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Beschluss

14 UF 29/00

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Dynamisierung von Alttiteln nach Art.5 §3 Abs.2 KindUG ist nicht auf 150 % des Regelbetrags beschränkt. • Die Beschwerde gegen die Beschränkung einer Umstellung auf über 150 % des Regelbetrags ist statthaft; §646 Abs.2 Satz3 ZPO steht nicht entgegen, wenn die 150 %-Grenze nicht anwendbar ist. • Bei der Auslegung von Art.5 §3 Abs.2 KindUG ist die Entstehungsgeschichte und der Gesetzeszweck zu berücksichtigen; eine einschränkende Anwendung von §645 Abs.1 ZPO ist nicht geboten.
Entscheidungsgründe
Keine Begrenzung der Umstellung von Alttiteln auf 150 % des Regelbetrags • Die Dynamisierung von Alttiteln nach Art.5 §3 Abs.2 KindUG ist nicht auf 150 % des Regelbetrags beschränkt. • Die Beschwerde gegen die Beschränkung einer Umstellung auf über 150 % des Regelbetrags ist statthaft; §646 Abs.2 Satz3 ZPO steht nicht entgegen, wenn die 150 %-Grenze nicht anwendbar ist. • Bei der Auslegung von Art.5 §3 Abs.2 KindUG ist die Entstehungsgeschichte und der Gesetzeszweck zu berücksichtigen; eine einschränkende Anwendung von §645 Abs.1 ZPO ist nicht geboten. Der Antragsteller begehrte die Umstellung eines bisherigen Unterhaltstitels (Regelunterhalt 349,00 DM zuzüglich 90 % Zuschlag) nach Art.5 §3 Abs.2 KindUG auf 190 % des Regelbetrages abzüglich anteiligem Kindergeld. Das Amtsgericht setzte den Unterhalt lediglich in Höhe von 150 % des Regelbetrages fest und wies den darüber hinausgehenden Antrag zurück. Der Antragsteller legte Beschwerde gegen die Zurückweisung ein. Streitpunkt ist, ob die Dynamisierung von Alttiteln im vereinfachten Verfahren auf 150 % des Regelbetrages begrenzt ist oder ob höhere Festsetzungen zulässig sind. • Statthaftigkeit: Die sofortige Beschwerde ist analog §652 ZPO statthaft, weil die Frage der Anwendbarkeit der 150 %-Grenze eine Überprüfbarkeit des vereinfachten Verfahrens rechtfertigt; §646 Abs.2 Satz3 ZPO schließt die Beschwerde nicht aus, wenn die 150 %-Grenze nicht gilt. • Auslegung von Art.5 §3 Abs.2 KindUG: Die Verweisung auf §645 Abs.1 ZPO darf nicht dahin verstanden werden, dass eine Umstellung von Alttiteln generell nur bis zum Eineinhalbfachen des Regelbetrags möglich sei. • Gesetzeszweck und Entstehungsgeschichte: Gesetzesmaterialien und der geplante Änderungsvorschlag im KindRVerbG zeigen, dass der Gesetzgeber keine einschränkende Regelung der Umstellung beabsichtigte; die Verweisung ist missverständlich und darf nicht zu einer Beschränkung führen. • Rechtsprechung und Konsens: Abweichende Entscheidungen (OLG Karlsruhe) stehen einer herrschenden Auffassung in mehreren Senaten des OLG Köln sowie der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf gegenüber, die die Nichtanwendbarkeit der 150 %-Grenze stützen. • Folgerung für den Einzelfall: Nach zutreffender Auffassung ist die Dynamisierung von Alttiteln über 150 % hinaus möglich, weshalb der Beschluss des Amtsgerichts abzuändern war. Der Beschluss des Amtsgerichts wurde abgeändert: Die Umstellung des Alttitels darf nicht auf 150 % des Regelbetrages beschränkt werden. Die Beschwerde des Antragstellers hatte Erfolg, weil Art.5 §3 Abs.2 KindUG dahingehend auszulegen ist, dass die Verweisung auf §645 Abs.1 ZPO nicht zu einer Beschränkung der Dynamisierung von Alttiteln auf das Eineinhalbfache führt. Entsprechend war die zurückweisende Entscheidung des Amtsgerichts in diesem Punkt zu korrigieren. Der Antragsgegner hat die Kosten beider Instanzen zu tragen.