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Beschluss

16 Wx 82/00

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die vormundschaftliche Genehmigung eines Mietvertrags ist als Ermessensentscheidung des Vormundschaftsgerichts auf Ermessensfehlgebrauch zu überprüfen. • Soweit die Vorschriften der §§ 62, 55 FGG den Betroffenen jede richterliche Überprüfung verwehren, stehen sie im Widerspruch zu Art. 19 Abs. 4 GG; Betroffene haben Anspruch auf richterliche Überprüfung vormundschaftlicher Entscheidungen. • Die Genehmigung des Mietvertrags war hier nicht ermessensfehlerhaft, da weder konkrete Nachteile der Betreuerberechtigten noch eine Gefährdung des Erhalts der Sache dargelegt sind. • Neues Sachvorbringen in der Rechtsbeschwerde ist nach den Vorschriften des FGG und der ZPO nicht zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit und Begründetheit der vormundschaftlichen Genehmigung eines Mietvertrags • Die vormundschaftliche Genehmigung eines Mietvertrags ist als Ermessensentscheidung des Vormundschaftsgerichts auf Ermessensfehlgebrauch zu überprüfen. • Soweit die Vorschriften der §§ 62, 55 FGG den Betroffenen jede richterliche Überprüfung verwehren, stehen sie im Widerspruch zu Art. 19 Abs. 4 GG; Betroffene haben Anspruch auf richterliche Überprüfung vormundschaftlicher Entscheidungen. • Die Genehmigung des Mietvertrags war hier nicht ermessensfehlerhaft, da weder konkrete Nachteile der Betreuerberechtigten noch eine Gefährdung des Erhalts der Sache dargelegt sind. • Neues Sachvorbringen in der Rechtsbeschwerde ist nach den Vorschriften des FGG und der ZPO nicht zu berücksichtigen. Eine Betreute mit Nießbrauchrecht vermietete ihr Haus durch Abschluss eines Mietvertrags vom 27.1.2000. Die Vormundschaftsperson genehmigte den Vertrag; hiergegen erhoben Beteiligte (Eigentümer/Angehörige) Beschwerde. Das Landgericht bestätigte die vormundschaftliche Genehmigung. Die Beschwerdeführer rügten insbesondere, die Vermietung gefährde den Erhalt des Eigentums und sei nicht ordnungsgemäße Wirtschaft. Die Mieter sollen Sozialhilfe erhalten, die Gemeinde sichergestellt hat, die Mieten zu tragen; Renovierungsbedarf war bekannt. Ferner wurde im Beschwerdeverfahren vorgebracht, der Vertrag sei nachträglich auf fünf Jahre geändert; dieses Nachbringen wurde als neues Vorbringen behandelt. • Zulässigkeit: Nach Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist die Möglichkeit richterlicher Überprüfung vormundschaftlicher Entscheidungen zu gewährleisten; das Rechtsbeschwerdegericht prüft die landgerichtliche Entscheidung auf Rechtsfehler (§§27 Abs.1 FGG, 550 ZPO). • Verfahrensrechtlich war die Anhörung durch die Rechtspflegerin ausreichend, eine Nachholung des rechtlichen Gehörs nicht erforderlich. • Materiell handelt es sich bei der Genehmigung um eine Ermessensentscheidung des Vormundschaftsgerichts, die sich am Interesse der Betreuten auszurichten hat und im Rechtsbeschwerdeverfahren nur auf Ermessensfehlgebrauch überprüfbar ist. • Die Betreute ist nach §1030 Abs.1 BGB zur Vermietung befugt; Einverständnis der Beschwerdeführer lag vor. Konkrete Tatsachen, die eine erhebliche Schädigung des Eigentums oder eine Verletzung der ordnungsmäßigen Wirtschaft (§§1036 Abs.2, 1041 BGB) belegen würden, wurden nicht dargelegt. • Die Zusicherung der Gemeinde zur Übernahme laufender Zahlungen mindert das Risiko; potentielle Mieter sind grundsätzlich in der Lage, bei Wegfall der Sozialhilfe selbst zu zahlen. Weitergehende Bedenken sind nicht substantiiert. Neues Vorbringen (5-Jahres-Fassung) ist im Rechtsbeschwerdeverfahren unberücksichtigt (§§27 FGG, 550, 561 ZPO). Die Beschwerde der Beteiligten zu 3) und 4) bleibt in der Sache erfolglos. Die landgerichtliche Bestätigung der vormundschaftlichen Genehmigung des Mietvertrags wird nicht beanstandet; es liegt kein Ermessensfehlgebrauch vor. Die Voraussetzungen für eine substantielle Gefährdung des Eigentums oder eine unzulässige Wirtschaftsweise sind nicht konkret dargetan. Damit bleibt die Genehmigung wirksam, und die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Verfahrens.