OffeneUrteileSuche
Beschluss

27 UF 236/00

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

8Normen
Originalquelle anzeigen
Leitsätze
• Eine sofortige Beschwerde nach § 652 ZPO ist statthaft und zulässig, wenn materielle Einwendungen im Sinne des § 648 Abs. 2 ZPO geltend gemacht werden. • Einwendungen des Antragsgegners zur fehlenden Leistungsfähigkeit sind rechtzeitig erhoben, wenn sie vor Erlass des Festsetzungsbeschlusses beim Gericht eingehen; innerbehördliche Verzögerungen sind nicht dem Vortragenden zur Last zu legen (§ 648 Abs. 3 ZPO). • Bei Vorliegen der Einwendungen ist das Verfahren zur weiteren Prüfung an das Familiengericht zurückzuverweisen (§ 650 Satz 1 ZPO).
Entscheidungsgründe
Beschwerde gegen Festsetzungsbeschluss wegen Einwendung mangelnder Leistungsfähigkeit • Eine sofortige Beschwerde nach § 652 ZPO ist statthaft und zulässig, wenn materielle Einwendungen im Sinne des § 648 Abs. 2 ZPO geltend gemacht werden. • Einwendungen des Antragsgegners zur fehlenden Leistungsfähigkeit sind rechtzeitig erhoben, wenn sie vor Erlass des Festsetzungsbeschlusses beim Gericht eingehen; innerbehördliche Verzögerungen sind nicht dem Vortragenden zur Last zu legen (§ 648 Abs. 3 ZPO). • Bei Vorliegen der Einwendungen ist das Verfahren zur weiteren Prüfung an das Familiengericht zurückzuverweisen (§ 650 Satz 1 ZPO). Der Antragsgegner richtete am 1. September 2000 eine sofortige Beschwerde gegen einen Festsetzungsbeschluss ein und trug materielle Einwendungen gemäß § 648 Abs. 2 ZPO vor. Er behauptete, nach § 1603 BGB nicht leistungsfähig zu sein, und legte die hierfür erforderlichen Angaben mit dem nach § 659 ZPO vorgesehenen Vordruck vor. Die Einwendung ging vor dem Festsetzungsbeschluss bei Gericht ein; der Festsetzungsbeschluss datiert vom 6. September 2000. Der Rechtspfleger erhielt die Unterlagen erst später, am 13. September 2000. Der Beschwerdeführer beantragte die Aufhebung des Festsetzungsbeschlusses und die Rückverweisung zur weiteren sachlichen Prüfung an das Familiengericht. Das OLG prüfte Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde sowie die Frage der Rechtzeitigkeit der Einwendungen. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist gemäß § 652 ZPO statthaft und formell zulässig. • Begründetheit: Der Antragsgegner hat materielle Einwendungen im Sinne des § 648 Abs. 2 ZPO vorgetragen und hierfür den vorgeschriebenen Vordruck nach § 659 ZPO verwendet; damit genügt sein Vortrag den Anforderungen des § 648 Abs. 2 Satz 3 ZPO. • Rechtzeitigkeit: Nach § 648 Abs. 3 ZPO ist auf den Eingang beim Gericht abzustellen; die Einwendungen sind vor dem Festsetzungsbeschluss beim Gericht eingegangen, daher ist ein etwaiger späterer Zugang beim Rechtspfleger unbeachtlich. • Folgen: Wegen vorhandener materieller Einwendungen hat die Beschwerde Erfolg; der Festsetzungsbeschluss ist aufzuheben und die Sache gemäß § 650 Satz 1 ZPO zur weiteren Bearbeitung an das Familiengericht zurückzuweisen. • Kosten: Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 91 Abs. 1 ZPO. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist erfolgreich. Der angefochtene Festsetzungsbeschluss wurde aufgehoben, weil der Antragsgegner fristgerecht und formgerecht materielle Einwendungen zur fehlenden Leistungsfähigkeit erhoben hat. Verzögerungen innerhalb der Gerichtsverwaltung dürfen nicht zu seinen Lasten gehen, sodass seine Einwendungen nach § 648 Abs. 2 und 3 ZPO zu berücksichtigen sind. Die Sache wird zur weiteren sachlichen Prüfung und Fortführung des Verfahrens an das Familiengericht zurückverwiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nach § 91 Abs. 1 ZPO zu regeln.