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Urteil

6 U 53/00

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Werbeaussagen, die allgemein gesundheitsfördernde Eigenschaften eines Lebensmittels behaupten, sind nicht ohne Weiteres als Angabe über die Linderung, Verhütung oder Beseitigung von Krankheiten im Sinne von § 18 Abs.1 Nr.1 LMBG einzustufen. • Die Vorschrift des § 17 Abs.1 Nr.5 a LMBG verlangt bei Angriff auf gesundheitsbezogene Werbeaussagen die Darlegung und den Nachweis, dass die behaupteten Wirkungen wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sind; im Verfügungsverfahren trifft den Antragsteller die Darlegungs- und Glaubhaftmachungspflicht. • Allgemein gehaltene Werbeaussagen, die mit Worten wie "soll" oder Verweisen auf traditionelle Gebräuche in anderen Ländern versehen sind, werden vom angesprochenen Verkehr regelmäßig nicht als wissenschaftlich gesicherte Heilversprechen oder als Bewerbung eines Arzneimittels verstanden.
Entscheidungsgründe
Keine Unterlassungspflicht für allgemein gehaltene gesundheitsbezogene Lebensmittelwerbung • Werbeaussagen, die allgemein gesundheitsfördernde Eigenschaften eines Lebensmittels behaupten, sind nicht ohne Weiteres als Angabe über die Linderung, Verhütung oder Beseitigung von Krankheiten im Sinne von § 18 Abs.1 Nr.1 LMBG einzustufen. • Die Vorschrift des § 17 Abs.1 Nr.5 a LMBG verlangt bei Angriff auf gesundheitsbezogene Werbeaussagen die Darlegung und den Nachweis, dass die behaupteten Wirkungen wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sind; im Verfügungsverfahren trifft den Antragsteller die Darlegungs- und Glaubhaftmachungspflicht. • Allgemein gehaltene Werbeaussagen, die mit Worten wie "soll" oder Verweisen auf traditionelle Gebräuche in anderen Ländern versehen sind, werden vom angesprochenen Verkehr regelmäßig nicht als wissenschaftlich gesicherte Heilversprechen oder als Bewerbung eines Arzneimittels verstanden. Die Antragsgegnerin warb für Shiitake-Speisepilze mit Aussagen, wonach der Pilz gesundheitsfördernde Fähigkeiten habe, den Cholesterinspiegel senken, Viren bekämpfen und das Immunsystem stärken könne. Der Antragsteller begehrte daraufhin per einstweiliger Verfügung Unterlassung dieser Werbeaussagen. Das Landgericht wies den Antrag zurück; das Oberlandesgericht Köln bestätigte diese Entscheidung in der Berufung des Antragstellers. Streitgegenstand war, ob die Aussagen als irreführend oder als verbotene gesundheitsbezogene Heilversprechen nach LMBG/UWG zu bewerten sind. Beide Instanzen prüften insb. die Anwendbarkeit von § 18 Abs.1 Nr.1 LMBG sowie die Anforderungen des § 17 Abs.1 Nr.5 a LMBG und die Irreführungstatbestände des UWG. Die Antragsgegnerin legte verschiedene wissenschaftliche Publikationen vor, die das Vorhandensein beworbener Inhaltsstoffe und mögliche Effekte unterstützen sollen. Der Antragsteller kritisierte die Qualität der vorgelegten Literatur, konnte aber keine Publikation vorlegen, die die beworbenen Wirkungen generell bestreitet. Das OLG bewertete außerdem die konkrete Formulierung und den Gesamteindruck der Werbung im Verkehrskontext. • § 18 Abs.1 Nr.1 LMBG greift nur, wenn Werbung einen konkreten Krankheitsbezug herstellt; allgemein gehaltene Hinweise auf Gesundheitsförderung und Risikosenkung (z. B. Senkung des Cholesterinspiegels) reichen nicht aus, um die Norm anzuwenden. • § 17 Abs.1 Nr.5 a LMBG verlangt, dass bei Angriff auf gesundheitliche Wirkungsbehauptungen deren wissenschaftliche Unhaltbarkeit dargetan wird; die Darlegungs- und Beweislast hierfür trägt der Angreifer im Verfügungsverfahren. • Der angesprochene Verkehr versteht Aussagen, die mit Formulierungen wie "soll" oder Verweisen auf traditionelle Nutzung in Fernost versehen sind, eher als bloße Zuschreibung oder Anpreisung eines Lebensmittels und nicht als Arzneimittelwerbung im Sinne des § 17 Abs.1 Nr.5 c LMBG oder als irreführende Heilmittelwerbung. • Die Antragsgegnerin hat glaubhaft gemacht, dass es wissenschaftliche Veröffentlichungen gibt, welche die Anwesenheit der genannten Inhaltsstoffe im Shiitake und mögliche gesundheitsfördernde Effekte behandeln; dem Antragsteller gelang es nicht, eine gegenteilige wissenschaftliche Position nachzuweisen. • Vor dem Hintergrund der gesamten Werbeaufmachung (Überschrift, Relativierungen, Hinweis auf traditionelle Verwendung) ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Verkehr die Aussagen in einer die Werbenden verpflichtenden und objektiv falschen Weise versteht. • Mangels hinreichender Glaubhaftmachung der Irreführung sind weder die Verbote des LMBG (§§17,18) noch die Irreführungsregelungen des UWG einschlägig; das Landgericht hat daher zu Recht die einstweilige Verfügung abgelehnt. Die Berufung des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. Die beanstandeten Werbeaussagen der Antragsgegnerin über Shiitake-Pilze sind nicht als verbotene krankheitsbezogene Heilversprechen oder als irreführende Werbung im Sinne des LMBG oder UWG zu qualifizieren, weil kein konkreter Krankheitsbezug hergestellt wird und der Antragsteller die fehlende wissenschaftliche Grundlage der Behauptungen nicht überzeugend darlegen konnte. Die Antragsgegnerin hat Publikationen vorgelegt, die das Vorhandensein beworbener Inhaltsstoffe und mögliche Effekte belegen, sodass kein überwiegendes Glaubhaftmachen der Unrichtigkeit der Aussagen gelang. Die Form und der Kontext der Werbung (z. B. Verwendung von "soll" und Verweis auf traditionelle Nutzung) führen beim angesprochenen Verkehr nicht zur Annahme einer Arzneimittelwerbung. Damit besteht kein Unterlassungsanspruch, und die Kosten der Berufung sind dem Antragsteller aufzuerlegen.