckung einer möglicherweise später aufgehobenen Entscheidung; da keine Kostenentscheidung im Teilurteil enthalten ist, hat die Antragstellerin Sicherheit in Höhe der Teilurteilssumme zu leisten (§§ 709, 232, 239 BGB), etwa durch inländische Bankbürgschaft. • Kostenentscheidung: Die Kostenentscheidung beruht auf §97 ZPO; die Anordnung der Sicherheitsleistung ändert den Gegenstandswert nicht und beeinflusst die Kostenverteilung nicht. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel ist unbegründet. Die Erteilung der Klausel bleibt bestehen, weil die Vollstreckbarkeit des belgischen Urteils nachgewiesen ist und die zunächst fehlende Zustellung durch nachgereichte Zustellungsurkunde wirksam geheilt wurde. Eine Aussetzung des Verfahrens wegen der Berufung wurde nicht angeordnet, stattdessen wurde die Zwangsvollstreckung von der Leistung einer Sicherheit in Höhe der Teilurteilssumme abhängig gemacht. Die Antragstellerin hat die Sicherheit im Inland, etwa durch Bankbürgschaft, zu leisten; die Kostenentscheidung erfolgt nach §97 ZPO.