Beschluss
16 Wx 93/00
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
2Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 2 Normen
Leitsätze
• Bei Genehmigungen nach § 1811 BGB handelt es sich um Ermessensentscheidungen des Vormundschaftsgerichts, die nur eingeschränkt überprüfbar sind.
• Eine anderweitige Anlage (Abweichung von mündelsicherer Anlage nach § 1807 BGB) kann nur genehmigt werden, wenn sie im Einzelfall erkennbar wirtschaftliche Vorteile bietet und gleichermaßen hinreichend sicher ist.
• Die bloße Gefahr von Kursschwankungen bei Aktienfonds reicht nicht grundsätzlich aus, eine Genehmigung zu versagen, wenn das Gericht hinreichende Gewissheit über Wirtschaftlichkeit und Sicherheit gewonnen hat.
• Zur Prüfung der Sicherheit von Investmentfonds können gesetzliche Schutzvorschriften (z. B. Risikostreuung nach KAGG) und die Aufsicht durch das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen herangezogen werden.
Entscheidungsgründe
Ermessensentscheidung zur Genehmigung einer Fondsanlage nach § 1811 BGB • Bei Genehmigungen nach § 1811 BGB handelt es sich um Ermessensentscheidungen des Vormundschaftsgerichts, die nur eingeschränkt überprüfbar sind. • Eine anderweitige Anlage (Abweichung von mündelsicherer Anlage nach § 1807 BGB) kann nur genehmigt werden, wenn sie im Einzelfall erkennbar wirtschaftliche Vorteile bietet und gleichermaßen hinreichend sicher ist. • Die bloße Gefahr von Kursschwankungen bei Aktienfonds reicht nicht grundsätzlich aus, eine Genehmigung zu versagen, wenn das Gericht hinreichende Gewissheit über Wirtschaftlichkeit und Sicherheit gewonnen hat. • Zur Prüfung der Sicherheit von Investmentfonds können gesetzliche Schutzvorschriften (z. B. Risikostreuung nach KAGG) und die Aufsicht durch das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen herangezogen werden. Die 79-jährige Betroffene verfügt über ein Vermögen von rund 270.000 DM und monatliche Überschüsse. Ihr Sohn (Beteiligter zu 2.) ist als Betreuer mit Vermögenssorge bestellt und verwaltete bereits zuvor das Vermögen aufgrund einer Vorsorgevollmacht. Er beantragte beim Vormundschaftsgericht die Anlage von 60.000 DM in Anteile des Aktienfonds "Liga-Pax-Aktien-Union", änderte später den Antrag auf den Fonds "UniDeutschland" (DAX-orientiert). Die Rechtspflegerin wies den Antrag ab; das Landgericht genehmigte die Anlage. Der Verfahrenspfleger der Betroffenen legte gegen die Landgerichtsentscheidung weitere Beschwerde ein. Streitgegenstand ist die Frage, ob die Anlage in einen Aktienfonds statt einer mündelsicheren Anlage nach § 1807 BGB genehmigungsfähig ist. • Zulässigkeit: Der Betreuer war beschwerdebefugt, da die Ablehnung der beantragten Genehmigung seine Rechtsstellung und Haftungsrisiken betrifft (§ 20 FGG, § 69g Abs.2 FGG). • Überprüfungsmaßstab: Die Genehmigung nach § 1811 BGB liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Vormundschaftsgerichts; die Überprüfung im Beschwerdeverfahren beschränkt sich auf Rechtsfehler und Ermessensmissbrauch. • Rechtsverständnis: Das Landgericht folgte der herrschenden Rechtsprechung, wonach eine anderweitige Anlage nur als Ausnahme zu § 1807 BGB zu genehmigen ist, wenn sie klar erkennbare wirtschaftliche Vorteile bietet und gleichermaßen sicher ist. • Einzelfallprüfung: Das Landgericht prüfte die wirtschaftlichen Vorteile des Fonds, die Vermögenslage und Einkünfte der Betroffenen sowie die Fondsstruktur; es berücksichtigte Streuungsvorschriften nach dem KAGG und die Aufsicht durch das Bundesaufsichtsamt. • Gefahrenabwägung: Allgemeine Kursschwankungsrisiken reichen allein nicht aus, eine Genehmigung zu versagen; bei verbleibenden Zweifeln sind weitergehende Ermittlungen oder Sachverständigengutachten möglich (§ 12 FGG), hier aber nicht erforderlich, da genügende Gewissheit über Wirtschaftlichkeit und Sicherheit bestand. • Ermessen: Es lag kein Ermessensfehlgebrauch vor; das Landgericht hat die Voraussetzungen für die Ausnahmegenehmigung nachvollziehbar festgestellt. Die weitere Beschwerde hat keinen Erfolg; die Genehmigung zur Anlage von 60.000 DM in den Fonds "UniDeutschland" wurde zu Recht erteilt. Das Landgericht hat sein Ermessen pflichtgemäß ausgeübt, die Anlage weist im konkreten Fall erkennbare wirtschaftliche Vorteile und hinreichende Sicherheitsmerkmale auf. Bloße Kursschwankungsrisiken rechtfertigen die Versagung nicht, zumal die Betroffene laufend ausreichende Einkünfte hat und ihr Vermögen bereits gestreut war. Die außergerichtlichen Kosten der weiteren Beschwerde sind der Betroffenen aufzuerlegen; die Erstkostenübernahme durch ihr Vermögen erscheint ausnahmsweise billigerhaltsmäßig gerechtfertigt.