Beschluss
2 Ws 605/00
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Beiordnung einer Rechtsanwältin als Beistand nach § 406g StPO begründet Anspruch gegen die Staatskasse auch nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens.
• Für die Tätigkeit als Beistand eines Verletzten nach § 406g StPO ist gemäß § 95 S.2 BRAGO nur die Hälfte der Vorverfahrensgebühr zu erstatten, wenn es nicht zur Nebenklage kommt.
• Der Begriff "Verletzter" im § 95 S.2 BRAGO umfasst sowohl die nach § 406f als auch die nach § 406g StPO erfassten Personen, ohne dass dies die gesetzliche Halbierung der Gebühr verändert.
• Eine unbillige Gebührenfolge, die sich ergibt, wenn später doch Nebenklage erhoben wird und volle Gebühren gewährt werden, kann nur durch den Gesetzgeber beseitigt werden; ein Ausgleich ist allenfalls durch Bewilligung einer Pauschvergütung nach § 99 BRAGO möglich.
Entscheidungsgründe
Gebührenanspruch des Beistands nach Beiordnung als Verletztenbeistand (§ 406g StPO) • Beiordnung einer Rechtsanwältin als Beistand nach § 406g StPO begründet Anspruch gegen die Staatskasse auch nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens. • Für die Tätigkeit als Beistand eines Verletzten nach § 406g StPO ist gemäß § 95 S.2 BRAGO nur die Hälfte der Vorverfahrensgebühr zu erstatten, wenn es nicht zur Nebenklage kommt. • Der Begriff "Verletzter" im § 95 S.2 BRAGO umfasst sowohl die nach § 406f als auch die nach § 406g StPO erfassten Personen, ohne dass dies die gesetzliche Halbierung der Gebühr verändert. • Eine unbillige Gebührenfolge, die sich ergibt, wenn später doch Nebenklage erhoben wird und volle Gebühren gewährt werden, kann nur durch den Gesetzgeber beseitigt werden; ein Ausgleich ist allenfalls durch Bewilligung einer Pauschvergütung nach § 99 BRAGO möglich. In einem Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs bestellte Rechtsanwältin W. sich als Vertreterin der nebenklageberechtigten verletzten Töchter und wurde vom Landgericht als Beistand gemäß § 406g Abs.1 StPO beigeordnet. W. war in erheblichem Umfang tätig, war bei Vernehmungen anwesend, benannte Zeugen, nahm Einsicht in Gutachten und legte Beschwerde ein. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren gemäß § 170 Abs.2 StPO ein. W. meldete Gebührenansprüche für die Vertretung außerhalb der Hauptverhandlung an; der Rechtspfleger setzte jedoch nur die Hälfte der geltend gemachten Gebühren fest mit der Begründung, für Beistände gelte § 95 S.2 BRAGO. Gegen die Festsetzung wandte sich W. mit Erinnerung und Beschwerde, die das Landgericht zurückwies. Der Senat hat die Beschwerde geprüft. • Zulässigkeit: Die Beschwerde war statthaft nach §§ 98 Abs.3 BRAGO, 304 Abs.3 StPO und zulässig. • Auslegung Beiordnung: Der Beiordnungsbeschluss war so zu verstehen, dass W. als Beistand der nebenklageberechtigten Verletzten gemäß §§ 406g Abs.3, 397a Abs.1 StPO beigeordnet wurde; daher besteht ein Erstattungsanspruch gegen die Staatskasse nach den gebührenrechtlichen Vorschriften. • Gebührenrechtliche Anwendung: Nach §§ 84 Abs.1, 95 S.2, 97 Abs.1 S.1, 102 Abs.2 S.1 BRAGO ist für die Vertretung der ersten nebenklageberechtigten Verletzten die Vorverfahrensgebühr mit 120,00 DM, für weitere Verletzte gemäß § 6 BRAGO 36,00 DM zu erstatten; höhere Forderungen sind wegen § 95 S.2 BRAGO nicht zusagbar. • Rechtsgrund der Kürzung: § 95 S.2 BRAGO vermindert die Gebühr auf die Hälfte, wenn es wegen Einstellung des Ermittlungsverfahrens nicht zur Nebenklage nach § 395 Abs.1 StPO kommt; eine vorzeitige oder deklaratorische Anschlusserklärung ist ohne Erhebung der öffentlichen Klage unwirksam. • Auslegung des Begriffs Verletzter: Der Begriff im § 95 S.2 BRAGO umfasst sowohl Opfer nach § 406f als auch nebenklageberechtigte Verletzte nach § 406g StPO, sodass die gesetzliche Halbierung auch für letztere gilt, solange keine Nebenklage vorliegt. • Erwägung zur Ungleichbehandlung: Das Gericht erkennt die Unbilligkeit, dass bei späterer Anklageerhebung volle Gebühren gewährt werden, sieht aber keine Möglichkeit zur Korrektur außer durch den Gesetzgeber; ein möglicher Ausgleich kann durch § 99 BRAGO (Pauschvergütung) erfolgen, dessen Prüfung gesondert erfolgen muss. Die Beschwerde der Rechtsanwältin W. ist unbegründet; die Festsetzung des Rechtspflegers ist materiell richtig. Die Beiordnung als Beistand nach § 406g StPO begründet zwar einen Gebührenanspruch gegen die Staatskasse, dieser ist jedoch gemäß § 95 S.2 BRAGO auf die Hälfte der Vorverfahrensgebühr zu kürzen, weil das Ermittlungsverfahren eingestellt wurde und es nicht zur Nebenklage kam. Die festgesetzten Beträge (120,00 DM für die erste Verletzte und 36,00 DM für weitere Vertretungen) sind daher zuerkannt. Ein möglicher Ausgleich für die niedrige Vergütung kann nur durch Bewilligung einer Pauschvergütung nach § 99 BRAGO erfolgen; darüber wird gesondert entschieden.