Urteil
19 U 64/00
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Wer durch vorwerfbares Tun einen anderen zu selbstgefährdendem Verhalten herausfordert, kann nach § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 99 LBG zum Ersatz eines daraus entstandenen Schadens verpflichtet sein.
• Eine deliktische Haftung ist insbesondere gegeben, wenn der Herausgeforderte wissentlich vor Verfolgern mit beruflichen Einsatzpflichten flieht und infolge der gesteigerten Gefährdung ein Schaden entsteht.
• Bei der Bemessung des Schadensersatzes ist eine Werterhöhung des beschädigten Fahrzeugs durch reine Ersatzbeschaffung nur dann zu berücksichtigen, wenn dadurch eine längere Nutzungsdauer und damit eine Vermögensmehrung eingetreten ist.
Entscheidungsgründe
Haftung des Fliehenden für bei Verfolgung entstandenen Schaden • Wer durch vorwerfbares Tun einen anderen zu selbstgefährdendem Verhalten herausfordert, kann nach § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 99 LBG zum Ersatz eines daraus entstandenen Schadens verpflichtet sein. • Eine deliktische Haftung ist insbesondere gegeben, wenn der Herausgeforderte wissentlich vor Verfolgern mit beruflichen Einsatzpflichten flieht und infolge der gesteigerten Gefährdung ein Schaden entsteht. • Bei der Bemessung des Schadensersatzes ist eine Werterhöhung des beschädigten Fahrzeugs durch reine Ersatzbeschaffung nur dann zu berücksichtigen, wenn dadurch eine längere Nutzungsdauer und damit eine Vermögensmehrung eingetreten ist. Der Beklagte war beim Entwenden von Musikkassetten beobachtet worden. Zwei als Polizeibeamte erkennbare Personen forderten ihn auf, stehen zu bleiben; der Beklagte war alkoholisiert und fliehtt, wirft die Kassetten weg und läuft davon. Einer der Verfolger rannte hinter ihm her und ein zweiter setzte mit einem Einsatzfahrzeug zur Sperrung des Fluchtweges an; dabei kam es zur Kollision, durch die der Verfolger verletzt und das Einsatzfahrzeug beschädigt wurde. Das Landgericht hielt den Beklagten für deliktisch verantwortlich und verurteilte ihn zum Schadensersatz; der Beklagte legte Berufung ein, die das Oberlandesgericht zurückwies. • Anknüpfend an die BGH-Rechtsprechung zu Verfolgerfällen ist deliktische Haftung möglich, wenn der Herausgeforderte durch sein Verhalten andere zu selbstgefährdender Verfolgung veranlasst und der Willensentschluss des Verfolgten zumindest im Ansatz billigenswert war. • Hier erkannten die Zeugen die Polizeiuniformen und riefen deutlich "Halt, Polizei"; der Beklagte handelte trotz Alkoholisierung bewusst, indem er flüchtete statt stehen zu bleiben, sodass er das Risiko der Verfolgung und möglicher Schäden voraussehen musste. • Die vom Beklagten ausgelöste gesteigerte Gefahrenlage war nicht unzulässig auf ihn verlagert, weil die Verfolger erkennbar beruflich zur Festnahme befugt waren; die Verfolgung und das Sperren des Weges waren in diesem Kontext als unmittelbar durch die Flucht veranlasst anzusehen. • Subjektiv war Vorsatz oder zumindest dolus eventualis gegeben: Der Beklagte musste die Möglichkeit einer Verfolgung und damit verbundener Gefahren erkennen, was durch seine Fluchtweise und die Alkoholisierung nicht ausgeschlossen war. • Zur Schadenshöhe: Reparaturkosten sind erstattungsfähig; ein Abzug wegen "alt für neu" ist nur dann vorzunehmen, wenn durch die Reparatur eine Vermögensmehrung oder verlängerte Nutzungsdauer des Fahrzeugs nachweisbar ist, was hier nicht dargelegt war. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen; das Oberlandesgericht bestätigt die deliktische Haftung des Beklagten nach § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 99 LBG, weil sein fluchtbedingtes Verhalten die Verfolger zu einer selbstgefährdenden Verfolgung veranlasste und der eingetretene Schaden hierdurch kausal verursacht wurde. Der Beklagte musste mit der Möglichkeit von Verfolgungsschäden rechnen und hat diese Folge zumindest billigend in Kauf genommen. Die vom Landgericht angesetzten Reparaturkosten sind erstattungsfähig, ein pauschaler Abzug wegen "alt für neu" kommt nur bei nachgewiesener Werterhöhung in Betracht und wurde hier nicht begründet. Die Kosten der Berufung hat der Beklagte zu tragen.