OffeneUrteileSuche
Beschluss

27 UF 87/00

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 5 Normen

Leitsätze
• Ein unmittelbar anfechtbarer Beschluss ist aufzuheben, wenn der Unterhalt fälschlich nicht um das Kindergeld erhöht wurde. • Bei in stark verkürzter Form ergangenen Titeln genügt nach § 655 ZPO eine vom Urkundsbeamten beglaubigte Abschrift der Klageschrift, um die Anrechnung von Leistungen wie Kindergeld zu belegen. • Die Voraussetzungen des Art.5 §3 KindUG i.V.m. §655 ZPO ermöglichen die Umstellung eines Titels auf einen dynamisierten Titel, wenn formell die Nachweise vorliegen.
Entscheidungsgründe
Umstellung von Unterhaltstitel und Anrechnung von Kindergeld nach § 655 ZPO • Ein unmittelbar anfechtbarer Beschluss ist aufzuheben, wenn der Unterhalt fälschlich nicht um das Kindergeld erhöht wurde. • Bei in stark verkürzter Form ergangenen Titeln genügt nach § 655 ZPO eine vom Urkundsbeamten beglaubigte Abschrift der Klageschrift, um die Anrechnung von Leistungen wie Kindergeld zu belegen. • Die Voraussetzungen des Art.5 §3 KindUG i.V.m. §655 ZPO ermöglichen die Umstellung eines Titels auf einen dynamisierten Titel, wenn formell die Nachweise vorliegen. Die Antragstellerin legte Beschwerde gegen einen Beschluss des Amtsgerichts ein, mit dem der Unterhalt nur zu 78 % des Regelbetrags festgesetzt wurde und das Kindergeld nicht hinzugerechnet wurde. Streitgegenstand ist, ob bei einem in verkürzter Form ergangenen Titel das Kindergeld bei der Unterhaltsbemessung anzurechnen ist und ob der Titel entsprechend umgestellt werden kann. Die Antragstellerin beruft sich auf Art.5 KindUG und § 655 ZPO; das Amtsgericht hatte die Hinzurechnung des Kindergelds abgelehnt. Relevante Tatsachen sind, dass der ursprüngliche Titel in verkürzter Form vorliegt und eine beglaubigte Abschrift der Klageschrift vorliegt, in der die anzurechnenden Leistungen aufgeführt sind. Es geht um die Frage, ob diese Abschrift als Nachweis genügt, dass das Kindergeld bereits in dem abzuändernden Titel berücksichtigt wurde. Das Oberlandesgericht prüft die formellen Voraussetzungen des § 655 ZPO und die Anwendung des KindUG. Ergebnis der Prüfung beeinflusst die Höhe des zu zahlenden Unterhalts. • Die sofortige Beschwerde war zulässig und führte zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung an den Rechtspfleger des Amtsgerichts (Art.5 §3 Abs.2 KindUG i.V.m. §652 ZPO). • Das Amtsgericht hat zu Unrecht den Unterhalt nicht um das Kindergeld erhöht; eine Hinzurechnung und Festlegung des Kindergelds kann nicht unterbleiben, weil sich die Anrechnung angeblich nicht aus dem abzuändernden Titel ergebe. • Nach § 655 ZPO genügt bei Änderungen des Kindergelds und ähnlicher Leistungen für in verkürzter Fassung erlassene Urteile eine vom Urkundsbeamten beglaubigte Abschrift der Klageschrift als Nachweis dafür, dass entsprechende Leistungen bei der Unterhaltsbemessung berücksichtigt worden sind. • Die Vorschrift des § 655 ZPO ist auf Titel sowohl vor als auch nach Inkrafttreten des Kindesunterhaltsgesetzes anwendbar; damit bestand kein Hinderungsgrund, den Titel nach Art.5 §3 KindUG in einen dynamisierten Titel umzuwandeln, sofern die formellen Voraussetzungen des § 655 Abs.2 ZPO erfüllt sind. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 8 GKG. Die Beschwerde der Antragstellerin ist erfolgreich. Der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts wird aufgehoben und die Sache an den Rechtspfleger zurückverwiesen, weil das Amtsgericht zu Unrecht das Kindergeld nicht bei der Unterhaltsbemessung berücksichtigt hat. Nach § 655 ZPO kann bei in verkürzter Form ergangenen Titeln eine beglaubigte Abschrift der Klageschrift als ausreichender Nachweis für die Anrechnung von Kindergeld dienen, sodass dem Antrag auf Umstellung des Titels auf einen dynamisierten Titel nach Art.5 §3 KindUG nicht entgegensteht. Die Entscheidung zu den Gerichtskosten erfolgte nach § 8 GKG. Die unterhaltsrechtliche Festsetzung ist daher zu überprüfen und entsprechend anzupassen.