Beschluss
2 W 37/00
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zustimmung eines Finanzamts zu einem Schuldenbereinigungsplan kann nach § 309 Abs. 1 InsO durch das Insolvenzgericht ersetzt werden.
• Die Entscheidung über die Ersetzung der Einwendungen eines Gläubigers im Schuldenbereinigungsplanverfahren ist dem Insolvenzgericht zugewiesen und unabhängig von verwaltungsrechtlichen Voraussetzungen für Erlaß oder Stundung.
• Bei der Prüfung nach § 309 InsO kommt es nicht auf die Voraussetzungen eines Erlasses oder einer Stundung nach der Abgabenordnung (§§ 163, 222, 227 AO) an.
Entscheidungsgründe
Ersetzung fehlender Finanzamtszustimmung zum Schuldenbereinigungsplan nach § 309 InsO • Die Zustimmung eines Finanzamts zu einem Schuldenbereinigungsplan kann nach § 309 Abs. 1 InsO durch das Insolvenzgericht ersetzt werden. • Die Entscheidung über die Ersetzung der Einwendungen eines Gläubigers im Schuldenbereinigungsplanverfahren ist dem Insolvenzgericht zugewiesen und unabhängig von verwaltungsrechtlichen Voraussetzungen für Erlaß oder Stundung. • Bei der Prüfung nach § 309 InsO kommt es nicht auf die Voraussetzungen eines Erlasses oder einer Stundung nach der Abgabenordnung (§§ 163, 222, 227 AO) an. Der Schuldner legte einen Schuldenbereinigungsplan mit einer Quote von 2,78 % vor. Das Finanzamt verweigerte die Zustimmung mit der Begründung, ein Erlass der Steuerforderung sei nach der Abgabenordnung nicht gerechtfertigt; zwei Gemeinden verweigerten ebenfalls die Zustimmung zu Gewerbesteuerforderungen. Das Amtsgericht lehnte den Antrag des Schuldners ab, die Einwendungen der Gläubiger durch Zustimmung zu ersetzen. Das Landgericht hob diesen Beschluss auf und verwies die Sache zurück mit der Auffassung, das Insolvenzgericht dürfe nur die in § 309 InsO genannten Gründe prüfen. Das Finanzamt legte Beschwerde beim Oberlandesgericht ein und beantragte deren Zulassung mit dem Vorwurf einer Rechtsverletzung durch das Landgericht. • Zulässigkeit: Die weitere Beschwerde ist zulässig; der Zulassungsantrag ist fristgerecht und die Rechtsfrage ist von grundsätzlicher Bedeutung. • Zuständigkeit des Insolvenzgerichts: Die Entscheidung über die Ersetzung der Einwendungen nach § 309 Abs. 1 InsO gehört zum Aufgabenbereich des Insolvenzgerichts und differenziert nicht nach der Rechtsnatur der Forderung des Gläubigers. • Unabhängigkeit von AO-Voraussetzungen: Ob die Tatbestandsvoraussetzungen für einen Erlass oder eine Stundung nach der Abgabenordnung vorliegen (§§ 163, 222, 227 AO) ist für die Entscheidung des Insolvenzgerichts unerheblich; § 309 InsO regelt eigenständig die Voraussetzungen und Wirkungen im Schuldenbereinigungsplanverfahren. • Rechtsnatur der Zustimmung: Die Ersetzung der Zustimmung des Finanzamts durch das Insolvenzgericht stellt keine Entscheidung über die Aufhebung eines Steuerverwaltungsakts dar und verhindert nicht gegebenenfalls ein verwaltungsrechtliches Rechtsbehelfsverfahren gegen die Finanzbehörde. • Wortlaut und Zweck von § 309 InsO: Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 309 InsO kann die Ersetzung der Zustimmung nur bei den gesetzlich genannten Gründen versagt werden; sonstige Einwendungen stehen der Ersetzung nicht entgegen. • Rechtsfolgen: Die Ersetzung der Zustimmung hat zur Folge, dass der Plan als angenommen gilt und die Forderungen der Gläubiger nur noch in der im Plan vorgesehenen Höhe und Zeit geltend gemacht werden können; dies ist gesetzlich gewollt und greift auch bei Forderungen aus dem Steuerschuldverhältnis. Die weitere Beschwerde des Finanzamts ist unzulässig in der Sache zurückgewiesen; das Landgericht hat zu Recht die Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen. Das Insolvenzgericht ist zuständig, die fehlende Zustimmung des Finanzamts nach § 309 Abs. 1 InsO zu ersetzen, ohne die materiellen Voraussetzungen eines Steuererlasses oder einer Stundung nach der Abgabenordnung zu prüfen. Damit kann ein Schuldenbereinigungsplan auch gegenüber Steuerforderungen Wirksamkeit erlangen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen der Insolvenzordnung erfüllt sind. Die Beschwerde wird mit Kostenfolge (§ 97 Abs. 1 ZPO) zurückgewiesen.