Beschluss
2 W 190/00
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Prüfung der Angemessenheit der Beteiligung nach § 309 Abs.1 S.2 Nr.1 InsO sind nur die Tilgungsleistungen zu berücksichtigen, die der Schuldner nach Vorlage des Schuldenbereinigungsplans zu erbringen beabsichtigt.
• Ein Gläubiger ist angemessen beteiligt, wenn er mindestens die durchschnittliche Befriedigungsquote erhält, die sich aus den nach Vorlage des Plans vorgesehenen Tilgungsleistungen für alle Gläubiger ergibt.
• Vorbestehende, vor Planvorlage bereits geleistete Tilgungszahlungen sind bei der Ermittlung der Befriedigungsquote unbeachtlich.
• Die Ersetzung der Zustimmung eines einwendungserhebenden Gläubigers nach § 309 InsO kann nur versagt werden, wenn der Gläubiger schlüssig darlegt, dass sachliche Gründe eine abweichende Behandlung rechtfertigen.
Entscheidungsgründe
Angemessene Beteiligung im Schuldenbereinigungsplan: Nur künftige Tilgungsleistungen zählen • Bei der Prüfung der Angemessenheit der Beteiligung nach § 309 Abs.1 S.2 Nr.1 InsO sind nur die Tilgungsleistungen zu berücksichtigen, die der Schuldner nach Vorlage des Schuldenbereinigungsplans zu erbringen beabsichtigt. • Ein Gläubiger ist angemessen beteiligt, wenn er mindestens die durchschnittliche Befriedigungsquote erhält, die sich aus den nach Vorlage des Plans vorgesehenen Tilgungsleistungen für alle Gläubiger ergibt. • Vorbestehende, vor Planvorlage bereits geleistete Tilgungszahlungen sind bei der Ermittlung der Befriedigungsquote unbeachtlich. • Die Ersetzung der Zustimmung eines einwendungserhebenden Gläubigers nach § 309 InsO kann nur versagt werden, wenn der Gläubiger schlüssig darlegt, dass sachliche Gründe eine abweichende Behandlung rechtfertigen. Der Schuldner ist seit einem Konkurs 1991 verschuldet und beantragte am 15.6.1999 Insolvenz mit Restschuldbefreiung. Er legte einen Schuldenbereinigungsplan vor, in dem acht Gläubiger Forderungen in Höhe von insgesamt 3.164.479,14 DM haben und Tilgungsleistungen von insgesamt 61.421,50 DM vorgesehen sind. Zwei Gläubiger (C.bank AG und Beteiligte 3) erhoben Einwendungen gegen die dritte Planfassung; andere Gläubiger stimmten zu oder blieben untätig. Das Amtsgericht verweigerte die Ersetzung ihrer Zustimmung, weil diese gegenüber anderen Gläubigern schlechter gestellt würden. Das Landgericht hob das Urteil auf und ersetzte die Einwendungen durch Zustimmung, weil die nach dem Plan vorgesehenen künftigen Tilgungsleistungen eine durchschnittliche Befriedigungsquote von 1,53 % ergaben und damit die Beteiligten angemessen beteiligt seien. Die Beteiligte 3) legte sofortige Beschwerde ein mit dem Einwand, frühere Tilgungsleistungen und die relative Ungleichheit gegenüber bestimmten Gläubigern würden sie benachteiligen. • Rechtliche Grundlage ist § 309 InsO in Verbindung mit §§ 305, 7 InsO und den Verfahrensvorschriften. Maßstab der Angemessenheit ist Gleichbehandlung aller Gläubiger, differenzierende Behandlungen sind nur bei sachgerechten Kriterien zulässig. • Für die Ermittlung der Befriedigungsquote kommt es auf die nach Vorlage des Schuldenbereinigungsplans noch zu erbringenden Tilgungsleistungen an; bereits geleistete Tilgungen vor Planvorlage sind unbeachtlich, weil sie nicht mehr für die Verteilung der künftigen Tilgungen zur Verfügung stehen. • Das Landgericht hat zutreffend nur die künftigen Raten bis zum Laufzeitende des Plans berücksichtigt und damit eine durchschnittliche Quote von 1,53 % ermittelt, die auch der Beschwerdeführerin zugewiesen wird. • Die Beschwerdeführerin hat keine schlüssigen Anhaltspunkte dargelegt, die eine bessere rechtliche Stellung oder sonstige sachgerechte Gründe für eine überdurchschnittliche Quote begründen würden. • Mangels schlüssiger Darlegung ist die Versagung der Zustimmungsersetzung nach § 309 Abs.1 S.2 Nr.1 InsO nicht gerechtfertigt; die Ersetzung durch Zustimmung bleibt bestehen. Die Beschwerde der Beteiligten zu 3) wird zurückgewiesen. Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei entschieden, dass bei der Angemessenheitsprüfung nach § 309 InsO nur die nach Vorlage des Schuldenbereinigungsplans vorgesehenen künftigen Tilgungsleistungen zu berücksichtigen sind und sich daraus für alle Gläubiger eine durchschnittliche Befriedigungsquote von 1,53 % ergibt. Die Beschwerdeführerin erhält genau diese Quote und hat nicht schlüssig dargelegt, dass ihr aus sachlichen Gründen eine höhere Beteiligung zustehen würde. Damit besteht keine Grundlage, die Ersetzung der Zustimmung zurückzunehmen, weshalb das Rechtsmittel erfolglos bleibt und die Beschwerdekosten der unterliegenden Partei auferlegt werden.