Beschluss
2 Wx 55/99
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
3Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 3 Normen
Leitsätze
• Der letzte Geschäftsführer einer GmbH ist nach § 325 HGB verpflichtet, die Jahresabschlüsse einzureichen; dies kann auf Antrag der Gläubigerin durch Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes nach §§ 335 Satz 1 Nr. 6, 132 ff. FGG durch das Registergericht durchgesetzt werden.
• Eine zeitliche oder inhaltliche Staffelung der Durchsetzungsmaßnahmen (zunächst nur zur Erstellung, danach erst zur Einreichung des Abschlusses) besteht bei den für GmbH geltenden Vorschriften des HGB nicht.
• Ein Einwand der Unmöglichkeit der Handlung ist nur dann begründet, wenn der Verpflichtete nachweist, dass er alles Zumutbare zur Beseitigung der Hinderungsgründe unternommen hat; bloße Überforderung oder pauschale Angaben über gesicherte Unterlagen genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Zwangsgeld gegen GmbH-Geschäftsführer zur Einreichung von Jahresabschlüssen • Der letzte Geschäftsführer einer GmbH ist nach § 325 HGB verpflichtet, die Jahresabschlüsse einzureichen; dies kann auf Antrag der Gläubigerin durch Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes nach §§ 335 Satz 1 Nr. 6, 132 ff. FGG durch das Registergericht durchgesetzt werden. • Eine zeitliche oder inhaltliche Staffelung der Durchsetzungsmaßnahmen (zunächst nur zur Erstellung, danach erst zur Einreichung des Abschlusses) besteht bei den für GmbH geltenden Vorschriften des HGB nicht. • Ein Einwand der Unmöglichkeit der Handlung ist nur dann begründet, wenn der Verpflichtete nachweist, dass er alles Zumutbare zur Beseitigung der Hinderungsgründe unternommen hat; bloße Überforderung oder pauschale Angaben über gesicherte Unterlagen genügen nicht. Der letzte Geschäftsführer einer aufgelösten GmbH wurde auf Antrag einer Gläubigerin vom Registergericht verpflichtet, die Jahresabschlüsse 1996 und 1997 einzureichen, andernfalls drohte ein Zwangsgeld in Höhe von DM 1.000 an. Der Rechtspfleger setzte das Zwangsgeld fest; der Geschäftsführer legte Einspruch und anschließend Beschwerde ein, die das Landgericht zurückwies. Er rügte u.a., ihm sei die Aufstellung der Abschlüsse nicht möglich und zunächst müssten nur Erstellungshandlungen erzwungen werden. Die Vorinstanzen hielten jedoch die Einreichungspflicht und die Verhängung des Zwangsgeldes für zulässig und verneinten eine Unmöglichkeit der Handlung. • Rechtliche Grundlage ist § 325 HGB in Verbindung mit §§ 335 Satz 1 Nr. 6 HGB sowie den Zwangsvollstreckungsregelungen des Handelsregisters (§§ 132 ff. FGG/HGB). • Im Unterschied zu der Rechtsprechung zu Aktiengesellschaften besteht für die hier einschlägigen HGB-Bestimmungen keine Staffelung der Pflichten, die ein gestuftes Erzwingungsverfahren erforderlich machte; der Geschäftsführer kann zur Einreichung verpflichtet werden, auch wenn die Abschlüsse noch erstellt werden müssen. • Die längere Einreichungsfrist nach § 326 HGB war im Streitfall bereits abgelaufen, sodass die Anordnung der Einreichung rechtlich durchsetzbar war. • Ein Festhalten an Unmöglichkeitseinwänden ist nur möglich, wenn der Verpflichtete nachweist, dass er alles Zumutbare unternommen hat, um fehlende Mitwirkung Dritter zu erlangen; der Geschäftsführer hat etwaige Kontakte zu Steuerfahndung oder Staatsanwaltschaft nicht dargetan. • Pauschale Angaben über Überforderung oder behauptetes Abhandenkommen von Unterlagen genügen nicht; die Tatsacheninstanzen haben ihre Amtsermittlungs- und Beurteilungspflichten im begrenzten Umfang des Zwangsgeldverfahrens nicht verletzt. Die sofortige weitere Beschwerde des Geschäftsführers wurde zurückgewiesen. Damit bleibt die Festsetzung des Zwangsgeldes in Höhe von DM 1.000 bestehen, weil der Geschäftsführer seiner Pflicht zur Einreichung der Jahresabschlüsse nicht rechtzeitig nachgekommen und die geltend gemachten Hindernisse nicht substantiiert oder durch Nachweise konkretisiert wurden. Er hätte zumutbare Maßnahmen ergreifen müssen, um die Mitwirkung Dritter (z.B. Steuerfahndung, Staatsanwaltschaft) zu erreichen; dies ist nicht dargelegt. Folglich war die Zwangsgeldandrohung und -festsetzung gemäß §§ 325, 335 HGB und §§ 132 ff. FGG rechtmäßig und durchsetzbar. Die Beschwerde hatte keinen Erfolg, die Kostenentscheidung beruht auf § 13a Abs.1 Satz 2 FGG.