Beschluss
2 Ws 413/00 + 2 Ws 414/00
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für die Festsetzung der Entschädigung nach §17a ZSEG ist das Gericht zuständig, bei dem die zuständige Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat.
• Eine Entschädigung nach §17a Abs.4 ZSEG setzt eine Rasterfahndung im Sinne des §98a StPO voraus; bloße maschinelle Durchsuchungen von Datenbeständen genügen nicht.
• Eine analoge Anwendung des §17a Abs.4 ZSEG auf reine Zielsuchdurchläufe scheidet aus, da das ZSEG Entschädigungsansprüche in Art und Höhe abschließend regelt.
Entscheidungsgründe
Keine Entschädigung für reine Zielsuchdurchläufe nach §17a ZSEG • Für die Festsetzung der Entschädigung nach §17a ZSEG ist das Gericht zuständig, bei dem die zuständige Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat. • Eine Entschädigung nach §17a Abs.4 ZSEG setzt eine Rasterfahndung im Sinne des §98a StPO voraus; bloße maschinelle Durchsuchungen von Datenbeständen genügen nicht. • Eine analoge Anwendung des §17a Abs.4 ZSEG auf reine Zielsuchdurchläufe scheidet aus, da das ZSEG Entschädigungsansprüche in Art und Höhe abschließend regelt. Die Antragstellerin wurde durch zwei Beschlüsse des Amtsgerichts Düren verpflichtet, innerhalb bestimmter Zeitfenster Auskünfte über bei ihr eingegangene Telefonanrufe von Mobilfunkteilnehmern zu erteilen. Sie erteilte Negativauskünfte und stellte neben üblichen Aufwandskosten erhebliche Beträge für die Nutzung ihrer Datenverarbeitungsanlage (CPU-Sekunden) nach §17a Abs.4 ZSEG in Rechnung. Das Landgericht Aachen lehnte die Festsetzung dieser Entschädigung ab; die Beschwerde der Antragstellerin blieb erfolglos. Die Antragstellerin rügte, die getätigten maschinellen Durchsuchungen seien mit dem Begriff der Rasterfahndung zu vergleichen und daher entschädigungspflichtig. Die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanzen hielten dem entgegen, es liege keine im Gesetz vorausgesetzte Rasterfahndung im Sinne des §98a StPO vor. • Zuständigkeit: Zuständig für die Entschädigungsfestsetzung ist das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat; die Zuständigkeit des Landgerichts Aachen ist gegeben. • Begriff der Rasterfahndung: §17a Abs.4 ZSEG bezieht sich auf die in §98a StPO beschriebene Rasterfahndung, die einen maschinellen Abgleich mehrerer Datenbestände zur Ermittlung von Personen nach bestimmten Merkmalen voraussetzt. • Tatsächliche Tätigkeit: Die Antragstellerin führte keinen Datenabgleich mehrerer Speicherstellen durch, sondern nur eine Durchsuchung ihres eigenen Datenbestandes nach vorgegebenen Kriterien; damit fehlt das gesetzlich vorausgesetzte Merkmal der Rasterfahndung. • Analogieverbot: Das ZSEG regelt Umfang und Höhe der Entschädigung abschließend; daraus ergibt sich, dass nur ausdrücklich genannte Fälle entschädigt werden. Eine Analogie des §17a Abs.4 ZSEG auf bloße Zielsuchdurchläufe ist nicht zulässig. • Aufwandersatz: Konkreter Arbeitsaufwand und Auslagen sind nach den übrigen Vorschriften des ZSEG ersetzt; die Antragstellerin hat solche zusätzlichen Aufwendungen nicht substantiiert vorgetragen. • Rechtspolitische Erwägung: Entschädigungen sind begrenzt und dienen der Abwägung zwischen Belastungen des Beschuldigten und Ermittlungsbedarf; der Gesetzgeber hat eine weitergehende Belastung nur bei der eigentlichen Rasterfahndung vorgesehen. Die Beschwerden der Antragstellerin werden als unbegründet verworfen. Es besteht kein Anspruch auf zusätzliche Entschädigung für die in Rechnung gestellten CPU-Sekunden, weil die getätigten maschinellen Durchsuchungen nicht den Tatbestand der Rasterfahndung nach §98a StPO erfüllen und §17a Abs.4 ZSEG daher nicht unmittelbar anwendbar ist. Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift kommt nicht in Betracht, da das ZSEG die entschädigungspflichtigen Fälle abschließend regelt und nur ausdrücklich bestimmte Maßnahmen entschädigt werden sollen. Bereits erstattete gewöhnliche Aufwands- und Auslagenbeträge bleiben unberührt; weitergehende Kosten hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Der Antrag wurde deshalb abgewiesen.