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Urteil

7 U 185/99

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Betreiber öffentlicher Spielplätze haben Verkehrssicherungspflichten streng nach dem Schutzbedarf der jüngsten zu erwartenden Kinder zu gestalten. • Bei einer möglichen freien Fallhöhe über 1,00 m ist Stein-/Betonboden unter Spielgeräten unzulässig; stattdessen sind Sand oder Fallschutzplatten vorzusehen (§§ 823, 249 BGB, einschlägige DIN 7926 als anerkannte Regeln der Technik). • Ein Teil-Grund-Urteil ist unzulässig, wenn dadurch widersprechende Entscheidungen über restliche Anträge möglich sind; das Berufungsgericht darf in diesem Fall über den restlichen Feststellungsantrag entscheiden.
Entscheidungsgründe
Haftung des Spielplatzbetreibers bei Steinboden unter Wendelrutsche (freie Fallhöhe >1 m) • Betreiber öffentlicher Spielplätze haben Verkehrssicherungspflichten streng nach dem Schutzbedarf der jüngsten zu erwartenden Kinder zu gestalten. • Bei einer möglichen freien Fallhöhe über 1,00 m ist Stein-/Betonboden unter Spielgeräten unzulässig; stattdessen sind Sand oder Fallschutzplatten vorzusehen (§§ 823, 249 BGB, einschlägige DIN 7926 als anerkannte Regeln der Technik). • Ein Teil-Grund-Urteil ist unzulässig, wenn dadurch widersprechende Entscheidungen über restliche Anträge möglich sind; das Berufungsgericht darf in diesem Fall über den restlichen Feststellungsantrag entscheiden. Der Kläger, 1995 geboren, stürzte am 16.9.1997 beim Besteigen einer öffentlichen Wendelrutsche auf einem von der Beklagten betriebenen Spielplatz und erlitt schwere Kopfverletzungen. Die Wendeltreppe führt auf ein etwa 3 m hohes Podest; der Treppenbereich lag auf Steinplatten, der Rutschenauslauf auf Fallschutzplatten. Herstellerpläne sahen hingegen Sand als Untergrund vor; ein Sachverständiger hatte Fallschutzplatten oder Feinkies empfohlen. Der Kläger behauptet, von der fünften bis achten Stufe rückwärts kopfüber gestürzt zu sein und erhebliche bleibende Schäden erlitten zu haben. Die Beklagte bestritt das Unfallgeschehen und berief sich auf Einhaltung der DIN 7926 und auf Aufsichtspflichtverletzung der Mutter. Das erstinstanzliche Gericht erkannte den Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach zu; das Berufungsgericht hat über den Feststellungsantrag entschieden. • Teilgrundurteil: Ein Teil-Grund-Urteil war unzulässig, weil das Feststellungsbegehren eine Grundentscheidung voraussetzt; das Berufungsgericht durfte jedoch nach § 537 ZPO über den noch offenen Feststellungsantrag entscheiden. • Maßstab der Verkehrssicherungspflicht: Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist der Spielplatz so zu gestalten, dass der Schutz sich an den jüngsten zu erwartenden Nutzern orientiert; Eltern dürfen auf gefahrlosen Zustand der Geräte vertrauen. • Bodenbeschaffenheit und DIN 7926: Die zum Unfallzeitpunkt geltende DIN 7926 verbietet Stein/Beton als Bodenart bei freier Fallhöhe über 1000 mm. Die freie Fallhöhe ist lotrecht vom Einstiegspunkt bis zur Einschlagfläche zu bestimmen; bei Wendeltreppen ist die Höhe der Stufe maßgeblich, von der ein ungebremster Sturz möglich ist. • Anwendung der Norm: Die Beklagte kann sich nicht auf die vermeintliche Einhaltung der DIN berufen, weil der konkrete Untergrund den Anforderungen nicht entsprach und die Norm sinngemäß anzuwenden ist; bei Zweifel hätte sie Sachverständigenrat einholen müssen. • Feststellung der Fallhöhe und Beweiswürdigung: Aus Lichtbildern und Zeugenaussagen ergibt sich überzeugend, dass ab der fünften/ sechsten Stufe eine lotrechte Höhe über 1,00 m bestand und ein ungebremster Sturz möglich war; konkrete Abbremsung durch Treppenstufen war nicht feststellbar. • Verschulden und Warnhinweise: Die Beklagte handelte fahrlässig, da Herstellerfundamentplan Sand vorsah und eine empfehlende Begutachtung Fallschutz empfahl; das Unterlassen der Sicherheitsmaßnahme war nicht sachlich gerechtfertigt. • Haftung und Kausalität: Die objektive Pflichtverletzung der Beklagten haftet für die eingetretenen Verletzungen des Klägers; etwaiges Verschulden der Mutter ist dem Kläger nicht zuzurechnen und führt nicht zur Minderungswirkung gegenüber dem Dritten. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen. Das Berufungsgericht bestätigte die Haftung der Beklagten nach § 823 BGB wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, weil der Untergrund der Wendeltreppe aus Steinplatten eine unzulässige Gefahrquelle bei freier Fallhöhe über 1,00 m bildete. Der Feststellungsantrag des Klägers hinsichtlich künftiger materieller und immaterieller Schäden wurde ebenfalls als begründet angesehen, weil die Schwere der erlittenen Kopfverletzungen die Wahrscheinlichkeit weiterer Schäden begründet. Die Beklagte handelte schuldhaft, zumal sie Hinweise auf geeigneten Sand- bzw. Fallschutzuntergrund kannte oder erkennen musste. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten- und Vollstreckungsfolgen entsprechend ausgeführt.