Beschluss
2 Wx 16/00 + 2 Wx 17/00
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Neufassung des § 108 Abs. 2 HGB verlangt nicht, daß die Firmenangabe unmittelbar neben der handschriftlichen Namensunterschrift erfolgen muss.
• Es genügt, wenn aus der Handelsregisteranmeldung insgesamt eindeutig hervorgeht, welche Firma durch den Unterzeichner vertreten wird.
• Die bisherigen strengeren Anforderungen an die räumliche Nähe der Firmenbezeichnung zur Unterschrift sind durch das Handelsrechtsreformgesetz 1998 entfallen.
Entscheidungsgründe
Angabe der Firma bei Handelsregisteranmeldung einer GmbH & Co. KG: unmittelbare Nähe zur Unterschrift nicht erforderlich • Die Neufassung des § 108 Abs. 2 HGB verlangt nicht, daß die Firmenangabe unmittelbar neben der handschriftlichen Namensunterschrift erfolgen muss. • Es genügt, wenn aus der Handelsregisteranmeldung insgesamt eindeutig hervorgeht, welche Firma durch den Unterzeichner vertreten wird. • Die bisherigen strengeren Anforderungen an die räumliche Nähe der Firmenbezeichnung zur Unterschrift sind durch das Handelsrechtsreformgesetz 1998 entfallen. Gesellschafter meldeten die "Tischlerei G.H. GmbH & Co. KG" zur Eintragung ins Handelsregister. Als persönlich haftende Gesellschafterin trat die G.H. Verwaltungs GmbH auf, vertreten durch ihre Geschäftsführer G.H. und T.G.; diese sind zugleich Kommanditisten. In der notariellen Anmeldung waren die Unterschriften ohne unmittelbaren Namenszusatz, die Anmeldung selbst enthält jedoch Ausführungen zu Beteiligungs- und Vertretungsverhältnissen und erklärt, in welcher Eigenschaft die Unterzeichner handeln. Das Registergericht forderte nach Eintragung die Vervollständigung der Zeichnung mit der Begründung, die Firma müsse über der Unterschrift angegeben werden. Nachdem die Beteiligten nicht ergänzten, setzte das Amtsgericht Zwangsgelder fest. Landgerichtliche Beschwerden wurden zurückgewiesen; daraufhin legten die Beteiligten weitere Beschwerden beim Oberlandesgericht Köln ein. • Die weiteren Beschwerden sind form- und fristgemäß und begründet; die landgerichtlichen Entscheidungen können rechtlich nicht bestehen. • Früher verlangte die Rechtsprechung bei Anmeldung einer Komplementär-GmbH zur GmbH & Co. KG die Reihenfolge Firma der KG, Firma der GmbH und dann die Namensunterschrift; diese strikte Praxis beruhte auf der früheren Fassung des § 108 Abs. 2 HGB. • Durch das Handelsrechtsreformgesetz 1998 wurde § 108 Abs. 2 HGB geändert: nunmehr genügt die Zeichnung der Namensunterschrift unter Angaben der Firma; der Gesetzgeber hat offen gelassen, wie die Firmenangabe zu erfolgen hat. • Zweck der Zeichnungspflicht ist die Ermöglichung einer sicheren Zuordnung der Unterschrift zur vertretenden Firma; dieser Zweck ist auch dann erfüllt, wenn sich aus dem Gesamtzusammenhang der Anmeldung eindeutig ergibt, welche Firma vertreten wird. • Die vom Registergericht geforderte räumliche Nähe der Firmenangabe zur Unterschrift ergibt sich weder aus dem Wortlaut von § 108 Abs. 2 HGB n.F. noch aus den Gesetzesmaterialien; die eindeutige Bezeichnung der Firma in der Anmeldung ist ausreichend. • Im vorliegenden Fall enthält die Anmeldung hinreichende Angaben zu Beteiligungs- und Vertretungsverhältnissen und den Hinweis, in welcher Eigenschaft die Unterzeichner handeln; somit ist die Zuordnung der Unterschriften eindeutig möglich. Die weiteren Beschwerden der Beteiligten werden begründet; die Beschlüsse des Amtsgerichts über die Festsetzung von Zwangsgeld sind nicht zu bestätigen. Die Kläger haben gewonnen, weil nach § 108 Abs. 2 HGB n.F. nicht verlangt werden kann, die Firmenbezeichnung unmittelbar neben der handschriftlichen Unterschrift anzubringen. Entscheidend ist, dass aus der Handelsregisteranmeldung insgesamt eine eindeutige Zuordnung der Unterschrift zur vertretenen Firma möglich ist. Die Anmeldung der GmbH & Co. KG war insoweit ausreichend, sodass die Zwangsgeldverfügungen aufgehoben werden mussten.