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Beschluss

3 W 39/00

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Prozesskostenhilfe kann zu versagen sein, wenn der Antragsteller einen durch Schenkung verminderten Vermögensbestandteil gegen den Beschenkten als Rückforderungsanspruch verwerten kann (§ 528 Abs. 1 BGB). • Ein Rückforderungsanspruch wegen Notbedarfs ist Vermögensbestandteil und muss zur Finanzierung eines Prozesses vorrangig geltend gemacht werden; erst wenn dieser Anspruch nicht durchsetzbar ist, liegt Bedürftigkeit i.S.d. §§ 114, 115 ZPO vor. • Zur angemessenen Lebensführung zählt auch die Fähigkeit, in persönlichen Angelegenheiten einen Prozess zu führen; deshalb können Unterhalts- und Kostenvorschussregelungen (z.B. § 127a ZPO, §§ 620 Nr. 9, 621 ZPO, § 1360a Abs. 4 BGB) herangezogen werden, um die Einordnung vorzunehmen.
Entscheidungsgründe
Keine PKH bei verwertbarem Rückforderungsanspruch aus Notbedarfschenkungen • Prozesskostenhilfe kann zu versagen sein, wenn der Antragsteller einen durch Schenkung verminderten Vermögensbestandteil gegen den Beschenkten als Rückforderungsanspruch verwerten kann (§ 528 Abs. 1 BGB). • Ein Rückforderungsanspruch wegen Notbedarfs ist Vermögensbestandteil und muss zur Finanzierung eines Prozesses vorrangig geltend gemacht werden; erst wenn dieser Anspruch nicht durchsetzbar ist, liegt Bedürftigkeit i.S.d. §§ 114, 115 ZPO vor. • Zur angemessenen Lebensführung zählt auch die Fähigkeit, in persönlichen Angelegenheiten einen Prozess zu führen; deshalb können Unterhalts- und Kostenvorschussregelungen (z.B. § 127a ZPO, §§ 620 Nr. 9, 621 ZPO, § 1360a Abs. 4 BGB) herangezogen werden, um die Einordnung vorzunehmen. Die Antragstellerin hatte ihr Hausgrundstück an ihre Tochter übertragen; die Tochter übernahm bestehende Verbindlichkeiten in Höhe von 150.000 DM, der Grundstückswert betrug jedoch 370.000 DM. Die Antragstellerin behielt ein Wohnrecht, zu dessen Gegenleistung sie ortsübliche Miete zu zahlen hat. Nach der Übertragung erklärte die Antragstellerin, sie könne ihren beabsichtigten Prozess nicht mehr finanzieren und beantragte Prozesskostenhilfe. Das Landgericht Aachen lehnte die PKH wegen fehlender Bedürftigkeit ab; die Antragstellerin legte Beschwerde ein. Das Oberlandesgericht bestätigte die Zurückweisung mit der Begründung, die Antragstellerin könne von ihrer Tochter nach § 528 Abs. 1 BGB einen Rückforderungsanspruch wegen Notbedarfs haben. Die möglichen Prozesskosten wurden mit maximal etwa 6.000 DM beziffert. • PKH-Voraussetzung ist Bedürftigkeit nach §§ 114, 115 ZPO; diese entfällt, wenn verwertbares Vermögen oder durchsetzbare Ansprüche vorhanden sind. • Nach § 528 Abs. 1 BGB kann ein Schenker das Geschenk zurückverlangen, wenn er nach der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten; hierzu zählt auch die Fähigkeit, in persönlichen Angelegenheiten Prozesskosten zu tragen. • Die konkreten Vorschriften zum Kostenvorschuss in Unterhalts- und Familiensachen (§ 127a ZPO, §§ 620 Nr. 9, 621 ZPO, § 1360a Abs. 4 BGB) belegen, dass zur angemessenen Lebensführung die Führung eines Prozesses gehören kann. • Im vorliegenden Fall stellt die Übertragung eine gemischte Schenkung dar, weil die Tochter das Grundstück deutlich unter Wert erwarb; somit besteht ein Rückforderungsanspruch in Höhe der Differenz, den die Antragstellerin zur Finanzierung heranziehen kann. • Da die Antragstellerin diesen Anspruch zunächst realisieren muss und die Prozesskosten vergleichsweise gering sind, ist es zumutbar, sich vorrangig an die Tochter zu halten; erst bei Unverwertbarkeit dieses Anspruchs läge Bedürftigkeit für PKH vor. Die Beschwerde der Antragstellerin hatte keinen Erfolg; das Oberlandesgericht bestätigte die Ablehnung der Prozesskostenhilfe durch das Landgericht Aachen. Begründet wurde dies damit, dass die Antragstellerin nicht bedürftig im Sinne der §§ 114, 115 ZPO ist, weil sie einen verwertbaren Rückforderungsanspruch gegen ihre Tochter aus § 528 Abs. 1 BGB besitzt. Dieser Anspruch ist Vermögensbestandteil und muss zur Finanzierung des Prozesses vorrangig geltend gemacht werden; erst wenn er nicht durchsetzbar ist, käme PKH in Betracht. Die Annahme einer gemischten Schenkung und die Höhe der möglichen Prozesskosten (ca. 6.000 DM) stützen die Zumutbarkeit, sich zunächst an die Tochter zu halten. Kostenentscheidung wurde unter Hinweis auf § 127 Abs. 4 ZPO für entbehrlich erklärt.