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Beschluss

16 Wx 154/2000

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Verfahrenspfleger kann nur dann Vergütung nach anwaltlichem Gebührenrecht verlangen, wenn er zusätzlich anwaltspezifische Aufgaben übernommen hat. • Die bloße Vorlage einer notariellen Vollmacht und die Prüfung üblicher Verfahrensunterlagen rechtfertigen noch nicht die Einschaltung oder Abrechnung eines Rechtsanwalts. • Eine Vollmacht ist nur dann durch anwaltliche Prüfung zu überprüfen, wenn konkrete Gründe für Zweifel an ihrer Wirksamkeit oder Umfang bestehen. • Die Bestellung eines Verfahrenspflegers mit juristischer Qualifikation allein begründet keinen Anspruch auf BRAGO-Vergütung, wenn keine typischerweise anwaltliche Tätigkeit anfällt.
Entscheidungsgründe
Keine BRAGO-Vergütung für Verfahrenspfleger ohne anwaltspezifische Aufgaben • Ein Verfahrenspfleger kann nur dann Vergütung nach anwaltlichem Gebührenrecht verlangen, wenn er zusätzlich anwaltspezifische Aufgaben übernommen hat. • Die bloße Vorlage einer notariellen Vollmacht und die Prüfung üblicher Verfahrensunterlagen rechtfertigen noch nicht die Einschaltung oder Abrechnung eines Rechtsanwalts. • Eine Vollmacht ist nur dann durch anwaltliche Prüfung zu überprüfen, wenn konkrete Gründe für Zweifel an ihrer Wirksamkeit oder Umfang bestehen. • Die Bestellung eines Verfahrenspflegers mit juristischer Qualifikation allein begründet keinen Anspruch auf BRAGO-Vergütung, wenn keine typischerweise anwaltliche Tätigkeit anfällt. Die Betroffene erteilte 1994 ihrer Nichte eine notarielle Vollmacht für vermögensrechtliche Angelegenheiten. Nach einem Schlaganfall ordnete das Amtsgericht 1999 einstweilige und später endgültige Betreuung an und bestellte die Nichte zur vorläufigen Betreuerin sowie eine Rechtsanwältin als Verfahrenspflegerin. Das Amtsgericht setzte für die Verfahrenspflegerin Vergütung nach dem BVormVG fest; das Landgericht änderte dies und gewährte Vergütung nach BRAGO mit der Begründung, es seien anwaltspezifische Tätigkeiten erforderlich gewesen. Die Landeskasse legte Rechtsbeschwerde ein. Streitgegenstand war, ob für die Verfahrenspflegerin BRAGO-Vergütung Anspruch besteht, weil sie angeblich rechtliche Prüfungen der Vollmacht vornehmen musste. • Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und die Frage von grundsätzlicher Bedeutung. • Das Landgericht verletzte Gesetz (§§ 27 FGG, 550 ZPO), weil es ohne Feststellung anwaltspezifischer Tätigkeiten BRAGO-Vergütung annahm. • Nur wenn der Verfahrenspfleger neben gewöhnlicher Verfahrensbetreuung tatsächlich anwaltspezifische Aufgaben übernimmt, kann nach BRAGO abgerechnet werden; das Bundesverfassungsgericht lässt dies zu, stellt aber Voraussetzungen auf. • Im vorliegenden Fall bestanden keine konkreten oder begründeten Zweifel an der Wirksamkeit oder am Umfang der notariellen Vollmacht, die eine anwaltliche Überprüfung erforderlich gemacht hätten. • Das eingeholte psychiatrische Gutachten gab keine Anhaltspunkte dafür, dass die Betroffene zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung geschäftsunfähig gewesen sein könnte. • Die von der Verfahrenspflegerin angegebenen Tätigkeiten beschränkten sich auf übliches Verfahrensgeschäft (Aktenstudium, Anhörung, Telefonat, Diktat), nicht auf besondere anwaltliche Beratung oder Prozessvertretung. • Selbst die mögliche Frage, ob wegen einer Vorsorgevollmacht eine Überwachungsbetreuung nötig wäre, rechtfertigt nur bei konkreten Anhaltspunkten die Hinzuziehung anwaltlicher Expertise; dies lag hier nicht vor. Die Beschwerde der Landeskasse hat Erfolg: Die Entscheidung des Landgerichts, die Verfahrenspflegerin nach BRAGO zu vergüten, ist aufzuheben. Es liegt kein Rechtsgrund für anwaltliche Vergütung vor, weil die Verfahrenspflegerin keine anwaltspezifischen Aufgaben erledigt hat und keine begründeten Zweifel an Wirksamkeit oder Umfang der notariellen Vollmacht ersichtlich waren. Die Vergütung bleibt nach dem Maßstab der Staatskasse/BVormVG zu bemessen. Damit verliert die Verfahrenspflegerin den Anspruch auf die vom Landgericht zugestandene BRAGO-Vergütung.