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Beschluss

17 W 162/00

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Beginnt das Kostenfestsetzungsverfahren für den ersten Rechtszug, so läuft die Verzinsung des erstinstanzlichen Erstattungsanspruchs bereits ab Eingang des ersten Kostenfestsetzungsantrags (§ 104 Abs. 1 S. 2 ZPO), auch wenn die Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren teilweise abgewandelt wird. • Der Bestand eines erstinstanzlichen Kostentitels bleibt im nicht abgeänderten Umfang erhalten, sodass eine teilweise Bestätigung zur Entstehung des Erstattungsanspruchs in diesem Umfang führt. • Ein nachfolgender Prozessvergleich ersetzt die erstinstanzliche Kostengrundentscheidung und verhindert daher die Anwendung des früheren Zinsbeginns, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren.
Entscheidungsgründe
Zinsbeginn bei teilweiser Abänderung der Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren • Beginnt das Kostenfestsetzungsverfahren für den ersten Rechtszug, so läuft die Verzinsung des erstinstanzlichen Erstattungsanspruchs bereits ab Eingang des ersten Kostenfestsetzungsantrags (§ 104 Abs. 1 S. 2 ZPO), auch wenn die Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren teilweise abgewandelt wird. • Der Bestand eines erstinstanzlichen Kostentitels bleibt im nicht abgeänderten Umfang erhalten, sodass eine teilweise Bestätigung zur Entstehung des Erstattungsanspruchs in diesem Umfang führt. • Ein nachfolgender Prozessvergleich ersetzt die erstinstanzliche Kostengrundentscheidung und verhindert daher die Anwendung des früheren Zinsbeginns, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren. Die Klägerin begehrt Kostenerstattung; nach erstinstanzlicher Entscheidung stellte sie ein Kostenfestsetzungsersuchen. Das Berufungsgericht nahm den Beklagten teilweise in die Kostenpflicht; im Anschluss stritt man über den Beginn der Verzinsung der erstinstanzlich festgestellten Kosten. Die Klägerin wollte Verzinsung erst ab Eingang des nach Berufungsurteil gestellten Festsetzungsantrags des Beklagten; der Beklagte rügte dagegen den früheren Zinseintritt bereits mit dem ersten Festsetzungsantrag. Streitgegenstand war, ob eine teilweise Abänderung der Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren den Zinsbeginn aufschiebt. Die Parteien sind in ihren Kostenquoten nicht vollständig auseinandergefallen; es ging um die Zuordnung und Verzinsung der erstinstanzlich zugesprochenen Kostenanteile. • Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet. • Rechtliche Grundlage ist § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO in Verbindung mit § 103 ZPO; maßgeblich ist der Eingang des erster Festsetzungsantrags für den Beginn der Verzinsung des erstinstanzlichen Kostenerstattungsbetrags. • Der Senat verwirft seine bisherige Rechtsprechung, wonach bei abändernden Kostenentscheidungen im Rechtsmittelverfahren die Verzinsung an das nach Erlass der abändernden Entscheidung gestellte Festsetzungsgesuch zu knüpfen sei, und schließt sich der herrschenden Meinung an. • Begründung: Wenn das Berufungsgericht die erstinstanzliche Kostenfolge nur teilweise bestätigt, bleibt der erstinstanzliche Kostentitel im bestätigten Umfang bestehen; der Erstattungsanspruch entsteht bereits mit vorläufiger Vollstreckbarkeit der ersten Entscheidung und rechtfertigt daher Verzinsung ab dem dortigen Festsetzungsantrag. • Materiell-rechtlich zielt § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO auf eine Mindestentschädigung des Kostengläubigers für Kapitaleinsatz; ihn auf eine gesonderte Klage zu verweisen wäre unangemessen. • Ausnahmen: Wenn die erstinstanzliche Kostengrundentscheidung durch einen Prozessvergleich ersetzt wird, gilt der frühere Zinsbeginn nicht, weil ein Vergleich eine neue Kostenverteilung begründet und nur bei ausdrücklicher Vereinbarung Verzinsung begründen kann. • Praktische Folgen: Zur Ermittlung des zu verzinsenden Teilbetrags kann im Festsetzungsverfahren eine nachträgliche Kostenausgleichung oder eine Schätzung der von der unterlegenen Partei entstandenen Kosten erforderlich werden. • Im vorliegenden Fall beginnt die Verzinsung der erstinstanzlich als erstattungsfähig erkannten Kosten bereits ab dem 22.05.1996. Die Beschwerde der Beklagten hat Erfolg; die Klägerin ist zur Verzinsung der erstinstanzlich festgestellten erstattungsfähigen Kosten bereits ab dem 22.05.1996 verpflichtet. Der Senat schließt sich der herrschenden Rechtsprechung an und stellt klar, dass bei teilweiser Bestätigung erstinstanzlicher Kosten die Verzinsung mit Eingang des ersten Kostenfestsetzungsantrags beginnt. Eine abweichende Behandlung kommt nur bei einem nachfolgenden Prozessvergleich in Betracht. Die erstinstanzliche Kostenentscheidung bleibt im nicht abgeänderten Umfang wirksam, sodass die Klägerin die Zinsen für den entsprechenden Zeitraum zu tragen hat; die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 103, 104 ZPO.