Beschluss
2 W 216/00
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
1Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 4 Normen
Leitsätze
• Die Festsetzung des Streitwerts durch das Beschwerdegericht ist nach § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht mit der Beschwerde angreifbar, wenn das Rechtsmittelgericht erstmals über den Streitwert entschieden hat.
• Bei der Festsetzung des Streitwerts in einem Insolvenzverfahren gelten die Vorschriften des Gerichtskostengesetzes, weil die Rechtsgrundlage der Wertfestsetzung außerhalb der Insolvenzordnung liegt.
• Eine gegen die Streitwertfestsetzung gerichtete Beschwerde ist unzulässig, wenn das Beschwerdegericht den Streitwert erstmals festgesetzt hat; ein weiteres Rechtsmittel in der Hauptsache ändert daran nichts.
• Eine gesonderte Kostenentscheidung ist nach § 25 Abs. 4 GKG nicht erforderlich.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Beschwerde gegen erstinstanzliche Streitwertfestsetzung durch das Beschwerdegericht • Die Festsetzung des Streitwerts durch das Beschwerdegericht ist nach § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht mit der Beschwerde angreifbar, wenn das Rechtsmittelgericht erstmals über den Streitwert entschieden hat. • Bei der Festsetzung des Streitwerts in einem Insolvenzverfahren gelten die Vorschriften des Gerichtskostengesetzes, weil die Rechtsgrundlage der Wertfestsetzung außerhalb der Insolvenzordnung liegt. • Eine gegen die Streitwertfestsetzung gerichtete Beschwerde ist unzulässig, wenn das Beschwerdegericht den Streitwert erstmals festgesetzt hat; ein weiteres Rechtsmittel in der Hauptsache ändert daran nichts. • Eine gesonderte Kostenentscheidung ist nach § 25 Abs. 4 GKG nicht erforderlich. Die Schuldnerinnen stellten im April 2000 Insolvenzanträge; das Amtsgericht Bonn eröffnete die Insolvenzverfahren im Mai/Juni 2000. Beide Schuldnerinnen legten inhaltsgleiche Insolvenzpläne vor, über die gemeinsam abgestimmt wurde. Das Amtsgericht bestätigte die Pläne mit Änderungen und erklärte die Zustimmung einer Gläubigergruppe gemäß § 245 InsO als erteilt. Ein betroffener Gläubiger (Beteiligter zu 4) legte gegen diese Wertung sofortige Beschwerde ein, das Landgericht wies die Beschwerde mit Beschluss vom 25. August 2000 zurück und setzte zugleich den Beschwerdewert auf 1.450.000 DM fest. Dagegen richtete sich eine weitere sofortige Beschwerde und eine separate Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung. Die weitere Beschwerde wurde zurückgenommen; die gegen die Streitwertfestsetzung gerichtete Beschwerde blieb jedoch anhängig. • Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nach § 574 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG das Rechtsmittel ausschließt, wenn das Rechtsmittelgericht über den Streitwert entschieden hat. • Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss als Beschwerdegericht erstmals den Streitwert festgesetzt; daher ist eine Beschwerde gegen diese Festsetzung nicht statthaft. • Die Festsetzung des Streitwertes im Insolvenzverfahren stützt sich auf Vorschriften des Gerichtskostengesetzes, da die Rechtsgrundlage der Wertfestsetzung außerhalb der Insolvenzordnung liegt; daher ist die Anfechtung nach den allgemeinen Vorschriften des GKG zu prüfen. • Rechtsprechung und Literatur bestätigen die Unzulässigkeit eines Rechtsmittels gegen eine erstinstanzliche Wertfestsetzung durch das Rechtsmittelgericht; einschlägige Normen und Meinungen werden hierzu herangezogen. • Eine gesonderte Kostenentscheidung war nicht erforderlich gemäß § 25 Abs. 4 GKG. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung wurde als unzulässig verworfen. Das Landgericht hatte den Streitwert erstmals festgesetzt und damit das Recht ausgeschlossen, diese Festsetzung mit Beschwerde anzufechten. Die Vorschriften des GKG sind bei der Streitwertfestsetzung im Insolvenzverfahren maßgeblich, weshalb die Anfechtung nach § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG ausgeschlossen ist. Es wurde keine gesonderte Kostenentscheidung getroffen. Damit bleibt die vom Landgericht vorgenommene Streitwertfestsetzung in Höhe von 1.450.000 DM bestehen.