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Urteil

5 U 182/97

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Entfernung eines Ovarialtumors war 1990 die Laparotomie medizinisch indiziert; die Laparoskopie stellte damals keine gleichwertige Standardalternative dar. • Postoperative Blutungen und subfasziale Bauchdeckenhämatome können typische, nicht immer vermeidbare Komplikationen einer Laparotomie sein; daraus folgt nicht ohne weitere Anhaltspunkte die Pflichtverletzung des Operateurs. • Die Verzögerung der Revisionsoperation um wenige Stunden führte nicht nachgewiesen kausal zu den geltend gemachten materiellen Schäden. • Eine unzureichende Aufklärung über die Wahl der Operationsmethode war nicht gegeben, weil keine echte Behandlungsalternative bestand; über allgemeine Blutungsrisiken wurde ausreichend aufgeklärt.
Entscheidungsgründe
Keine Arzthaftung bei komplikationsbedingten Nachblutungen nach Laparotomie • Bei der Entfernung eines Ovarialtumors war 1990 die Laparotomie medizinisch indiziert; die Laparoskopie stellte damals keine gleichwertige Standardalternative dar. • Postoperative Blutungen und subfasziale Bauchdeckenhämatome können typische, nicht immer vermeidbare Komplikationen einer Laparotomie sein; daraus folgt nicht ohne weitere Anhaltspunkte die Pflichtverletzung des Operateurs. • Die Verzögerung der Revisionsoperation um wenige Stunden führte nicht nachgewiesen kausal zu den geltend gemachten materiellen Schäden. • Eine unzureichende Aufklärung über die Wahl der Operationsmethode war nicht gegeben, weil keine echte Behandlungsalternative bestand; über allgemeine Blutungsrisiken wurde ausreichend aufgeklärt. Die Klägerin wurde 1990 wegen eines Tumors am rechten Eierstock in der Universitätsfrauenklinik K. operiert. Der leitende Diagnostiker riet zur Laparotomie; eine Laparoskopie lehnte er ab. Am 1. Oktober 1990 entfernte der Beklagte einen 2,5 cm großen Tumor; anschließend traten postoperative Blutungen auf. Am 2. Oktober 1990 erfolgte eine Revisionsoperation, bei der ein Hämatom ausgeräumt wurde. Die Klägerin machte zahlreiche Behandlungsfehler sowie Aufklärungsdefizite geltend und behauptete u. a. Verletzungen am Uterusfundus, eine zu späte Nachoperation und letztlich Verlust des rechten Eierstocks sowie umfangreiche materielle und immaterielle Schäden. Das Landgericht wies die Klage ab; die Klägerin erhob Berufung, beschränkte die Ansprüche später auf materielle Schäden und behauptete weiter Behandlungs- und Aufklärungsfehler. • Indikation und Operationsmethode: Sachverständigengutachten bestätigten, dass die Laparotomie 1990 Standard bei Verdacht auf Ovarialtumor war; Laparoskopie war keine etablierte, gleichwertige Alternative, sodass eine gesonderte Aufklärung hierüber nicht erforderlich war (§ 630c BGB i.V.m. ärztlichem Aufklärungsrecht). • Vermeidbarkeit der Blutungen: Beide Sachverständigen stellten dar, dass Blutungen an Bauchwand und Ovar typische, nicht immer vermeidbare Komplikationen sind; es fehlten konkrete Anhaltspunkte dafür, dass diese auf eine fehlerhafte Instrumentenführung oder auf falsch gesetzte Wundhaken zurückzuführen seien (keine Darlegung eines Verstoßes gegen die Operationsstandards). • Uterusverletzung: Die bei Eileiterprüfung gelegentlich vorkommende punktförmige Läsion am Uterusfundus wäre intraoperativ erkennbar und behandelbar gewesen; das Vorliegen einer relevanten Übersehensfehlhandlung ist nicht belegt; alternativ sind verzögerte Gerinnungsstörungen denkbar. • Revisionsoperation und Zeitverzug: Sachverständige räumten eine geringfügig frühere Nachoperation ein, hielten jedoch die Verzögerung von etwa zwei Stunden nicht für kausal ursächlich für die geltend gemachten materiellen Schäden; klinisches Gesamtbild war ausschlaggebend für die OP-Entscheidung. • Entfernung des Eierstocks: Es steht nicht fest, dass der rechte Eierstock unnötig entfernt wurde; Rückbildung des Ovars durch die Hämatombehandlung ist möglich; selbst bei unklarer Aufklärung wäre kein materieller Schaden aus der Nachoperation nachgewiesen. • Aufklärung über Risiken: Die Klägerin unterzeichnete einen Aufklärungsbogen, der auf allgemeine Blutungsrisiken hinwies; Zeugenaussage stützt ausreichende Aufklärung; eine weitergehende Aufklärungspflicht über nicht etablierte Alternativmethoden bestand nicht. • Beweislast und Beweiserleichterung: Fehlende Ultraschallaufnahmen führen nicht zu einer Beweiserleichterung zugunsten der Klägerin, weil Sonographien für die Frage, ob intraoperativ vermeidbare Blutungsquellen gesetzt oder übersehen wurden, keine klärende Aussage liefern. Die Berufung der Klägerin ist unbegründet; die Klage bleibt abgewiesen. Es konnten keine dem Beklagten zurechenbaren Behandlungsfehler nachgewiesen werden, die ursächlich für die geltend gemachten materiellen Schäden sind. Ebenso bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für unzureichende Aufklärung über die gewählte Operationsmethode oder über die Risiken, die über den unterzeichneten Aufklärungsbogen hinausgingen. Etwaige zeitliche Verzögerungen der Revisionsoperation oder die Beteiligung eines anderen Operateurs begründen keine Haftung, da kein kausaler Zusammenhang zu den behaupteten Schäden festgestellt werden konnte. Damit verbleiben die von der Klägerin geforderten Ersatzansprüche ohne Erfolg.